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oder bei einer solchen Person oder Firma Waren im Wege des Tausches gegen Zins- oder
Gewinnanteilscheine zu erwerben;
4. über Forderungen gegen eine und dieselbe im Ausland ansässige Person oder Firma zu ver
fügen, insbesondere auch sie einzuziehen, soweit nicht die Einziehung schon nach §3 Abs. 4
der Verordnung gestattet ist.
A r t i k e l 3.
Die Ermittlung des Wertes von Beträgen in ausländischer Währung im Sinne dieser Bekannt
machung erfolgt gemäß § 2 der Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelgesetze?)
Artikel 4.
Reichs- lind unmittelbare Staatsbehörden bedürfen der im § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Ver
ordnung vorgeschriebenen Einwilligung der Reichsbank nicht.
A r t i k e l 5.
Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 und des § 3 Abs. 1, 2, 4 der Verordnung finden keine Anwen
dung, soweit die Verfügung, die Versendung oder Überbringung oder die Eingehung der Verbind
lichkeit lediglich den Erwerb von Proviant, Heiz- oder Betriebsstoffen für den eigenen Bedarf eines
Schiffes für die Dauer einer Reise oder die Bezahlung notwendiger Ausbesserungen eines Schiffes
bezlveckt.
Artikel 6.
Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 der Verordnung findet auf den Erwerb von Schuldverschreibungen,
Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs keine An
wendung.
Artikel 7.
Es ist unbeschränkt zulässig,
1. belgische Geldsorten und Banknoten sowie Auszahlungen, Anweisungen, Schecks und Wech
sel in belgischer Währung auf Belgien und Forderungen in belgischer Währung gegen in
Belgien ansässige Personen oder Firmen gegen Zahlungsmittel oder Forderungen in deut
scher Währung zu kaufen oder umzutauscben,
2. über belgische Geldsorlen und Banknoten sowie über Auszahlungen, Anweisungen, Schecks
und Wechsel in belgischer Währung auf Belgien und über Forderungen in belgischer Wäh-
• 1 ) § 2 der Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelgesetz vom 15/7 1909 lautet: Behufs Umrechnung
der m einer anderen als der Reichswährung ausgedrückten Summe sind für die nachstehenden Währungen die dabei
bemerkten Mittelwerte allgemein zugrunde zu legen: 1 Pfund Sterling — 20,40 M; 1 Frank, Lira, Pasta (Gold),
finnische Mark — 0,80 Jl; 1 österr. Gulden (Gold) — 2 Jl; 1 öfter. Gulden (Währung) — 1,70 JL; 1 öfter,-
"»gar. Krone — 0,85 Jl; I Gulden holländischer Währung — 1,70 JL; 1 skandinavische Krone — 1,125 Jl; 1 alter
Gold rubel = 3,20 Jl; 1 Rubel u. 1 alter Kreditrubel — 2,16 JL; 1 türk. Piaster — 0,18 JL; 1 Peso (Gold) = 4 Jl;
b Dollar — 4,20 Jl; 1 alter japanischer Goldyen — 4,20 JL; 1 japan. Neu =2,10 Jl; 1 deutsch-afrik. oder indische
Rupie = 1,35 Jl; 1 mexikan. Golddollar — 2,10 Jl.