Nummern des Zolltarifs von 1902
IDIe Nummern de» Slatlsttjchen Waren-
verjeichntsseS find die gleichen).
Feine Eisenwaren, Kunstschmiedearbeiten 836, 837
Schreibfedern aus Stahl 840
Waren aus unedlen Metallen der Tarifnummern 883—888
Maschinen, Werkzeuge und andere Waren der Tarisnummer 891
Maschinen und Teile davon der Tarifnummern 895—897
Webstühle , 900
Tonwerkzeuge 937—944
Kinderspielzeug 946
Tabak und Tabakerzeugnisse, ausgenommen orientalischer und ihm gleichartiger Tabak und
Tabaklauge*)
Bei einem bestehenden Veredelungsverkehr, sowie in> Ausbesserungs- und Rückwarenverkehr werden
die Zollbehörden ermächtigt, insoweit Ausnahmen von den Verboten zuzulassen, als sie zur Zulassung
des genannten Verkehrs zuständig sind.
Der Einfuhr wird die Durchfuhr solcher Gegenstände über die Grenzen des Deutschen Reiches nach
den mit diesen zollgeeinten Gebieten gleichgestellt.
o) Die übrigen Einfuhrverbote während des Krieges^):
Tauben (Bekanntmachung vorn 31. 7. 1914),
Fohlen im Alter bis zu 2'/- Jahren (Bekanntmachung vom 24. Juli 1916),
Seidene Garne oder seidene Web-, Wirk- und Strickwaren, sofern durch die Beschwerung mit
Chlorzinn das Gewicht der Rohseide vor dem Abkochen (Parigewicht)
1. bei schwarzen Garnen für die Stoffweberei, Trame und Organzin 60 v. H.
2. „ „ „ „ „ Bandweberei
a) Organzin (Kette) für Herrenhutband 100 „ „
b) allen anderen Organzinen 60 „ „
o) Trame 100 „ „
3. bei farbigen Kellengarnen und Schußgarnen für Band- und Stoffweberei 50 „ „
4. bei Schleierstoffen (Voiles) 40 „ „
5. bei Lumineurstoffen und -band
a) deren Schuß aus einfacher Grege besteht 60 „ „
b) allen anderen 20 „ „
übersteigt.
Alle übrigen Web-, Wirk- und Strickwaren dürfen höchstens bis zürn Gewicht der Rohseide
vor dem Abkochen (Parigewicht) beschwert sein.
Kakaoschalen, gepulvert oder Erzeugnisse, die mit gepulverten Kakaoschalen rcrmischt sind
(Bekanntmachung vom 19. August 1915).
9 Auf Tabak und Tabakerzeugnisse finden die folgenden Bestimmungen über Beredelungsverkehr keine An
wendung.
9 Süßstoff ist bereits seit 1902 zur Einfuhr verboten.