Full text: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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auch ohne Zusammenhang mit dem Tierkörper in das Zoklinland eingeführt werden. Dem Fette dürfen 
jedoch Teile von Muskelfleisch nicht anhaften. 
6. Frisches Fett unterliegt bei der Einfuhr einer tierärztlichen Untersuchung nach den allgemeinen 
Grundsätzen der wissenschaftlichen Fleischbeschau. Eine chemische Untersuchung ist nur in Verdachts 
fällen erforderlich. Eine Untersuchung des Fettes von Schweinen auf Trichinen findet nicht statt. 
Frisches Fett, das in gesundheits- oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß 
gibt, ist von der Einfuhr zurückzuweisen, soweit es bei sinngemäßer Anwendung der Vorschriften im § 18 
Abs. 1, I. der Ausführungsbestimmungen D zum Fleischbeschaugesetze nicht unschädlich beseitigt werden 
muß. 
7. Die Gebühr für die Untersuchung des in das Zollinland ohne Zusammenhang mit dem Tier 
körper eingehenden frischen Fettes beträgt 0,01 M für jedes Kilogramm, mindestens jedoch 50 3$ für 
jede Sendung. 
8. Frisches Schaffleisch ist ausnahmsweise auch in halben Tierkörpern zur Einfuhr aus dem Aus 
lande, vorbehaltlich etwaiger Beanstandungen bei der Untersuchung, zugelassen. Bei der Gebührenrechnung 
werden, soweit lediglich eine nach § 6 der Ausführungsbestinimungen D zum Fleischbeschaugesetz unzu 
lässige Zerlegung von Tierkörpern in Betracht kommt, die zusammengehörigen Hälften wie ein Tierkörper 
zu behandeln sein, wenn sie entsprechend gekennzeichnet sind. Für einzelne Hälften sind die vollen Tier 
körpergebühren zu berechnen.
	        
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