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b) A u ermäßigten Sätzen können eingeführt werden
Waren der Tarifnunimer
213 zu M 10 für 1 Doppelzentner
fDie Tarifnummer 213 des Zolltarifs erhält gleichzeitig folgende Fassung: Säfte von Früch
ten (mit Ausnahme der Weintrauben) und von Pflanzen, nicht äther- oder weingeist
haltig, mit Zucker oder Sirup versetzt oder mit Zusatz von Zucker oder Sirup eingekocht,
einschließlich des Schachtelmuses (oder Marmelade) und der pflanzlichen Gallerten (Ge
lees); Himbeeressig; alle diese Waren auch in luftdicht verschlossenen Behältnissen.s
93
aus 94 Dividivi, Myrobalanen
384 Gerbstoffauszüge, flüssig
fest
zu
2 für
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8 ..
1 Doppelzentner
1
1
1
sofern die Einfuhr für Rechnung
einer gemeinnützigen Gesellschaft
erfolgt, die ausschließlich zur
'Versorgung der deutschen Volks
wirtschaft während d. Krieges
dient.
aus 180 Wein mit einem Weingeistgehalte von nicht mehr 20%, der Gewichtsteile zur Kognakbereitung
unter Überwachung der Verwendung.
Erleichterungen für die Einfuhr von Fleifch und Fleifchwaren.
1. Der Absatz 1 des § 12 des Gesetzes betr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900
ist außer Kraft gesetzt). Die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches in luftdicht ver
schlossenen Büchsen und ähnlichen Gefäßen, von Würsten und sonstigen Gemengen aus zerkleinertem
Fleische hat sich auf die Feststellung einer äußeren guten Beschaffenheit zu beschränken. Die Untersuchung
ist bei der Einfuhr vorzunehmen. Der Zuführung zu den Untersuchungsstellen bedarf es nicht.
2. Die Ziffer 1 in Abs. 2a.a. O?) wird dahin abgeändert, daß es der Miteinfuhr des Organs, soweit
sie durch Gesetz oder durch Beschluß des Bundesrats angeordnet ist, und des natürlichen Zusammenhangs
dieser Organe mit dem Tierkörper nicht bedarf; ferner daß der Tierkörper bei Rindern, ausschl. der Kälber,
auch in Viertel zerlegt sein kann.
3. In Ziffer 2 Abs. 2 a. a. O?) wird der zweite Satz gestrichen.
4. Soweit nach den vorstehenden, die Einfuhr erleichternden Bestimmungen eine Untersuchung
des frischen Fleisches nicht in dem Umfang möglich ist, wie sie in den Ausführungsbestimmungen D zum
Fleischbeschaugesetz vorgeschrieben ist, hat sie nach den allgemein gültigen Grundsätzen der wissenschaft
lichen Fleischbeschau zu erfolgen. Frisches Fleisch, das danach in gesundheitlicher Beziehung zu Bedenken
Anlaß gibt, ist, soweit es nicht nach § 18 I. der Ausführungsbestin,mungen v in unschädlicher Weise zu
beseitigen ist, von der Einfuhr zurückzuweisen.
5. Unbeschadet der Bestimmung in § 12 Abs. 2 Ziffer l 3 ) darf für das Fett, ausgenommen Speck
1) § 12 Abs. 1 lautet: „Die Einfuhr von Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen, von
Würsten und sonstigen Gemengen aus zerkleinertem Fleische in das Zollinland ist verboten."
2 ) § 12 Abs. 2 Ziffer 1 lautet: „Frisches Fleisch darf in das Zollinland nur in ganzen Tierkörpern, die bei Rind
vieh, ausschließlich der Kälber, und bei Schweinen in Hälften zerlegt sein können, eingeführt werden.
Mit den Tierkörpern müssen Brust- und Bauchfell, Lunge, Herz, Nieren, bei Kühen auch das Euter in natür
lichem Zusammenhange verbunden sein, der Bundesrat ist erinächtigt, diese Vorschrift auf weitere Organe auszudehnen."
s ) Der 2. Satz in Ziff. 2 Abs. 2 § 12 lautet: „Diese Feststellung (daß nämlich das Fleisch für die Gesundheit
unschädlich sei) gilt als unausführbar, insbesondere bei Sendungen von Pökelfleisch, sofern das Gewicht einzelner
Stücke weniger als 4 Kilogramm beträgt; auf Schinken, Speck und Därme findet diese Vorschrift keine Anwendung."