Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

565  —565.

90

Nr.

Warengattung

565.  Pelzwaren,  überzogen  oder  gefüttert;  auch  ungefütterte  Boas,  wenn
sie  mit  Band,  Knöpfen,  Borten  usw.  versehen  sind;  Kissen,  gepolsterte
oder  sonst  ausgefüllte  (ohne  Gestell),  mit  Pelzwerk  überzogen;
Schuhe  (auch  mit  Sohlen  aus  Leder  oder  dergleichen),  Fußsacke,
Hüte,  Mützen,  Muffe  und  Handschuhe  aus  Pelzwerk  oder  mit  Pelzwerk ­
  überzogen  oder  gefüttert;  Waren  aus  Vogelbälgen  oder  Teilen
von  solchen,  die  zur  Verwendung  als  Pelzwerk  zugerichtet  sind,
sowie  Gespinst-,  Lederwaren  und  dergleichen,  auf  denen  Vogelfedern
durch  Weben,  Nähen  oder  dergleichen  befestigt  sind;  Puderquasten
aus  Teilen  von  Vogelbälgen.

Aus-  u.  Durchfuhrverbote ­

genommen  Pelzwaren ­
  andere  von
Fellen  und  Fellteilen, ­
  die  nicht  unter ­
  Nr.  563  als
verboten  bezeichnet ­
  sind.
A  u.  D,  ausgenommen ­
  fertige
Pelzwaren  aller
Art  für  Frauen
u.  Kinder,  ferner
die  aus  den  unter
Nr.  563  genannten, ­
  nicht  verbotenen ­
  Fellen  hergestellten ­
  Pelzwaren.Fern ­
  er  ausgenommen: ­
  Kissen,
gepolsterte  oder
sonst  ausgefüllte
(ohneGestell),  mit
Pelzwerk  *  überzogen; ­
  Schuhe,
Fußsäcke,  Hüte,
Mützen,  Muffe  u.
Handschuhe  aus
Pelzwerk  oder  mit
Pelzwerk  überzogen ­
  oder  gefüttert, ­
  dann  Waren
aus  Vogelbälgen
oder  Teilen  von
solchen,  die  zur
Verwendung  als
Pelzwerk  zugerichtet ­
  sind,  sowie
Gespinste,  Lederwaren ­
  u.  dgl.,  auf
denen  Vogelfedern
durch  Weben,  Nähen ­
  oder  dgl.  befestigtsind,Puder- ­

            
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