Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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Essen,  den  23.  August  1916.
An  die  Zeche  Matthias  Stinnes,  Altenessen.
Der  bei  Ihnen  beschäftigt  gewesene  Arbeiter  Hirsch  Goldberg ­
  aus  Lodz  will  in  seine  Heimat  zurückkehren,  und  zwar,
wenn  es  nicht  anders  ist,  auf  eigene  Kosten.  Wir  sollen  Sie  in
seinem  Namen  ersuchen,  ihm  seinen  Paß  und  seinen  Entlassungsschein ­
  umgehend  zuzusenden.  Er  wohnt  Essen,  Stoppenbergerstraße ­
  81.
Wir  bitten,  dies  baldgefälligst  zu  tun,  damit  er  abreisen
kann.  Hochachtungsvoll  usw.

Darauf  folgte  nachstehende  Anzeige  an  das  Polizeipräsidium
in  Essen  i
Essen,  den  25.  August  1916.
Zu  unserer  Eingabe  betreffend  die  russischen  Arbeiter  zeigen
wir  ferner  an,  daß  folgende  drei  Arbeiter:
1.  Schia  Speiser  in  Stoppenberg,  Salkenbergsweg  24,
2.  Adolf  Zucker  in  Stoppenberg,  Feldstraße  (Ziegelei),  und
3.  Kaufmann  Przinski,  z.  Z.  Krankenhaus  in  Stoppenberg,
wieder  nach  Rußland  zurückkehren  wollen,  und  zwar  Speiser  und
Przinski  nach  Lodz  und  Zucker  nach  Kalisch.
Speiser  liegt  seit  mehreren  Tagen  im  Krankenhaus  zu
Stöppenberg.  Er  ist  krank  und  kann  nicht  weiter  arbeiten.
Zucker  ist  ebenfalls  krank  und  schwächlich  und  kann  die  Arbeitz
nicht  aushalten.  Er  wird  aber  nach  seiner  Angabe  von  dem
Steiger  mit  Gewalt  zur  Fortsetzung  der  Arbeit  gezwungen.  Er
gibt  an.  daß  er  durch  Schläge  gezwungen  worden  sei.  wieder
einzufahren.
Der  Drittgenannte  ist  ebenfalls  krank.  Er  leidet  an  epileptischen ­
  Unfällen.  Er  gibt  ebenfalls  an,  durch  Mißhandlung
zur  Fortsetzung  der  Arbeit  gezwungen  zu  sein.  Alle  drei  Arbeiter ­
  waren  beschäftigt  auf  Zeche  Ernestine  in  Stoppenberg.
Der  Herr  Polizeipräsident  erwiderte  darauf:
Essen,  den  26.  August  1915.
Auf  die  Eingaben  vom  20.  und  23.  d.  Mts.,  betr.  russische  Arbeiter.
Nach  den  zurzeit  geltenden  ministeriellen  Bestimmungen  sind  die
mit  behördlicher  Genehmigung  im  besetzten  russisch-polnischen  Gebiete
von  hiesigen  Unternehmern  angeworbenen  Arbeiter  verpflichtet,  bei
dem  Arbeitgeber,  der  sie  angeworben  hat,  in  Arbeit  zu  bleiben.  Unter
            
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