fullscreen: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

Nr. 
Warengattung 
Aus-u. Durchfuhr 
verbote 
r) 412 b. 
Knopfmacherwaren, auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, 
A u. D u. D J ); 
413 a. 
Bein, Horn, Leder, Metall oder dergleichen. 
(Bunte Jacquard-Wäscheborten, Grätenstiche und Barmer Bögen 
aus Baumwolle mit Kunstseide, verschiedenen Nunimern vorstehend 
unter A angehörend, sind nicht verboten). 
6. Woll« und andere lierbaare (mit ftusnahme der Pfetöe* 
baare aus der Mahne und dem Schweife). 
Wolle und andere Tierhaare, bearbeitet. 
(413 a/g) Wolle und andere Tierhaare, gehechelt, gebleicht, gefärbt, 
auch in Lockenform gelegt oder gemahlen: 
Schafwolle (auch Gerberwolle). 
A, D 
413 b. 
Haare des Schafkamels, des Kamels. 
A, D 
413 c. 
Haare der Haus-, der Kämel- oder Angoraziege sowie aller anderen zum 
Geschlechte der Ziegen gehörigen Tiere. 
A, D 
413 d. 
Hasen- (auch Seidenhasen-), Kaninchen-, Biber-, Affen-, Bisamratten- 
und Nutriahaare, auch gebeizt. 
A, D 
413 c. 
Rindvieh-, Hirsch-, Hunde-, Schweine- und ähnliche grobe Tierhaare. 
A, D 
413 f. 
Wollkämmlinge. 
A, D 
413 9 . 
Abfälle von gebleichter oder gefärbter Wolle, vom Krempeln (Woll- 
flocken), von der Spinnerei (einschließlich der beim Verspinnen des 
Kammzugs abgerissenen Enden), von der Weberei oder Wirkerei 
oder vom Tuchscheren (Scher-, Flockwolle, Tuchtrümmer); Abfälle 
von anderen bearbeiteten Tierhaaren. 
A, D 
414. 
Kunstwolle, ungefärbt oder gefärbt, auch gekrempelt. 
A, D 
415. 
Krollhaare aus Rindvieh-, Schweine- oder anderen groben Tierhaaren, 
auch mit anderen Tierhaaren oder mit pflanzlichen Faserstoffen 
gemischt. 
A, D 
416 a. 
Wolle, gekrempelt (gestrichen) oder gekämmt (Kammzug) mit Ausnahme 
der in Nr. 414 und 415 genannten Kunstwolle und Krollhaare: 
Merinowolle. 
A, D 
416 b. 
—: Kreuzzuchtwolle. 
A, D 
') 416 c. 
Kamelhaare und andere anderweit nicht genannte Tierhaare. 
A, D 
x ) Knopfmacherwaren aus anderen Gespinsten oder Gespinstwaren als Metallgespinstcn oder Metallgcspinst- 
waren (II Vorbemerkung). s ) Sämtliche Waren unterliegen dem Durchfuhrverbot, sofern cs sich um Boden- 
u. Gewerbserzeugnisse von Frankreich und Großbritannien sowie von den Kolonien und Schutzgebieten dieser 
Länder handelt (Verordnung vom 11/2. 15). *) Ausfuhr: 4166,
	        
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