Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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richtete  Eingabe  vom  11.  August  1916  beehre  ich  mich  folgendes  zu  erwidern^ ­

Ueber  die  Frage,  ob  eine  Bevorzugung  der  gelben  Werkvereine
bei  der  Verteilung  behördlich  rationierter  Lebensmittel  stattgefunden
hat,  sind  Erhebungen  eingeleitet.  Das  Kriegsernährungsamt  steht  aus
dem  Standpunkt,  daß  die  behördlich  rationierten  Lebensmittel  gleichmäßig ­
  zu  verteilen  sind,  und  würde  eine  Abweichung  von  diesem
Grundsatz  nicht  billigen  können.  Bevor  ein  endgültiges  Urteil  über
Ihre  Beschwerden  abgegeben  werden  kann,  muß  jedoch  eine  genaue
Ermittelung  des  Sachverhalts  an  Ort  und  Stelle  stattfinden.  Dagegen, ­
  daß  die  Werkvereine  nicht  rationierte  Lebensmittel  kaufen  und
an  ihre  Mitglieder  weiterverkaufen,  bestehen  selbstverständlich  ebenso
wenig  Bedenken,  wie  dagegen,  daß  Konsumvereine  die  gleiche  Tätigkeit ­
  ausüben.
Die  verschiedene  Preisbemessung  bei  Verteilung  des  Specks  erklärt
sich  daraus,  daß  die  Zechen  zugunsten  ihrer  Arbeiter  in  größerem  oder
geringerem  Maße  unter  ihren  Selbstkostenpreis  —  der  4  Mark  nicht
unwesentlich  überstieg  heruntergingen.  Ein  Zwang  auf  die  Zechen,
nicht  den  vollen  Selbstkostenpreis  zu  berechnen,  kann  nicht  ausgeübt
werden,  und  es  liegt  auch  kein  Grund  zur  Beschwerde  vor,  wenn  einzelne ­
  Zechen  ihren  Arbeitern  besondere  Vergünstigungen  gewähren.
Die  Brotrationen  für  Schwerarbeiter  werden  durch  die  in  Vorbereitung ­
  befindliche  Neuregelung  der  Brotversorgung  einheitlich  neu
festgesetzt  werden.  Die  allgemeinen  Anordnungen  hierüber  werden
voraussichtlich  Ansang  September  ergehen.
Der  Kartoffelpreis  konnte  nicht  niedriger  festgesetzt  werden,  wenn
nicht  die  Bereitstellung  der  erforderlichen  Vorräte  für  Ernährungsgwecke
gefährdet  werden  sollte.  Es  wird  dafür  gesorgt  werden,  daß  der  Preis
von  4,75  Mark  frei  Keller  für  den  Winter  nicht  überschritten  wird  und
daß  der  Kleinverkaufspreis  0,55  Mark  für  10  Pfund  nicht  überschreitet.
Der  Ankauf  der  wichtigsten  Lebensmittel  im  Auslande  ist  in  der
Hand  der  Zentral-Einkaussgesellschaft  monopolisiert  und  es  ist  Vorsorge ­
  getroffen,  daß  die  Auslandsware  zu  angemessenen  Preisen  im
Jnlande  zum  Verkauf  kommt.  Wenn  Händler  versüchen  sollten,
Inlandsware  als  Auslandsware  unter  lleberschreitung  der  für  Inlandsware ­
  geltenden  Höchstpreise  zu  verkaufen,  so  würden  die  betreffenden ­
  Händler  sich  eines  Vergehens  gegen  die  Höchstpreisverordnung
schuldig  machen  und  gerichtliche  Bestrafung  verdienen.  Es  kann  nur
anheimgestellt  werden,  solche  Fälle  bei  der  Staatsanwaltschaft  oder  bei
den  Preisprüfungsstellen  zur  Anzeige  zu  bringen.  Die  Festsetzung
einheitlicher  Preise  für  Inlandsware  und  Auslandsware  läßt  sich  nicht
allgemein  durchführen.
Ich  darf  ergebenst  bitten,  die  unterzeichneten  Verbände  von  vorstehendem ­
  Bescheide  in  Kenntnis  zu  setzen.  Drei  Abdrücke  liegen  zu
diesem  Zwecke  bei.  v.  Batocki.
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