4
20
Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Teil II
doppelten Buchführung erfolgen (8 85), treten an die
Stelle der Rechnung (866) die Inventur und die
Bilang, die Gewinn- und Verlustrechnung und die
bgeschlossenen Geschäftsbücher.
Im übrigen finden die Vorschriften der 88 55 bis
34 auf die im Abs. 1 genannten Unternehmen inso—
weit Anwendung, als nicht die Art des Geschäfts—
hetriebs Abweichungen erfordert.
881
Der Rechnungshof kann im Einvernehmen mit
dem zuständigen Reichsminister und mit dem Reichs—
minister der Finanzen für die Rechnungslegung Er—
leichterungen anordnen oder von der Rechnungs—
legung in einzelnen Fällen ganz absehen lassen.
882
Alljährlich ist dem Reichsrat und dem Reichstag
bon den Veränderungen im Grundbesitze des Reichs
Kenntnis zu geben.
IV. Rechnungsprüfung
887
8 83
Auf Grund der Reichshaushaltsrechnung be—
schließen Reichsrat und Reichstag über die nach—
trägliche Genehmigung der über- und außerplan—
mäßigen Ausgaben. Die Genehmigung erfolgt vor—
behaltlich der späteren Beschlußfassung über die Be—
merkungen des Rechnungshofs (88 107 und 108).
Durch die Genehmigung wird den Erinnerungen
des Rechnungshofs aus Anlaß der Rechnungsprüfung
(8 103) nicht vorgegriffen.
8 84
Werden über- und außerplanmäßige Ausgaben
nicht nachträglich genehmigt, so sind sie von den da—
für verantwortlichen Personen insoweit einzuziehen,
As dies nach den gesetzlichen Vorschriften moͤglich ist.
Über das Veranlaßte ist dem Reichstag und dem
Reichsrat Mitteilung zu machen.
885
In Unternehmen der im 8 15 bezeichneten Art
sollen die Buchungen, falls die Bücher nicht nach
den Grundsätzen der 88 55 ff. geführt werden, nach
den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchfüh—
rung erfolgen. Soweit es der Art des Unterneh—
mens entspricht, ist neben der kaufmännischen doppel—
ten Buchführung eine Betriebsbuchführung einzu—
richten. Abweichungen sind mit Zustimmung des
Rechnungshofs zulässig.
Das Geschäftsjahr soll mit dem Rechnungsfahr
übereinstimmen. Ausnahmen bedürfen des Ein—
derständnisses des Reichsministers der Finanzen.
Für die Kassenführung und Abrechnung sind die
mit der Leitung des Unternehmens beauftragten Per—
sonen verantwortlich.
g 86
Für dienjenigen Unternehmen, in denen die
Buchungen nach den Grundsäthen der kaufmännischen
Die Überwachung der gesamten Reichshaushalts—
führung sowie die Prüfung der im 8 88 Ziffer 4 auf—
geführten besonderen Rechnungen liegt dem Rech—
nungshofe des Deutschen Reichs nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen ob.
888
Der Prüfung durch den Rechnungshof unterliegen
1. die Rechnungen über die Ausführung des Haus—
haltsplans einschließlich der außerplanmäßigen
Einnahmen und Ausgaben;
die Rechnungen über das gesamte nicht in Geld
bestehende Eigentum des Reichs;
die Bücher und Rechnungsunterlagen (8 85)
der Betriebe des Reichs;
die Rechnungen über solche Anstalten, Stif⸗
tungen und Vermögensmassen, die lediglich von
Reichsbehörden oder durch Beamte, die hierzu
von Reichs wegen angestellt sind, ohne Beteili—
gung der Interessenten bei der Rechnungs—
prüfung verwaltet werden oder für die durch den
Haushaltsplan die Prüfung vorgeschrieben ist.
Die Rechnungen der Kasse des Rechnungshofs
werden von dessen Präsidenten geprüft.
Soweit Haushaltsmittel mit Rücksicht auf ihren
Verwendungszweck der Prüfung durch den Rech—
nungshof nicht unterliegen sollen, muß dies im Haus—
haltspkane besonders angeordnet werden. Die Prü—
ung kann durch den Haushaltsplan auch einer an—
deren Stelle itbertragen werden.
889
890
Der Rechnungshof nimmt die Prüfung an seinem
Sitze vor. Er kann Bedenken und Exinnerungen
durch Beauftragte an Ort und Stelle erörtern lassen.