II. Allgemeine Aus- und Durchfuhrverbote.
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2 Kilogramm nicht übersteigen oder nicht mehr als 2 Kilogramm der sonstigen oben genannten
Metalle oder ihrer Legierungen und Verbindungen (Ziffer I, 1 u. 2) enthalten?)
2. Durchfuhrsendungen von Metallen und Metallegierungen, die in Taschenuhren und Teilen von
solchen enthalten sind.
3. Sendungen von unechtem Blattmetall, soweit dessen Herstellung vor dem 1. Februar 1915 erfolgt
ist. Ist die Herstellung nach dem 1. Februar erfolgt, so ist bei Ausfuhranträgen der Nachweis
zu führen, daß die Verwendung des zur Herstellung notwendigen Metalls in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen und Bekanntmachungen des Kriegsministeriums betr. die Beschlagnahme
von Metallen und Metallwaren erfolgt ist.
d) ans Weißblech.
Weißblechwaren jeder Art, soweit sie nicht in Form von Dosen und Büchsen als Verpackung anderer
Waren mit ausgeführt werden und zwar außer den ganz aus Weißblech hergestellten auch diejenigen, die
ln erheblichem Umfange aus Weißblech hergestellt sind.
Ausnahmen siehe Seite 160.
als 2 KUogrannn bezw?beVgchI 25 itiloarämm^ I" Teilsendungen, von denen jede einzelne Teilsendung nicht mehr
Zinr Jo Kilogramm des zur Ausfuhr freigegebenen Metalls enthält, ist nicht zulässig.