Object: Finanzen

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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Teil II 
doppelten Buchführung erfolgen (8 85), treten an die 
Stelle der Rechnung (866) die Inventur und die 
Bilang, die Gewinn- und Verlustrechnung und die 
bgeschlossenen Geschäftsbücher. 
Im übrigen finden die Vorschriften der 88 55 bis 
34 auf die im Abs. 1 genannten Unternehmen inso— 
weit Anwendung, als nicht die Art des Geschäfts— 
hetriebs Abweichungen erfordert. 
881 
Der Rechnungshof kann im Einvernehmen mit 
dem zuständigen Reichsminister und mit dem Reichs— 
minister der Finanzen für die Rechnungslegung Er— 
leichterungen anordnen oder von der Rechnungs— 
legung in einzelnen Fällen ganz absehen lassen. 
882 
Alljährlich ist dem Reichsrat und dem Reichstag 
bon den Veränderungen im Grundbesitze des Reichs 
Kenntnis zu geben. 
IV. Rechnungsprüfung 
887 
8 83 
Auf Grund der Reichshaushaltsrechnung be— 
schließen Reichsrat und Reichstag über die nach— 
trägliche Genehmigung der über- und außerplan— 
mäßigen Ausgaben. Die Genehmigung erfolgt vor— 
behaltlich der späteren Beschlußfassung über die Be— 
merkungen des Rechnungshofs (88 107 und 108). 
Durch die Genehmigung wird den Erinnerungen 
des Rechnungshofs aus Anlaß der Rechnungsprüfung 
(8 103) nicht vorgegriffen. 
8 84 
Werden über- und außerplanmäßige Ausgaben 
nicht nachträglich genehmigt, so sind sie von den da— 
für verantwortlichen Personen insoweit einzuziehen, 
As dies nach den gesetzlichen Vorschriften moͤglich ist. 
Über das Veranlaßte ist dem Reichstag und dem 
Reichsrat Mitteilung zu machen. 
885 
In Unternehmen der im 8 15 bezeichneten Art 
sollen die Buchungen, falls die Bücher nicht nach 
den Grundsätzen der 88 55 ff. geführt werden, nach 
den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchfüh— 
rung erfolgen. Soweit es der Art des Unterneh— 
mens entspricht, ist neben der kaufmännischen doppel— 
ten Buchführung eine Betriebsbuchführung einzu— 
richten. Abweichungen sind mit Zustimmung des 
Rechnungshofs zulässig. 
Das Geschäftsjahr soll mit dem Rechnungsfahr 
übereinstimmen. Ausnahmen bedürfen des Ein— 
derständnisses des Reichsministers der Finanzen. 
Für die Kassenführung und Abrechnung sind die 
mit der Leitung des Unternehmens beauftragten Per— 
sonen verantwortlich. 
g 86 
Für dienjenigen Unternehmen, in denen die 
Buchungen nach den Grundsäthen der kaufmännischen 
Die Überwachung der gesamten Reichshaushalts— 
führung sowie die Prüfung der im 8 88 Ziffer 4 auf— 
geführten besonderen Rechnungen liegt dem Rech— 
nungshofe des Deutschen Reichs nach Maßgabe der 
folgenden Bestimmungen ob. 
888 
Der Prüfung durch den Rechnungshof unterliegen 
1. die Rechnungen über die Ausführung des Haus— 
haltsplans einschließlich der außerplanmäßigen 
Einnahmen und Ausgaben; 
die Rechnungen über das gesamte nicht in Geld 
bestehende Eigentum des Reichs; 
die Bücher und Rechnungsunterlagen (8 85) 
der Betriebe des Reichs; 
die Rechnungen über solche Anstalten, Stif⸗ 
tungen und Vermögensmassen, die lediglich von 
Reichsbehörden oder durch Beamte, die hierzu 
von Reichs wegen angestellt sind, ohne Beteili— 
gung der Interessenten bei der Rechnungs— 
prüfung verwaltet werden oder für die durch den 
Haushaltsplan die Prüfung vorgeschrieben ist. 
Die Rechnungen der Kasse des Rechnungshofs 
werden von dessen Präsidenten geprüft. 
Soweit Haushaltsmittel mit Rücksicht auf ihren 
Verwendungszweck der Prüfung durch den Rech— 
nungshof nicht unterliegen sollen, muß dies im Haus— 
haltspkane besonders angeordnet werden. Die Prü— 
ung kann durch den Haushaltsplan auch einer an— 
deren Stelle itbertragen werden. 
889 
890 
Der Rechnungshof nimmt die Prüfung an seinem 
Sitze vor. Er kann Bedenken und Exinnerungen 
durch Beauftragte an Ort und Stelle erörtern lassen.
	        
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