Wie Ew. Erzellenz bekannt ist, wurde diese Gegenseitigkeit
durch Kaiser!. Verordnung vom 16. September 1915 sür Oesterreich
angeordnet.
Wir möchten deshalb Ew. Exzellenz ergebenst ersuchen, dafür
zu sorgen oder die Anregung zu geben, daß eine solche Verordnung
auch für das Königreich Ungarn herausgegeben wird.
Im Interesse der den deutschen Knappschaftsvereinen angehörenden
Bergarbeiter ungarischer Nationalität und deren Angehörigen
wäre eine baldige Regelung dringend notwendig.
In der Hoffnung, daß unser Gesuch gütige Aufnahme findet,
und im Namen der organisierten ungarischen Bergarbeiter, die
deutschen Knappschaftsvereinen angehören, im Voraus dankend,
zeichnen mit hochachtungsvollem Glückauf!
Der Vorstand des Verbandes der Bergarbeiter Deutschlands.
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Die hierzu eingelaufene Antwort lautete:
Ans Präsidium des Verbandes der Bergarbeiter Deutschlands, Bochum.
Unter Bezugnahme auf Ihre an den Herrn k. k. Minister des
Innern gerichtete und von ihm aus Kompetenzrücksichten mir übermittelte
Eingabe vom 18. Oktober l. I, betreffend die Sicherstellung der im
Verbände ungarischer Bruderladen stehenden, zum Heeresdienste eingerückten
deutschen Untertanen teile ich dem geehrten Präsidium mit,
daß im Interesse der Wechselseitigkeit beziehungsweise der gleichen Behandlung
die entsprechende Regierungsverfügung, in Ungarn bereits
getroffen wurde, indem ich in Ausübung meines Oberaufsichtsrechtes
über die ungarischen Bruderladen mit Rücksicht auf die Bestimmungen
des auch vom geehrten Präsidium berufenen preußischen Gesetzes jene
Bruderladen, denen auch Mitglieder preußischer Zuständigkeit angehören,
mit meiner Verordnung vom 14. Juli l. I., Zahl: 85 844, angewiesen
habe, als Erklärung zu den Statuten beschlußmäßig festzustellen,
daß hinsichtlich der Bruderladenversorgung die im Verbände der Bruderlade
stehenden, zum Heeresdienste eingerückten königlich preußischen
Untertanen der gleichen Behandlung teilhaftig werden, als die zu unserem
Heere eingerückten inländischen Mitglieder.
Diese gleichförmige Behandlung versteht sich im übrigen bei der
gegenwärtigen Organisation der ungarischen Bruderladen von selbst,
weil hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitglieder die Statuten
der einzelnen Bruderladen je nach der Staatsangehörigkeit keine Unterschiede
feststellen und bei dem gemeinsamen Charakter unseres jetzigen
Krieges der Dienst der deutschen Ncichsangehörigen im deutschen
Heere hinsichtlich der Bruderladenansprüche naturgemäß der gleichen
Beurteilung zu unterziehen ist, wie der Dienst der inländischen Mitglieder
bei unserem Heere.
B u d a p e st, den 18. November 1918.