Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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schaft  begründenden  Beschäftigung  ausscheiden,  aber  innerhalb  zweier
Monate  nach  ihrer  Entlassung  wieder  in  eine  Pensionskasse  eintreten,,
der  Verlust  ihrer  Ansprüche  auf  die  Leistungen  der  Pensionskasse  {§  34
Absatz  1  des  Knappschaftsgesetzes)  nicht  ein.
Auf  die  im  8  34  Absatz  3  des  Knappschastsgesetzes  bestimmte  einjährige ­
  Frist  wird,  wenn  ein  zur  Leistung  von  Kriegs-,  Sanitätsoder ­
  ähnlichen  Diensten  einberufenes  Pensionskassenmitglied  innerhalb
zweier  Monate  nach  der  Entlassung  aus  diesen  Diensten  wieder  in  eine
Pensionskasse  eintritt,  die  Mitgliedszeit  vor  dem  Beginne  der  Dienstleistung
  angereebnet.
8  8.
Militärpensionen,  die  aus  Anlaß  des  gegenwärtigen  Kieges  gezahlt
werden,  dürfen  auf  Jnvalidenpensionen  nicht  angerechnet  werden.
8  9.
Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  ohne  Aenderung  der
Satzungen  der  Knappschaftsvereine  Anwendung.
Satzungsbestimmungen,  die  den  Mitgliedern  weitergehende  Rechte
beilegen,  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.
Z  10.
Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  gelten  für  die  von  Reichsangehörigen ­
  im  gegenwärtigen  Kriege  dem  Deutschen  Reiche  unmittelbar
oder  mittelbar  geleisteten  Kriegs-,  Sanitäts-  oder  ähnlichen  Dienste.
Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  ist  ermächtigt,  zu  bestimmen, ­
  daß  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  auch  für  Angehörige  anderer
Staaten  und  für  die  diesen  Saaten  unmittelbar  oder  mittelbar  geleisteten ­
  Kriegs-,  Sanitäts-  oder  ähnlichen  Dienste  gelten.
8  11.
Dies  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündung  in  Kraft.  Es
gilt  für  die  Zeit  vom  1.  August  1914  ab.  Dies  Gesetz  gilt  auch  für  die
Zeit,  in  der  Knappschaftsmitglieder  zu  einer  Uebung  vor  der  Mobilmachung ­
  einberufen  waren,  aber  nicht  mehr  zur  Arbeit  zurückkehren
könnten,  sondern  anschließend  Kriegs-,  Sanitäts-  oder  ähnliche  Dienste
verrichtet  haben.
Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  ist  ermächtigt,  den  Zeitpunkt ­
  zu  bestimmen,  zu  welchem  das  Gesetz  wieder  außer  Kraft  tritt.
Wir  erlauben  uns,  Ew.  Exzellenz  besonders  auf  den  Wortlaut ­
  des  8  10  dieses  Gesetzes  aufmerksam  zu  machen.  Wenn  der
Minister  für  Handel  und  Gewerbe  in  Preußen  diese  Bestimmungen ­
  treffen  soll,  muß  selbstverständlich  mit  dem  Lande,
wo  die  Bestimmung  getroffen  wird,  Gegenseitigkeit  garantiert
sein.
            
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