Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

II.  Allgemeine  Aus-  und  Durchfuhrverbote.

11

2  Kilogramm  nicht  übersteigen  oder  nicht  mehr  als  2  Kilogramm  der  sonstigen  oben  genannten
Metalle  oder  ihrer  Legierungen  und  Verbindungen  (Ziffer  I,  1  u.  2)  enthalten?)
2.  Durchfuhrsendungen  von  Metallen  und  Metallegierungen,  die  in  Taschenuhren  und  Teilen  von
solchen  enthalten  sind.
3.  Sendungen  von  unechtem  Blattmetall,  soweit  dessen  Herstellung  vor  dem  1.  Februar  1915  erfolgt ­
  ist.  Ist  die  Herstellung  nach  dem  1.  Februar  erfolgt,  so  ist  bei  Ausfuhranträgen  der  Nachweis ­
  zu  führen,  daß  die  Verwendung  des  zur  Herstellung  notwendigen  Metalls  in  Übereinstimmung ­
  mit  den  Bestimmungen  und  Bekanntmachungen  des  Kriegsministeriums  betr.  die  Beschlagnahme ­
  von  Metallen  und  Metallwaren  erfolgt  ist.
d)  ans  Weißblech.
Weißblechwaren  jeder  Art,  soweit  sie  nicht  in  Form  von  Dosen  und  Büchsen  als  Verpackung  anderer
Waren  mit  ausgeführt  werden  und  zwar  außer  den  ganz  aus  Weißblech  hergestellten  auch  diejenigen,  die
ln  erheblichem  Umfange  aus  Weißblech  hergestellt  sind.
Ausnahmen  siehe  Seite  160.
als  2  KUogrannn  bezw?beVgchI  25  itiloarämm^  I"  Teilsendungen,  von  denen  jede  einzelne  Teilsendung  nicht  mehr
Zinr  Jo  Kilogramm  des  zur  Ausfuhr  freigegebenen  Metalls  enthält,  ist  nicht  zulässig.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.