565 —565.
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Nr.
Warengattung
565. Pelzwaren, überzogen oder gefüttert; auch ungefütterte Boas, wenn
sie mit Band, Knöpfen, Borten usw. versehen sind; Kissen, gepolsterte
oder sonst ausgefüllte (ohne Gestell), mit Pelzwerk überzogen;
Schuhe (auch mit Sohlen aus Leder oder dergleichen), Fußsacke,
Hüte, Mützen, Muffe und Handschuhe aus Pelzwerk oder mit Pelzwerk
überzogen oder gefüttert; Waren aus Vogelbälgen oder Teilen
von solchen, die zur Verwendung als Pelzwerk zugerichtet sind,
sowie Gespinst-, Lederwaren und dergleichen, auf denen Vogelfedern
durch Weben, Nähen oder dergleichen befestigt sind; Puderquasten
aus Teilen von Vogelbälgen.
Aus- u. Durchfuhrverbote
genommen Pelzwaren
andere von
Fellen und Fellteilen,
die nicht unter
Nr. 563 als
verboten bezeichnet
sind.
A u. D, ausgenommen
fertige
Pelzwaren aller
Art für Frauen
u. Kinder, ferner
die aus den unter
Nr. 563 genannten,
nicht verbotenen
Fellen hergestellten
Pelzwaren.Fern
er ausgenommen:
Kissen,
gepolsterte oder
sonst ausgefüllte
(ohneGestell), mit
Pelzwerk * überzogen;
Schuhe,
Fußsäcke, Hüte,
Mützen, Muffe u.
Handschuhe aus
Pelzwerk oder mit
Pelzwerk überzogen
oder gefüttert,
dann Waren
aus Vogelbälgen
oder Teilen von
solchen, die zur
Verwendung als
Pelzwerk zugerichtet
sind, sowie
Gespinste, Lederwaren
u. dgl., auf
denen Vogelfedern
durch Weben, Nähen
oder dgl. befestigtsind,Puder-