i§
50—58
Nr.
Warengattung
Aus- u. Durchfuhr
verbote
50.
Südfrüchte, auch Südfruchtfchalen.
Bananen, frisch, getrocknet oder einfach zubereitet.
A
x ) 51 a.
Apfelsinen (süße Orangen), einschließlich der Mandarinen.
A
') 51 b.
Zitr onen.
A
Z 51 c.
Zedratfrüchte, Pomeranzen, Granaten, Datteln, Feigen, auch Kaktus-
feigen, Mandeln, Mangopflaumen, Pistazien, Custardäpfel, Grape
fruits, Passiflora (Granadillas), Pampelmusen und anderweit nicht
genannte Südfrüchte,? frisch.
A
') 52 a.
Feigen, getrocknet.
A
2 ) 52 d.
Korinthen.
A
2 ) 52 c.
Rosinen (mit Ausnahme der Traubenrosinen).
A
53.
Datteln, getrocknet; Traubenrosinen.
A
3 ) 54 a.
Mandeln, getrocknet.
A
4 ) 54 b.
Pomeranzen (mit Ausnahme der in Nr. 57 genannten), Granaten,
Pistazien, Mahwablüten (Malvenfrüchte) und anderweit nicht ge-
A; von Fruchtkon-
nannte Südfrüchte, getrocknet.
serven auch D
55 o.
Ananas, frisch, auch geschalt oder ohne Zucker eingekocht.
A; von Fruchtkon-
55 b.
Johannisbrot (Karobben, Karuben), auch gemahlen.
serven auch O
A
6 ) 55 c.
Kastanien, genießbare (Maronen), auch ausgeschält, gemahlen oder sonst
56.
zerkleinert; Kastanienmehl ohne weitere Zubereitung; Pinienkerne
(Piniolen), reife (trockene); Pinienkerne, reife und unreife, aus
geschält, gemahlen oder sonst zerkleinert.
A
Mit Meer- oder Salzwasser übergossene zerschnittene oder geschälte
°) 57.
Zitronen.
A
Pomeranzen, unreife (grün oder gelb, geschält oder ungeschält), auch in
6 ) 58.
Salzwasser eingelegt; getrocknete bis Kirschgroße; Kokosnüsse.
A
Südfruchtschalen (die fleischigen Schalen der Früchte der Citrusarten),
frisch (auch in Salzwasser eingelegt), getrocknet, gemahlen (z. B.
Orangenniehl); Zedratfrüchte, zerschnitten und mit Meer- oder
Salzwasser übergössen.
A
Frucht- und Pflanzenfäftc.
(59 a/b) Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Weintrauben) und
von Pflanzen zum Genusse, nicht äther- oder weingeisthaltig, unein
gekocht oder ohne Zuckerzusatz eingekocht, auch entkeimt (sterilisiert):
Ausfuhr: -) 51, 2 ) 52, 3 ) 54, 4 ) 54, s) 55 6) e)
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