Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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auch  ohne  Zusammenhang  mit  dem  Tierkörper  in  das  Zoklinland  eingeführt  werden.  Dem  Fette  dürfen
jedoch  Teile  von  Muskelfleisch  nicht  anhaften.
6.  Frisches  Fett  unterliegt  bei  der  Einfuhr  einer  tierärztlichen  Untersuchung  nach  den  allgemeinen
Grundsätzen  der  wissenschaftlichen  Fleischbeschau.  Eine  chemische  Untersuchung  ist  nur  in  Verdachtsfällen ­
  erforderlich.  Eine  Untersuchung  des  Fettes  von  Schweinen  auf  Trichinen  findet  nicht  statt.
Frisches  Fett,  das  in  gesundheits-  oder  veterinärpolizeilicher  Beziehung  zu  Bedenken  Anlaß
gibt,  ist  von  der  Einfuhr  zurückzuweisen,  soweit  es  bei  sinngemäßer  Anwendung  der  Vorschriften  im  §  18
Abs.  1,  I.  der  Ausführungsbestimmungen  D  zum  Fleischbeschaugesetze  nicht  unschädlich  beseitigt  werden
muß.
7.  Die  Gebühr  für  die  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  ohne  Zusammenhang  mit  dem  Tierkörper ­
  eingehenden  frischen  Fettes  beträgt  0,01  M  für  jedes  Kilogramm,  mindestens  jedoch  50  3$  für
jede  Sendung.
8.  Frisches  Schaffleisch  ist  ausnahmsweise  auch  in  halben  Tierkörpern  zur  Einfuhr  aus  dem  Auslande, ­
  vorbehaltlich  etwaiger  Beanstandungen  bei  der  Untersuchung,  zugelassen.  Bei  der  Gebührenrechnung
werden,  soweit  lediglich  eine  nach  §  6  der  Ausführungsbestinimungen  D  zum  Fleischbeschaugesetz  unzulässige ­
  Zerlegung  von  Tierkörpern  in  Betracht  kommt,  die  zusammengehörigen  Hälften  wie  ein  Tierkörper
zu  behandeln  sein,  wenn  sie  entsprechend  gekennzeichnet  sind.  Für  einzelne  Hälften  sind  die  vollen  Tierkörpergebühren ­
  zu  berechnen.
            
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