Nr.
Warengattung
Aus-u. Durchfuhr
verbote
r) 412 b.
Knopfmacherwaren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz,
A u. D u. D J );
413 a.
Bein, Horn, Leder, Metall oder dergleichen.
(Bunte Jacquard-Wäscheborten, Grätenstiche und Barmer Bögen
aus Baumwolle mit Kunstseide, verschiedenen Nunimern vorstehend
unter A angehörend, sind nicht verboten).
6. Woll« und andere lierbaare (mit ftusnahme der Pfetöe*
baare aus der Mahne und dem Schweife).
Wolle und andere Tierhaare, bearbeitet.
(413 a/g) Wolle und andere Tierhaare, gehechelt, gebleicht, gefärbt,
auch in Lockenform gelegt oder gemahlen:
Schafwolle (auch Gerberwolle).
A, D
413 b.
Haare des Schafkamels, des Kamels.
A, D
413 c.
Haare der Haus-, der Kämel- oder Angoraziege sowie aller anderen zum
Geschlechte der Ziegen gehörigen Tiere.
A, D
413 d.
Hasen- (auch Seidenhasen-), Kaninchen-, Biber-, Affen-, Bisamratten-
und Nutriahaare, auch gebeizt.
A, D
413 c.
Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweine- und ähnliche grobe Tierhaare.
A, D
413 f.
Wollkämmlinge.
A, D
413 9 .
Abfälle von gebleichter oder gefärbter Wolle, vom Krempeln (Woll-
flocken), von der Spinnerei (einschließlich der beim Verspinnen des
Kammzugs abgerissenen Enden), von der Weberei oder Wirkerei
oder vom Tuchscheren (Scher-, Flockwolle, Tuchtrümmer); Abfälle
von anderen bearbeiteten Tierhaaren.
A, D
414.
Kunstwolle, ungefärbt oder gefärbt, auch gekrempelt.
A, D
415.
Krollhaare aus Rindvieh-, Schweine- oder anderen groben Tierhaaren,
auch mit anderen Tierhaaren oder mit pflanzlichen Faserstoffen
gemischt.
A, D
416 a.
Wolle, gekrempelt (gestrichen) oder gekämmt (Kammzug) mit Ausnahme
der in Nr. 414 und 415 genannten Kunstwolle und Krollhaare:
Merinowolle.
A, D
416 b.
—: Kreuzzuchtwolle.
A, D
') 416 c.
Kamelhaare und andere anderweit nicht genannte Tierhaare.
A, D
x ) Knopfmacherwaren aus anderen Gespinsten oder Gespinstwaren als Metallgespinstcn oder Metallgcspinst-
waren (II Vorbemerkung). s ) Sämtliche Waren unterliegen dem Durchfuhrverbot, sofern cs sich um Boden-
u. Gewerbserzeugnisse von Frankreich und Großbritannien sowie von den Kolonien und Schutzgebieten dieser
Länder handelt (Verordnung vom 11/2. 15). *) Ausfuhr: 4166,