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auch ohne Zusammenhang mit dem Tierkörper in das Zoklinland eingeführt werden. Dem Fette dürfen
jedoch Teile von Muskelfleisch nicht anhaften.
6. Frisches Fett unterliegt bei der Einfuhr einer tierärztlichen Untersuchung nach den allgemeinen
Grundsätzen der wissenschaftlichen Fleischbeschau. Eine chemische Untersuchung ist nur in Verdachts
fällen erforderlich. Eine Untersuchung des Fettes von Schweinen auf Trichinen findet nicht statt.
Frisches Fett, das in gesundheits- oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß
gibt, ist von der Einfuhr zurückzuweisen, soweit es bei sinngemäßer Anwendung der Vorschriften im § 18
Abs. 1, I. der Ausführungsbestimmungen D zum Fleischbeschaugesetze nicht unschädlich beseitigt werden
muß.
7. Die Gebühr für die Untersuchung des in das Zollinland ohne Zusammenhang mit dem Tier
körper eingehenden frischen Fettes beträgt 0,01 M für jedes Kilogramm, mindestens jedoch 50 3$ für
jede Sendung.
8. Frisches Schaffleisch ist ausnahmsweise auch in halben Tierkörpern zur Einfuhr aus dem Aus
lande, vorbehaltlich etwaiger Beanstandungen bei der Untersuchung, zugelassen. Bei der Gebührenrechnung
werden, soweit lediglich eine nach § 6 der Ausführungsbestinimungen D zum Fleischbeschaugesetz unzu
lässige Zerlegung von Tierkörpern in Betracht kommt, die zusammengehörigen Hälften wie ein Tierkörper
zu behandeln sein, wenn sie entsprechend gekennzeichnet sind. Für einzelne Hälften sind die vollen Tier
körpergebühren zu berechnen.