Full text: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

\ 
Bezeichnung der Waren: 
Hanf 
Mowrasaat 
Olrettig 
Jlipenüsse 
Sesam 
Schinüsse 
Baumwollsamen 
Kokosnüsse, geraspelt 
Erdmandeln 
Palmkerne 
Erdnüsse 
Kopra. 
Bucheckern 
Rizinussamen. 
- IW 
Sojabohnen 
35. Stengel der brennenden langstieligen Brenn 
nessel (urtica dioica). 
36. Petroleum, darunter werden die nach der Ab- 
destillation von Naphtha (Benzin) übergehen 
den flüssigen Erdölprodukte mit einem Flam 
menpunkt von mindestens 21 ° verstanden, die 
sich zu Leuchtzwecken d. h. zum Brennen auf 
handelsüblichen Petroleumlampen eignen. 
Hierunter fallen auch Schwerbenzin (Terpen 
tinölersatz) sowie Mischungen, die zu Leuchl- 
zwecken (siehe vorstehend) geeignet sind, so 
fern in ihnen Petroleum enthalten ist. 
37. Leere Säcke (auch Beutel) von mehr als 3 800 
QuadratzentimeterSackflächeninhalt, die ganz 
oder teilweise aus Tertilrohstoffen oder aus 
Papier oder aus sonstigen Tertilersatzstoffen 
hergestellt sind, gleichgültig, ob neu oder ge 
braucht, und unabhängig davon, ob sie voll 
ständig gebrauchsfertig sind oder nicht. 
38. Schwefelkies, Schwefelsäure, Oleum. 
38. Gummisauger, die geeignet sind, als Mundstücke 
für Kindersaugflaschen Verwendung zu finden 
Anzumelden und abzuliefern an: 
Nesselfaser-Verwertungsgesellschaft m. b. H., Berlin. 
Petroleumzentrale, Berlin (Telegrammadresse: 
„Petrolzentrale Berlin"). 
Reichssackstelle G. m. b. H., Berlin. 
Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft, Verwaltungs 
stelle für private Schwefelwirtschaft. 
Handelsgesellschaft Deutscher Apotheker m. b. H., 
Berlin. 
4. Die Anträge. 
Außer den allgemeinen zugelassenen Ausnahmen können für einzelne Warensendungen auf Antrag 
Genehmigungen erteilt werden. 
Die Einfuhrbewilligung ist bei denr Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung, Berlin W 10, 
Lützowufer 8 auf den allgemeinen bei den Handelskammern erhältlichen Formularen in doppelter Aus 
führung einzureichen. 
Die Einfuhrgenehmigung ist nicht übertragbar, sie hat nur für diejenigen Gültigkeit, auf deren Namen 
sie ausgestellt ist, darf also nicht an dritte Personen abgegeben werden. 
Die Gültigkeitsdauer beträgt, sofern sie nicht ausdrücklich auf einen bestimmten Tag befristet ist, 
2 Monate vom Tage der Ausstellung ab.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.