Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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Für  den  Ankauf  von  Waren,  Wertpapieren  usw.  von  einer  im  Ausland  ansässigen  Person  oder  Firma
nach  §  3  Abs.  2  der  Devisenordnung  vorn  8.  Februar  1917  ist  das  Reichsbankdirektorium  Berlin  zuständig.
Einer  Genehnrigung  zum  Eingehen  von  Verbindlichkeiten  gegenüber  den  inr  Ausland  ansässigen  Personen ­
  oder  Firmen  bedarf  es  nicht,  sofern  der  Einkauf  bereits  vor  Erlaß  der  Devisenordnung  abgeschlossen
worden  ist.  Ebenfalls  ist  die  Genehmigung  der  Reichsbank  für  die  Zahlung  und  für  die  übrigen  in  der
Devisenordnung  vorgesehenen  Fälle,  wie  die  Verfügung  über  Zahlungsmittel,  Forderungen  und  Kredite
in  ausländischer  Währung,  die  Einziehung  von  auf  ausländische  Währung  lautenden  Forderungen,  Zahlungsniitteln
  usw.,  wenn  sie  nicht  durch  Vermittlung  einer  Devisenstelle  erfolgt,  die  Versendung  und  Überbringung ­
  von  Zahlungsmitteln  nach  dem  Auslande,  die  Gewährung  von  Markkrediten  an  im  Ausland
ansässige  Personen  und  Firnwn  usw.  erforderlich.  In  folgenden  Fällen  ist  die  Erteilung  der  Einwillligung
den  Reichsbankhauptstellen,  Reichsbankstellen  und  Reichsbanknebenstellen  übertragen,  wie  von  der
Reichsbank  bekanntgegeben.
I.  Verfügungen  über  auf  ausländische  Währung  lautende  Zahlungsmittel,  Forderungen  und
Kredite  (§  1  Abs.  2  Satz  1).
Sie  können,  sofern  es  sich  um  Bezahlung  von  nach  dem  8.  Februar  1917  im  Ausland
erworbenen  Waren,  Wertpapieren,  Kostbarkeiten,  Kunst-  und  Luxusgegenständen
  handelt,  ohne  weiteres  bewilligt  werden,  wenn  die  für  den  Kauf  selbst  eingeholte
Bewilligung  der  Auslandsstelle  der  Reichsbank  (siehe  unten)  vorgelegt  wird.
Im  übrigen,  insbesondere  wenn  vor  dem  genannten  Termin  gekaufte  Waren,
z  u  deren  Erwerb  also  die  oben  erwähnte  Einwilligung  der  Auslandsstelle  noch  nicht  vorgeschrieben  war,
bezahlt  werden  sollen,  können  die  Bankanstalten  die  Einwilligung  in  denjenigen  Fällen  erteilen,  in  denen
sie  zur  Überlassung  von  Devisen  befugt  sein  würden,  aber  in  der  Regel  auch  nur  dann,  wenn  die  in  Frage
stehenden  Zahlungsmittel  usw.  auf  die  gleiche  Währung  lauten  wie  die  damit  zu  bezahlenden
Verbindlichkeiten.
Außerdem  können  die  Reichsbankanstalten,  Banken,  Banksir  nien,  Kreditgenossenschaften ­
  und  dergl.,  welche  Guthaben  in  ausländischer  Währung  bei  im  Ausland  ansässigen  Bankstrmen
  besitzen,  auf  Antrag  gestatten,  die  Guthaben  in  gleicher  Währung  auf  andere  im  gleichen  Lande
ansässige  Bankfirmen  zu  übertragen.
II.  Einziehung  von  Forderungen,  Anweisungen,  Schecks  und  Wechseln,  die  auf  ausländische
Währung  la  utcn.
Sie  kann  vertrauenswürdigen  Firmen,  die  die  Gewähr  dafür  bieten,  daß  sie  die  eingezogenen
Valutabeträge  nicht  entgegen  den  Bestimmungen  der  Devisenordnung  verwenden,  bewilligt  werden.
III.  Versendung  oder  Überbringung  von  Reichsbanknotcn,  Reichskassenscheinen  und  Tarlchnskasscnscheinen
  nach  dem  Ausland.
Hier  können  die  Bankanstalten  die  Einwilligung  erteilen,  sofern  es  sich  innerhalb  eines  Kalendertages ­
  um  insgesamt  höchstens  5000  M,  jedoch  innerhalb  eines  Kalendermonats  nicht  über  insgesamt
15  000  M  hinaus  zugunsten  einer  und  derselben  im  Ausland  ansässigen  Person  oder  Firma  handelt.  Für
            
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