Full text: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

Wie Ew. Erzellenz bekannt ist, wurde diese Gegenseitigkeit 
durch Kaiser!. Verordnung vom 16. September 1915 sür Oester 
reich angeordnet. 
Wir möchten deshalb Ew. Exzellenz ergebenst ersuchen, da 
für zu sorgen oder die Anregung zu geben, daß eine solche Ver 
ordnung auch für das Königreich Ungarn herausgegeben wird. 
Im Interesse der den deutschen Knappschaftsvereinen an 
gehörenden Bergarbeiter ungarischer Nationalität und deren An 
gehörigen wäre eine baldige Regelung dringend notwendig. 
In der Hoffnung, daß unser Gesuch gütige Aufnahme findet, 
und im Namen der organisierten ungarischen Bergarbeiter, die 
deutschen Knappschaftsvereinen angehören, im Voraus dankend, 
zeichnen mit hochachtungsvollem Glückauf! 
Der Vorstand des Verbandes der Bergarbeiter Deutschlands. 
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Die hierzu eingelaufene Antwort lautete: 
Ans Präsidium des Verbandes der Bergarbeiter Deutschlands, Bochum. 
Unter Bezugnahme auf Ihre an den Herrn k. k. Minister des 
Innern gerichtete und von ihm aus Kompetenzrücksichten mir übermit 
telte Eingabe vom 18. Oktober l. I, betreffend die Sicherstellung der im 
Verbände ungarischer Bruderladen stehenden, zum Heeresdienste einge 
rückten deutschen Untertanen teile ich dem geehrten Präsidium mit, 
daß im Interesse der Wechselseitigkeit beziehungsweise der gleichen Be 
handlung die entsprechende Regierungsverfügung, in Ungarn bereits 
getroffen wurde, indem ich in Ausübung meines Oberaufsichtsrechtes 
über die ungarischen Bruderladen mit Rücksicht auf die Bestimmungen 
des auch vom geehrten Präsidium berufenen preußischen Gesetzes jene 
Bruderladen, denen auch Mitglieder preußischer Zuständigkeit ange 
hören, mit meiner Verordnung vom 14. Juli l. I., Zahl: 85 844, ange 
wiesen habe, als Erklärung zu den Statuten beschlußmäßig festzustellen, 
daß hinsichtlich der Bruderladenversorgung die im Verbände der Bruder 
lade stehenden, zum Heeresdienste eingerückten königlich preußischen 
Untertanen der gleichen Behandlung teilhaftig werden, als die zu un 
serem Heere eingerückten inländischen Mitglieder. 
Diese gleichförmige Behandlung versteht sich im übrigen bei der 
gegenwärtigen Organisation der ungarischen Bruderladen von selbst, 
weil hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitglieder die Statuten 
der einzelnen Bruderladen je nach der Staatsangehörigkeit keine Unter 
schiede feststellen und bei dem gemeinsamen Charakter unseres jetzigen 
Krieges der Dienst der deutschen Ncichsangehörigen im deutschen 
Heere hinsichtlich der Bruderladenansprüche naturgemäß der gleichen 
Beurteilung zu unterziehen ist, wie der Dienst der inländischen Mit 
glieder bei unserem Heere. 
B u d a p e st, den 18. November 1918.
	        
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