Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

12. Titel: Berwahrung. SS 699, 700. 1247 
zurückzugewähren Jeien, der Vertrag „al8 ein Darlehensvertrag anzujeben 
jein”. Sn der IL Komm. wurde die nunmehrige Faltung beichloften, weil 
ich aug ihr ergebe, daß das depositum irregulare und das Dare 
leben ihrer mwirtidhafilidhen Natur nad wefentlidh ver= 
ihiedene Geihäfte feienm Die Veranlalung zu einem Darlehen Itege 
itet8 im Dem Bedürfnifle des EmpfängerS, Die Wermailaifung zu einem 
depositum irregulare dagegen in dem Bedürfnifje des HinterlegerS, der 
Sorge für die Berwahrung überhoben zu jein, ohne Doch die Verfügung 
über das Kapital auf längere Zeit zu verlieren. Werde vom VBermauhrer 
Bins gewährt, fo bilde diejer nicht den Erfaß für die entzogene Kapital8= 
nußung, fondern eine Beteiligung des Hinterlegers an dem Vorteile, weichen 
der Verwabhrer durch die Nußung des Kapitals ziehe (Mi. 11, 577 #., 36. 11, 
340, %. II, 397, VI, 198). 
Wie fih au8 den unter a ermähnten Ermägungen der I, Romm., Hbrigen3 
auch au8 der fyftematiihen Stellung des S$ 700 ergibt, ift daS in diefer 
Borfehrift behandelte Rechtagefdhäft kein Darlehen, fondern ein Vers 
wahrungSvertrag, Freilich ein foldher, der gewijfe Berührungspunkte 
mit dem Darlehen aufmweilt und deshalb in einzelnen Richtungen den für das 
Darlehen geltenden Normen unterftellt worden it (and. Anf. Cofack I $ 154, 
VI, 1, b, nad dem der Vertrag al3 Darlehen aufzufajlen fei; wie bier 
dagegen Dertmann Bem. 1, b, Dernburg $ 351, 1 3, Matthiaß S. 345, 
Srome 8 277 Ann. 1; nach Blank Bem. 1 liegt ein eigenartiges Necht3= 
verhältnis vor, das zwijdhen Darlehen und Berwahrung in der Mitte fteht); 
val. aud Borbem. 3, d vor $ 607. 
x Hinblick auf die rechtliche Natur des im S 700 behandelten Recht8gelhäfts 
(f. oben unter b) empfieblt {ich wohl am meiften bie von Sk (|. Ed-Leon- 
hard S. 540) gewählte Bezeichnung: „darlehensartiger Vermahrungss 
vertrag“. WBielfach wird neuerding3 der Ausdruck „Summendepot” ge- 
öraucht_ (fo insbejondere von Dernhburg S 351, D. Andere Bezeichnungen 
en „Summenverwahrungsvertrag“ (Cofac I S 154, VI), „unregelmüßiger 
erwahrungsvertrag“ Matthiaß S. 345), „irreguläre Vermahrung“ {Endes 
mann I 8 185 Riff. 6), „unregelmäßige Werwahrung“ Pland Bem. 1), „offene 
Merwahrung vertretbarer Sachen“  rome 8 277), „OQinterlegungsbarlehen“ 
Schollmeyer S. 135). 
Neber das fog. „Sammelbebot“ f. unten Bem. 7. 
9 2, Borausfegungen des darlehensartigen BerwahrungsbertragsS val. Urt. 
. Oberft. LG. Münden vom 31. Oktober 1903 Recht 1903 S. 576). 
a) € muß eine vertretbare Sache hinterlegt fein. BVertretbare Sachen 
find bewegliche Sachen, die im Verkehre nach Bahl, Maß oder Gewicht be 
{timmt zu werden pflegen (S 91 und Bem. hiezu); die michtigften find Geld 
und Wertpapiere; hinjichtlidh der leßteren f. unten Bem. 3.  Neber den 
Begriff „Geld“ {. Bd. I Bem. 5 zu $ 91; über den Begriff „Wertpapiere“ 
f. Worbem. I vor S$ 793. , 
€ muß von Anfang an oder nachträglich) vereinbart fein, 
x) daß das Eigentum an der hinterlegten Sache auf den Ber- 
wabhrer Dege hen foll (val. 88 929 ff) und 
B) daß der Verwahrer el fein foll, Sadhen von 
gleidher Art, Güte und Menge zurücdzugewähren (Rücd- 
Babe Ener xicht in specie; vol. $ 279 und Bem. 3, c, d 
zu $ 688). 
. Sind vertretbare Sadhen ohne jolhde Bereinbarung, aber in 
der Weile Aa worden, daß dem Verwahrer der Berbrauch der 
Sachen geftattet it, jo gilt nad S 700 Abt. 1 Sag 2 das Rechtögefchäft 
bon dem Beitpunkt ab, in dem der Mermwabhrer fih die Sachen an 
eignet, al8 darlehenSartiger he 8vertrag (MM. 11, 577 ff. vol. 
Dernburg, Band. Bd. 2 8 93 Anm. 5, Di cheib-Sibp, and. Bd. 2 S. 608 
Anm. 6, 7 und anderfeitz BER. Zl. IV cap, 2 88 Biff. 2; Dertmann 
Bem. 2 {pricht hier von einem „alternativ:tirregulären Berwahrungsvertrag”). 
AB „Aneignung“ (vol. $ 929 Sab 2) erfcheint hiebei jede Handlung, 
durch die der Verwahrer jeinen Willen, Eigentümer der hinterlegten 
Sache zu werden, auzdrüclih 3. B. durch Mitteilung an den Vermahrer) 
oder durch Konkludente Handlungen 3. B. Verbrauch, Mermifchung, Ver- 
äußerung oder anderweitige ca vol. ROE. Bd. 52 S. 205) zu er- 
fennen aibt (val. Wlan Bem. 3). Die Geftattung des Verbrauchs kann bie 
»)
	        
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