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561.—564.
arengattung
Aus- u. Durchfuhrverbote
lardstockleder, Lederrosetten,
Lederwischer
, Lockenwickler,Hunde
Hundeleinen,
Hundeschläger,
Hundemaulkörbe.
561.
562 a.
562 b.
Handschuhleder, zu Handschuhen zugeschnitten oder gestanzt.
Handschuhe ganz oder teilweise aus Leder (mit Ausnahme der mit
Pelzwerk überzogenen oder mit solchem gefütterten Handschuhe und
der als Sattlerware zu behandelnden ausgepolsterten Fechthandschuhe):
Glacehandschuhe.
: Wildleder- und andere Lederhandschuhe.
A,D
A, D
A, D
l ) C. Rörfcbnerwaren.
Felle zur Pelzwerkbereitung, halb- oder ganzgar, auch gefärbt; zur
Verwendung als Pelzwerk zugerichtete Vogelbälge und Teile von
solchen.
Pelzwaren, nicht überzogen, nicht gefüttert: Pelze, auch »n a , -
(soweit sie nicht unter Nr. 565 fallen), Pelzdecken, Pelzfutter, e '
zusammengenähte Pelze zu Pelzfutter; geschnittene Pe z) re
zu Besätzen und dergleichen.
Au. O,von Fellen,
(auch Fellteilen)
zur Pelzwerkbereitung,
halb od.
aanz gar, auch gefärbt
der folgenden
Arten: Hamster,
Hase, Hirsch,
Hund, Katze, Murmeltier,
Reh,
Renntier, Schaf,
Wolf, Ziege, andere
Lammfelle
als„Breitschwanz.
Moireastrachan,
Persianer, Schiras,
Tibet", sowie
ungefärbte
Fuchs- u. Kaninchenfelle.
Au. ^ausgenommen
fertige Pelzwaren
aller Art
für Frauen und
Kinder, fern, aus-9
Einfuhr Wertangabe.