Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

Wie  Ew.  Erzellenz  bekannt  ist,  wurde  diese  Gegenseitigkeit
durch  Kaiser!.  Verordnung  vom  16.  September  1915  sür  Oesterreich ­
  angeordnet.
Wir  möchten  deshalb  Ew.  Exzellenz  ergebenst  ersuchen,  dafür ­
  zu  sorgen  oder  die  Anregung  zu  geben,  daß  eine  solche  Verordnung ­
  auch  für  das  Königreich  Ungarn  herausgegeben  wird.
Im  Interesse  der  den  deutschen  Knappschaftsvereinen  angehörenden ­
  Bergarbeiter  ungarischer  Nationalität  und  deren  Angehörigen ­
  wäre  eine  baldige  Regelung  dringend  notwendig.
In  der  Hoffnung,  daß  unser  Gesuch  gütige  Aufnahme  findet,
und  im  Namen  der  organisierten  ungarischen  Bergarbeiter,  die
deutschen  Knappschaftsvereinen  angehören,  im  Voraus  dankend,
zeichnen  mit  hochachtungsvollem  Glückauf!
Der  Vorstand  des  Verbandes  der  Bergarbeiter  Deutschlands.
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Die  hierzu  eingelaufene  Antwort  lautete:
Ans  Präsidium  des  Verbandes  der  Bergarbeiter  Deutschlands,  Bochum.
Unter  Bezugnahme  auf  Ihre  an  den  Herrn  k.  k.  Minister  des
Innern  gerichtete  und  von  ihm  aus  Kompetenzrücksichten  mir  übermittelte ­
  Eingabe  vom  18.  Oktober  l.  I,  betreffend  die  Sicherstellung  der  im
Verbände  ungarischer  Bruderladen  stehenden,  zum  Heeresdienste  eingerückten ­
  deutschen  Untertanen  teile  ich  dem  geehrten  Präsidium  mit,
daß  im  Interesse  der  Wechselseitigkeit  beziehungsweise  der  gleichen  Behandlung ­
  die  entsprechende  Regierungsverfügung,  in  Ungarn  bereits
getroffen  wurde,  indem  ich  in  Ausübung  meines  Oberaufsichtsrechtes
über  die  ungarischen  Bruderladen  mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen
des  auch  vom  geehrten  Präsidium  berufenen  preußischen  Gesetzes  jene
Bruderladen,  denen  auch  Mitglieder  preußischer  Zuständigkeit  angehören, ­
  mit  meiner  Verordnung  vom  14.  Juli  l.  I.,  Zahl:  85  844,  angewiesen ­
  habe,  als  Erklärung  zu  den  Statuten  beschlußmäßig  festzustellen,
daß  hinsichtlich  der  Bruderladenversorgung  die  im  Verbände  der  Bruderlade ­
  stehenden,  zum  Heeresdienste  eingerückten  königlich  preußischen
Untertanen  der  gleichen  Behandlung  teilhaftig  werden,  als  die  zu  unserem ­
  Heere  eingerückten  inländischen  Mitglieder.
Diese  gleichförmige  Behandlung  versteht  sich  im  übrigen  bei  der
gegenwärtigen  Organisation  der  ungarischen  Bruderladen  von  selbst,
weil  hinsichtlich  der  Rechte  und  Pflichten  der  Mitglieder  die  Statuten
der  einzelnen  Bruderladen  je  nach  der  Staatsangehörigkeit  keine  Unterschiede ­
  feststellen  und  bei  dem  gemeinsamen  Charakter  unseres  jetzigen
Krieges  der  Dienst  der  deutschen  Ncichsangehörigen  im  deutschen
Heere  hinsichtlich  der  Bruderladenansprüche  naturgemäß  der  gleichen
Beurteilung  zu  unterziehen  ist,  wie  der  Dienst  der  inländischen  Mitglieder ­
  bei  unserem  Heere.
B  u  d  a  p  e  st,  den  18.  November  1918.
            
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