Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

33  g.—37

Nr.

Warengattung

Aus-  u.  Durchfuhrverbote ­


33  g.

Spargel.

V,  D

33  h.

Tomaten.

A,  D

33  i.

Zwieb  eln.

A,  D

33  r.

Bohnen.

A,  D

33  l.

Erbsen  (Schoten).

A,  D

33  m.

Gurken.

A,  D

33  n.

Meerrettich.

A,  D

33  o.

Karotten,  Kohlrabi,  Radieschen,  Rettiche,  Feld-,  Kohl-,  Gelb-,  Weiß-,

Rot-,  Teltower  Rüben,  Knollensellerie.

A,  D

33  p.

Salat,  Spinat,  Brüsseler  Zichorie,  Petersilie,  Stangensellerie  (Bleichsellerie).



A,  D

33  q.

Rhabarber.

A,  D

33  r.

Bataten  (Süßkartoffeln),  Bamien,  Eierfrüchte,  Lauch,  Knoblauch,

Pastinakwurzeln,  Petersilienwurzeln,  Porree,  Schwarzwurzeln,  Ma-A;

  von  Gemüse

joran  und  andere  frische  Küchengewächse.

auch  O

34.

Paraguaytee  (Verba  matö),  Lorbeerblätter,  Majoran,  Salbeiblätter,
Waldmeister  und  sonstige,  zum  Würzen  von  Nahrungs-  und  Genuß-Mitteln

  dienende  Blätter  und  Kräuter,  getrocknet.

A

i)  35.

Champignons,  in  Salzlake  eingelegt  oder  sonst  einfach  zubereitet.

A,  D 2 )

36.

Artischocken,  Melonen,  Pilze,  Rhabarber,  Spargel,  Tomaten,  zerkleinert,
geschält,  gepreßt,  getrocknet,  gedarrt,  gebacken  oder  sonst  einfach  zubereitet.



A,D 3 );  ferner  auch
D  von  Gemüse

37.

Küchengewächse,  einschließlich  der  als  solche  dienenden  Feldrüben,  zerkleinert, ­
  geschält,  gepreßt,  getrocknet,  gedarrt,  gebacken  oder  sonst
einfach  zubereitet,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  34  bis  36  fallen;  unreife ­
  Speisebohnen  und  unreife  Erbsen,  getrocknet;  Speisebohnen
und  Erbsen  (reife  und  unreife),  gebacken  oder  sonst  einfach
zubereitet;  Kartoffeln,  zerkleinert  (ausgenommen  Graupen  und

Grieß  aus  solchen),  gedarrt,  gebacken  oder  sonst  einfach  zubereitet;

A;  von  Kartoffeln

Sauerkraut  (Sauerkohl);  Sämereien  zum  Genusse,  gepulvert,  geu.

  Zubereitungen

backen  oder  sonst  einfach  zubereitet.

daraus  sowie  von
Gemüse  auch  D

*)  Ausfuhr  36.  -)  Die  Durchfuhr  ist  nur  verboten  sofern  es  sich  um  Erzeugnisse  von  Frankreich  und
Großbritannien,  sowie  von  den  Kolonien  und  Schutzgebieten  dieser  Länder  handelt  (Verordnung  vom  11/2.15).
3 )  Die  Durchfuhr  von  Champignons  ist  verboten.  Verordnung  vom  11/2.  16  vgl.  Anm.  2.
            
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