Full text: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

Nummern des Zolltarifs von 1902 
IDIe Nummern de» Slatlsttjchen Waren- 
verjeichntsseS find die gleichen). 
Feine Eisenwaren, Kunstschmiedearbeiten 836, 837 
Schreibfedern aus Stahl 840 
Waren aus unedlen Metallen der Tarifnummern 883—888 
Maschinen, Werkzeuge und andere Waren der Tarisnummer 891 
Maschinen und Teile davon der Tarifnummern 895—897 
Webstühle , 900 
Tonwerkzeuge 937—944 
Kinderspielzeug 946 
Tabak und Tabakerzeugnisse, ausgenommen orientalischer und ihm gleichartiger Tabak und 
Tabaklauge*) 
Bei einem bestehenden Veredelungsverkehr, sowie in> Ausbesserungs- und Rückwarenverkehr werden 
die Zollbehörden ermächtigt, insoweit Ausnahmen von den Verboten zuzulassen, als sie zur Zulassung 
des genannten Verkehrs zuständig sind. 
Der Einfuhr wird die Durchfuhr solcher Gegenstände über die Grenzen des Deutschen Reiches nach 
den mit diesen zollgeeinten Gebieten gleichgestellt. 
o) Die übrigen Einfuhrverbote während des Krieges^): 
Tauben (Bekanntmachung vorn 31. 7. 1914), 
Fohlen im Alter bis zu 2'/- Jahren (Bekanntmachung vom 24. Juli 1916), 
Seidene Garne oder seidene Web-, Wirk- und Strickwaren, sofern durch die Beschwerung mit 
Chlorzinn das Gewicht der Rohseide vor dem Abkochen (Parigewicht) 
1. bei schwarzen Garnen für die Stoffweberei, Trame und Organzin 60 v. H. 
2. „ „ „ „ „ Bandweberei 
a) Organzin (Kette) für Herrenhutband 100 „ „ 
b) allen anderen Organzinen 60 „ „ 
o) Trame 100 „ „ 
3. bei farbigen Kellengarnen und Schußgarnen für Band- und Stoffweberei 50 „ „ 
4. bei Schleierstoffen (Voiles) 40 „ „ 
5. bei Lumineurstoffen und -band 
a) deren Schuß aus einfacher Grege besteht 60 „ „ 
b) allen anderen 20 „ „ 
übersteigt. 
Alle übrigen Web-, Wirk- und Strickwaren dürfen höchstens bis zürn Gewicht der Rohseide 
vor dem Abkochen (Parigewicht) beschwert sein. 
Kakaoschalen, gepulvert oder Erzeugnisse, die mit gepulverten Kakaoschalen rcrmischt sind 
(Bekanntmachung vom 19. August 1915). 
9 Auf Tabak und Tabakerzeugnisse finden die folgenden Bestimmungen über Beredelungsverkehr keine An 
wendung. 
9 Süßstoff ist bereits seit 1902 zur Einfuhr verboten.
	        
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