Full text: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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453 B.-464c. 
Nr. 
Warengattung 
Aus- u. Durchfuhr 
verbote 
*) 453 b. 
Plattstichgewebe. 
a,d 
453 r. 
andere Gewebe. 
(454 a/b) 40 Gramm oder darüber, jedoch weniger als 80 Gramm 
auf 1 Quadratmeter: 
A, D 
-) 454 a. 
Plattstichgewebe. 
A, D 
454 b. 
andere Gewebe. 
(455 a/b) weniger als 40 Gramm auf 1 Quadratmeter: 
A, D 
a ) 455 a. 
Plattstichgewebe. 
A, D 
455 b. 
andere Gewebe. 
A, D 
2 ) 456 n. 
zugerichtet (appretiert), gebleicht: Plattstichgewebe. 
A, D 
456 b. 
—: andere. 
A, D 
-) 457 st. 
gefärbt, bedruckt oder bunt gewebt: Plattstichgewebe. 
A, D 
457 b. 
—: andere. 
A, D 
458. 
Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe. 
(459/63) Wirk- (Trikot-) und Netzwaren: 
A, D 
459. 
Handschuhe, Haarnetze. 
A, D 
460 st. 
Strümpfe, Socken. 
A, D 
460 6. 
Unterkleider: geschnitten. 
A, D 
3 ) 460 c. 
—: abgepaßt gearbeitet (regulär). 
A, D 
*) 461. 
Fischernetze. 
A, D 
462. 
Vogel-, Jagd-, Pferde-, Trag- und ähnliche Netze. 
A, D 
ä ) 463. 
geschnittene oder abgepaßt gearbeitete (reguläre) Wirk- und Netzwaren, 
anderweitig nicht genannt; Glühstrümpfe (Glühkörper für Beleuch 
tungszwecke) aus getränkten baumwollenen Wirkwaren, nicht aus 
geglüht, auch in Verbindung mit unedlen Metallen oder Legierungen 
unedler Metalle (ausgeglühte 371). 
A, D 
464 st. 
Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschließlich der Einsatzspitzen, 
A, D ausgenom- 
Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, 
men Spitzen all. 
auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand: ge- 
Art einschließlich 
, d. Einsatzspitzcn, 
Kanten u. abge- 
stickt (Tüll-, Atz- oder Lust-, Spachtelspitzen). 
464 b. 
handgeklöppelt. 
paßten Waren 
464 c. 
—: gewebt, genäht, gewirkt usw. 
I 
aus Spitzen; fer- 
1 
ner D. 6 ) 
') Ausfuhr Plattstichgewebe aller Art 453 b. Ausfuhr: 2 ) 453 b, 3 ) 460 B, 4 ) auch leinene Fischernetzc 
°i Glühstrümpfe S00B (I I Vorbemerkung), Einfuhr von Glühstrümpfen auch nach Stück. 6 ) Sämtliche Waren 
der Nummer unterliegen dem Durchfuhrverbot, sofern es sich um Boden- u. Gewerbserzeugnisse von Frankreich 
u. Großbritannien, sowie von den Kolonien u. Schutzgebieten dieser Länder handelt.
	        
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