Full text: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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180b—189. 
Nr. 
Warengattung 
Aus- u. Durchfuhr 
verbote 
») 180 b. 
Wein zur Kognakbereitung, unter Überwachung der Verwendung. 
A, D 1 ) 
2 ) 180 c. 
Marsala-, Port-, Madeirawein mit einem Weingeifigehalte von nicht 
mehr als 20 Gewichtsteilen in 100. 
A, D‘) 
-) 180 d. 
anderer Wein. 
(181 a/b) in anderen Behältnissen (Flaschen usw.): 
A, D 4 ) 
5 ) 181 fl. 
Schaumwein, auch solcher aus Muskat- und ähnlichem Weine. 
A, D 4 ) 
181 b. 
anderer (stiller) Wein und frischer Most. 
A 
182. 
Most von Trauben, eingekocht, auch mit Zucker, oder sonst eingedickt 
(Traubensirup), auch weingeistfrei (unvergoren entkeimt (sterilisiert)); 
Rosinenertrakt, griechischer Sekt; Weinmost aller Art in luftdicht 
verschlossenen Behältnissen. 
A 
183. 
Weintrüb (flüssiges, noch als Wein verwendbares Weingeläger). 
A 
184. 
Weine mit Heilmittelzusätzen und ähnliche zu Genußzwecken verwend- 
A; von Getränken 
bare weinhaltige Getränke; ferner alle durch Zusatz von weinigen 
mit Heilmittelzu- 
oder' wässerigen Auszügen (Essenzen oder Tinkturen), von Gewürzen 
und Zucker oder in ähnlicher Weise aus Wein ohne Zusatz von Brannt 
wein künstlich bereiteten Getränke. 
satzen auch D 
185. 
Obstwein (auch in Gärung begriffener Obstmost) und andere gegorene 
Getränke aus Frucht- oder Pflanzensäften sowie andere ohne Zusatz 
. 
von Branntwein oder Wein künstlich bereitete Getränke; Malton- 
wein und Met; Milchwein (Kumys), auch Kefir-Kumys; Limonade. 
(186 a/b) Bier aller Art; Malzextrakt in dünnflüssigem Zustand, 
auch mit Heilmittelzusätzen: 
A 
°) 186 a. 
in Fässern. 
A 
186 b. 
in Flaschen usw. 
Essig und Hefe. 
A 
187. 
Essig aller Art. 
(188/9) Hefe: 
A 
188. 
Wein Hefe. 
A 
189. 
andere Hefe aller Art. 
A 
*) Für die Einfuhr. -) Ausfuhr 180. 3 ) Maßstab für die Einfuhr Kilogramm und Vi und 1 / 2 Flaschen, 
für die Ausfuhr lediglich '/i und 4 A Flaschen. 4 ) Die Durchfuhr ist verboten sofern es sich um Boden- u. Äe- 
werbserzeugnisse von Frankreich und von Großbritannien sowie von den Kolonien u. Schutzgebieten dieser Länder 
handelt (Verordnung vom 11/2 15). 5 ) Maßstab für die Einfuhr-Kilogramm und Liter, Ausfuhr lediglich 
Liter.
	        
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