Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

Nr.

Warengattung

Aus-u.  Durchfuhrverbote ­


r)  412  b.

Knopfmacherwaren,  auch  mit  Unterlagen  oder  Einlagen  von  Holz,

A  u.  D  u.  D J );

413  a.

Bein,  Horn,  Leder,  Metall  oder  dergleichen.
(Bunte  Jacquard-Wäscheborten,  Grätenstiche  und  Barmer  Bögen
aus  Baumwolle  mit  Kunstseide,  verschiedenen  Nunimern  vorstehend
unter  A  angehörend,  sind  nicht  verboten).
6.  Woll«  und  andere  lierbaare  (mit  ftusnahme  der  Pfetöe*
baare  aus  der  Mahne  und  dem  Schweife).
Wolle  und  andere  Tierhaare,  bearbeitet.
(413  a/g)  Wolle  und  andere  Tierhaare,  gehechelt,  gebleicht,  gefärbt,
auch  in  Lockenform  gelegt  oder  gemahlen:
Schafwolle  (auch  Gerberwolle).

A,  D

413  b.

Haare  des  Schafkamels,  des  Kamels.

A,  D

413  c.

Haare  der  Haus-,  der  Kämel-  oder  Angoraziege  sowie  aller  anderen  zum

Geschlechte  der  Ziegen  gehörigen  Tiere.

A,  D

413  d.

Hasen-  (auch  Seidenhasen-),  Kaninchen-,  Biber-,  Affen-,  Bisamrattenund
  Nutriahaare,  auch  gebeizt.

A,  D

413  c.

Rindvieh-,  Hirsch-,  Hunde-,  Schweine-  und  ähnliche  grobe  Tierhaare.

A,  D

413  f.

Wollkämmlinge.

A,  D

413  9 .

Abfälle  von  gebleichter  oder  gefärbter  Wolle,  vom  Krempeln  (Wollflocken),
  von  der  Spinnerei  (einschließlich  der  beim  Verspinnen  des
Kammzugs  abgerissenen  Enden),  von  der  Weberei  oder  Wirkerei
oder  vom  Tuchscheren  (Scher-,  Flockwolle,  Tuchtrümmer);  Abfälle
von  anderen  bearbeiteten  Tierhaaren.

A,  D

414.

Kunstwolle,  ungefärbt  oder  gefärbt,  auch  gekrempelt.

A,  D

415.

Krollhaare  aus  Rindvieh-,  Schweine-  oder  anderen  groben  Tierhaaren,
auch  mit  anderen  Tierhaaren  oder  mit  pflanzlichen  Faserstoffen
gemischt.

A,  D

416  a.

Wolle,  gekrempelt  (gestrichen)  oder  gekämmt  (Kammzug)  mit  Ausnahme
der  in  Nr.  414  und  415  genannten  Kunstwolle  und  Krollhaare:
Merinowolle.

A,  D

416  b.

—:  Kreuzzuchtwolle.

A,  D

')  416  c.

Kamelhaare  und  andere  anderweit  nicht  genannte  Tierhaare.

A,  D

x )  Knopfmacherwaren  aus  anderen  Gespinsten  oder  Gespinstwaren  als  Metallgespinstcn  oder  Metallgcspinstwaren
  (II  Vorbemerkung).  s )  Sämtliche  Waren  unterliegen  dem  Durchfuhrverbot,  sofern  cs  sich  um  Bodenu.
  Gewerbserzeugnisse  von  Frankreich  und  Großbritannien  sowie  von  den  Kolonien  und  Schutzgebieten  dieser
Länder  handelt  (Verordnung  vom  11/2.  15).  *)  Ausfuhr:  4166,
            
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