12. Titel: Verwahrung. 88 696—699,
1245
S 698,
Verwendet der Berwahrer Hinterlegtes Geld für fih, ‚Jo ijft er verpflichtet,
e$ von der Zeit der Verwendung an zu verzinjen,
(, I, 619 Sag 2: IL 638; IN, 685, 7
u nr Ermangelung anderweitiger Vereinbarung jtebt dem Berwahrer der
Gebrauch der te tem Sache nicht zu (Bem. 4 zu S 692). Dies gilt auch dann,
wenn Geld zur ® Aitemleme übergeben worden it. Verwendet der Verwahrer
hinterlegte Geld für 11h, fo hat er eS von der Zeit der Bermendung ab zu ver=
zinfen ©. I, 579, B. II, 399; für daS gemeine Recht f. Dernburg, Band. Bd. 2
& 92 Biff. 1, c, Windicheid-Ripp, Rand. Bd. 2 S. 608 Anm. 10; vol. NUR. EL I Tit. 14
$ 87. Lieber andere Rechte |. WM. 1, 579 Note 2).
Nieber den Begriff „Geld“ 4. Bd. I Bem. 5 zu 8 91. N
Die Höhe des BZindlabe8 beträgt-4°/,, bei beiderfeitigen HandelSgefhäften 5°,
(8 246, SGB. 8 352 Abi. 1 Saß 1). Das KRecht des Hinterlegers, +! eines durch
die Verwendung des Geldes ihm erwachjenen höheren Schadens Er]aß zu bean“
ipruchen, wird durch S 698 nicht berührt. . |
Sit dem Verwahrer geftattet, das hinterlegte Geld zu verbrauchen, jo findet
$ 700 67. 1 Sag 2 Anwendung.
2, Beweislaft. Dem Hinterleger, melcher Anfprüche auf Grund des $ 698 er-
heben will, obliegt der Beweis, daß der VBerwahrer das hinterlegte Geld für Hch ver-
wendet hat. Dagegen braucht er nicht zu beweijen, daß er Jelbft aus dem Gelde Nußen
gezogen hätte. Will er dagegen Erjaß eines den Betrag der gefeblihen Zinfen übers
iteigenden SchadenS beanfpruchen em. 1 a. E.), fo hat er zu beweifen, daß ihm ein
‘oldher entitanden ift.
8. Sür Berzögerung der Nücgabe des hinterlegten Geldes f. 8 695) haftet
der Merwahrer nach den Grundläßen über den Verzug (SS 284 ff).
4. Yuf andere Gegenitände als Geld findet S 698 feine Anwendung. Nimmt
der Vermahrer Toldhe Gegenitände vertragawidrig in Gebrauch, 1o it er nach Maßgabe
der allgemeinen Grundfäßge zum Erjabe des hiedurch entftehenden Schadens verpflichtet
(VBem. 4 zu 8 692). Ka ZI
„5. Ueber das Brüche haltung pre des Verwahrers wegen {fälliger Un-
Iprüche aus dem VBerwahrungsvertrage f. Bem. 4 zu 8 695.
6. Neber die Verpflichtung des Ginterleger3 zur Merzinfung des von dem DBer-
wahrer aufgewendeten Geldes f. Bem. 3 zu 5 693.
7. Bermandte Beitimmungen für den Beauftragten und den£Vormund ent-
Halten die SS 668, 1834.
8. In {trafreihtlidher Ginficdht vgl. die in Norbem. 15 erwähnten Beftimmungen.
; 9. Auf eine öffentlidhredhtliche Hinterlegung it 8 698 nicht, anwendbar
/Beicht, d. DLSG. Dresden vom S. Januar 1904 Seuff. Urch. Bd. 59 Nr. 79).
$ 699.
Der Hinterleger Hat die vereinbarte Vergütung bei der Beendigung der
Aufbewahrung zu entrichten, It die Vergütung nach BeitabjOnitten bemeffen,
jo it fie nach dem Ablaufe der einzelnen ZeitabfNnitte zU entrichten,
Endigt die Aufbewahrung vor dem Ahlaufe der für fie beftimmten Zeit, j0
fann der Verwahrer einen feinen bisherigen Leiftungen entjprechenden Cheil der
Vergütung verlangen, fofern nicht aus der Nereinbarung über die Vergütung [ich
ein Anderes ergiebt.
©. I, 628; IL, 639; IIL, 686.
1. Die Dispofitivvorfehriften (f. Borbem. 2, c) des 8 699 regeln die Se HN
feit des AnfpruchS des Verwahrer8 auf die vereinbarte (oder gemäß S 689 al8 {till-
fOiweigend vereinbart geltende) Vergütung. Nach 8 699 Abj. 1 Sag 1 find Rück
A und Anfpruch auf Vergütung Zug um Zug zu den Die Beftimmung
des 8699 Abi. 1 Saß 2 beruht A Beichluß der I. Komm. (. II, 401 ff).
Bu 8699 Abf. 2 vol. insbefondere SS 695, 696 und Bem. hiezu. Au welchem
Örunde die Aufbewahrung vorzeitig endigt, Kommt nicht in Betracht (vgl. dagegen $ 628).