Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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II.  Allgemeine  Aus--  und  Durchfuhrverbote.

b)  aus  Gold.
Waren,  die  ganz  oder  teilweise  aus  Gold  hergestellt  oder  auf  mechanischen!  Wege  mit  Gold  belegt
sind.  Waren,  die  lediglich  vergoldet  sind,  fallen  nicht  unter  dieses  Verbot,  sondern  sind  nach  ihrer  sonstigen
Beschaffenheit  zu  behandeln.
Ausnahmen  siehe  Seite  122  u.  123.
c)  aus  Kupfer,  Zinn,  Aluminium,  Blei,  Antimon,  Nickel  und  Zink.
I.  1.  Kupfer,  Zinn,  Aluminium,  Blei,  Antimon,  Nickel  und  Zink  auch  als  Altmetall,  Abfälle  und
Rückstände.
2.  Legierungen  und  Verbindungen  der  unter  Ziffer  1  genannten  Metalle  untereinander  und  mit
anderen  Stoffen,  auch  in  Altmetall,  Abfällen  und  Rückständen.
3.  Waren  jeder  Art  und  in  jedem  Zustande  der  Bearbeitung,  zu  deren  Herstellung  die  oben  genannten ­
  Metalle  oder  deren  Legierungen  und  Verbindungen  (Ziffer  1  u.  2)  verwendet  worden  sind.
II.  Ausgenommen  von  dem  Aus-  und  Durchfuhrverbot  zu  Ziffer  I  firtb *  1  11 )
1.  Sendungen  von  Erzeugnissen  aus  Zink  oder  in  Verbindung  mit  Zink,  soweit  sie  nicht  mehr  als
25  Kilogramm  Zink  enthalten  und  Sendungen  von  Erzeugnissen  der-  sonstigen  oben  genannten
Metalle  oder  ihrer  Legierungen  und  Verbindungen  (Ziffer  I,  1  u.  2),  soweit  sie  ein  Gewicht  von

0  Die  hier  genannten  Ausnahmen  finden  keine  Anwendung  auf:
1.  Artilleriezündungen,  Zündhütchen,  ungefüllte,  Patronenhülsen  aus  Kupfer  oder
Messing
2.  Blech  mit  Gold  belegt  (plattiert)
3.  Draht,  auch  auf  anderen  Draht  aus  unedlen  Metallen  oder  Legierungen  unedler ­
  Metglle  gesponnen,  mit  Gold  belegt  (plattiert)
4.  Waren  ganz  oder  teilweise  aus  mit  Gold  belegten  (plattierten)  unedlen  Metallen
oder  Legierungen  unedler  Metalle
5.  Bruchbänder
6.  chirurgische  Instrumente
7.  Draht  aus  Aluminium  und  Aluminiumlegierungen
8.  Drahtlihen  und  -seile  aus  Aluminium  und  Aluminiumlegierungeu
9.  Draht
10.  Drahtlitzen  und  -seile
11.  Draht  '
12.  Druckknöpfe
13.  Manometer,  nicht  elektrische,  ohne  Uhrwerke
14.  Waren  der
15.  Münzen  aus  Aluminium,  Nickel,  Kupfer,  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Mitnahme
derartiger  Münzen  nach  dem  Auslande  bis  zum  Betrage  von  insgesamt  2  Mark
für  die  Person  gestattet  ist  aus  849,864,  869  b
16.  Waren  „  891d,891f,891i
17.  Sicherheitslampen  für  Bergwerke  verschiedene
18.  Sicherheitsnadeln  verschiedene
19.  Taschenfeuerzeuge  mit  Zündern  aus  Cermetall  oder  Cermetallegierungen  verschiedene
20.  Zubehörtelle  (z.  B.  Hupen,  Laternen,  Signalglocken  usw.)  für  Kraftfahrzeuge
und  Fahrräder  verschiedene
Ferner  finden  sie  keine  Anwendung  auf  Uniformstücke,  Heeresausrüstungsstücke  und  Teile  davon  (vgl.  II  1  a),
auf  Geräte  usw.  zum  Gebrauch  bei  der  Krankenpflege  und  m  den  Laboratorien  usw.  (vgl.  II  1  d)  und  auf
Waren  in  Verbindung  mit  Kautschuk  oder  Regenerat.

ans

878  v

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881  a

882  a

884  a/b

889

891  h

„

846

„

848  u.  849

„

871  a,  b  u.  872

„

873

890  a

verschiedene

891  a

Nr.  875
            
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