Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

12. Titel: Berwahrung. SS 699, 700. 1247

zurückzugewähren Jeien, der Vertrag „al8 ein Darlehensvertrag anzujeben
jein”. Sn der IL Komm. wurde die nunmehrige Faltung beichloften, weil
ich aug ihr ergebe, daß das depositum irregulare und das Dare
leben ihrer mwirtidhafilidhen Natur nad wefentlidh verihiedene
 Geihäfte feienm Die Veranlalung zu einem Darlehen Itege
itet8 im Dem Bedürfnifle des EmpfängerS, Die Wermailaifung zu einem
depositum irregulare dagegen in dem Bedürfnifje des HinterlegerS, der
Sorge für die Berwahrung überhoben zu jein, ohne Doch die Verfügung
über das Kapital auf längere Zeit zu verlieren. Werde vom VBermauhrer
Bins gewährt, fo bilde diejer nicht den Erfaß für die entzogene Kapital8=nußung,
 fondern eine Beteiligung des Hinterlegers an dem Vorteile, weichen
der Verwabhrer durch die Nußung des Kapitals ziehe (Mi. 11, 577 #., 36. 11,
340, %. II, 397, VI, 198).
Wie fih au8 den unter a ermähnten Ermägungen der I, Romm., Hbrigen3
auch au8 der fyftematiihen Stellung des S$ 700 ergibt, ift daS in diefer
Borfehrift behandelte Rechtagefdhäft kein Darlehen, fondern ein Vers
wahrungSvertrag, Freilich ein foldher, der gewijfe Berührungspunkte
mit dem Darlehen aufmweilt und deshalb in einzelnen Richtungen den für das
Darlehen geltenden Normen unterftellt worden it (and. Anf. Cofack I $ 154,
VI, 1, b, nad dem der Vertrag al3 Darlehen aufzufajlen fei; wie bier
dagegen Dertmann Bem. 1, b, Dernburg $ 351, 1 3, Matthiaß S. 345,
Srome 8 277 Ann. 1; nach Blank Bem. 1 liegt ein eigenartiges Necht3=verhältnis
 vor, das zwijdhen Darlehen und Berwahrung in der Mitte fteht);
val. aud Borbem. 3, d vor $ 607.
x Hinblick auf die rechtliche Natur des im S 700 behandelten Recht8gelhäfts
(f. oben unter b) empfieblt {ich wohl am meiften bie von Sk (|. Ed-Leonhard
 S. 540) gewählte Bezeichnung: „darlehensartiger Vermahrungss
vertrag“. WBielfach wird neuerding3 der Ausdruck „Summendepot” geöraucht_
 (fo insbejondere von Dernhburg S 351, D. Andere Bezeichnungen
en „Summenverwahrungsvertrag“ (Cofac I S 154, VI), „unregelmüßiger
erwahrungsvertrag“ Matthiaß S. 345), „irreguläre Vermahrung“ {Endes
mann I 8 185 Riff. 6), „unregelmäßige Werwahrung“ Pland Bem. 1), „offene
Merwahrung vertretbarer Sachen“  rome 8 277), „OQinterlegungsbarlehen“
Schollmeyer S. 135).
Neber das fog. „Sammelbebot“ f. unten Bem. 7.
9 2, Borausfegungen des darlehensartigen BerwahrungsbertragsS val. Urt.
. Oberft. LG. Münden vom 31. Oktober 1903 Recht 1903 S. 576).
a) € muß eine vertretbare Sache hinterlegt fein. BVertretbare Sachen
find bewegliche Sachen, die im Verkehre nach Bahl, Maß oder Gewicht be
{timmt zu werden pflegen (S 91 und Bem. hiezu); die michtigften find Geld
und Wertpapiere; hinjichtlidh der leßteren f. unten Bem. 3.  Neber den
Begriff „Geld“ {. Bd. I Bem. 5 zu $ 91; über den Begriff „Wertpapiere“
f. Worbem. I vor S$ 793. ,
€ muß von Anfang an oder nachträglich) vereinbart fein,
x) daß das Eigentum an der hinterlegten Sache auf den Berwabhrer
 Dege hen foll (val. 88 929 ff) und
B) daß der Verwahrer el fein foll, Sadhen von
gleidher Art, Güte und Menge zurücdzugewähren (Rücd-Babe
 Ener xicht in specie; vol. $ 279 und Bem. 3, c, d
zu $ 688).
. Sind vertretbare Sadhen ohne jolhde Bereinbarung, aber in
der Weile Aa worden, daß dem Verwahrer der Berbrauch der
Sachen geftattet it, jo gilt nad S 700 Abt. 1 Sag 2 das Rechtögefchäft
bon dem Beitpunkt ab, in dem der Mermwabhrer fih die Sachen an
eignet, al8 darlehenSartiger he 8vertrag (MM. 11, 577 ff. vol.
Dernburg, Band. Bd. 2 8 93 Anm. 5, Di cheib-Sibp, and. Bd. 2 S. 608
Anm. 6, 7 und anderfeitz BER. Zl. IV cap, 2 88 Biff. 2; Dertmann
Bem. 2 {pricht hier von einem „alternativ:tirregulären Berwahrungsvertrag”).
AB „Aneignung“ (vol. $ 929 Sab 2) erfcheint hiebei jede Handlung,
durch die der Verwahrer jeinen Willen, Eigentümer der hinterlegten
Sache zu werden, auzdrüclih 3. B. durch Mitteilung an den Vermahrer)
oder durch Konkludente Handlungen 3. B. Verbrauch, Mermifchung, Veräußerung
 oder anderweitige ca vol. ROE. Bd. 52 S. 205) zu erfennen
 aibt (val. Wlan Bem. 3). Die Geftattung des Verbrauchs kann bie

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