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richtete Eingabe vom 11. August 1916 beehre ich mich folgendes zu erwidern^
Ueber die Frage, ob eine Bevorzugung der gelben Werkvereine
bei der Verteilung behördlich rationierter Lebensmittel stattgefunden
hat, sind Erhebungen eingeleitet. Das Kriegsernährungsamt steht aus
dem Standpunkt, daß die behördlich rationierten Lebensmittel gleichmäßig
zu verteilen sind, und würde eine Abweichung von diesem
Grundsatz nicht billigen können. Bevor ein endgültiges Urteil über
Ihre Beschwerden abgegeben werden kann, muß jedoch eine genaue
Ermittelung des Sachverhalts an Ort und Stelle stattfinden. Dagegen,
daß die Werkvereine nicht rationierte Lebensmittel kaufen und
an ihre Mitglieder weiterverkaufen, bestehen selbstverständlich ebenso
wenig Bedenken, wie dagegen, daß Konsumvereine die gleiche Tätigkeit
ausüben.
Die verschiedene Preisbemessung bei Verteilung des Specks erklärt
sich daraus, daß die Zechen zugunsten ihrer Arbeiter in größerem oder
geringerem Maße unter ihren Selbstkostenpreis — der 4 Mark nicht
unwesentlich überstieg heruntergingen. Ein Zwang auf die Zechen,
nicht den vollen Selbstkostenpreis zu berechnen, kann nicht ausgeübt
werden, und es liegt auch kein Grund zur Beschwerde vor, wenn einzelne
Zechen ihren Arbeitern besondere Vergünstigungen gewähren.
Die Brotrationen für Schwerarbeiter werden durch die in Vorbereitung
befindliche Neuregelung der Brotversorgung einheitlich neu
festgesetzt werden. Die allgemeinen Anordnungen hierüber werden
voraussichtlich Ansang September ergehen.
Der Kartoffelpreis konnte nicht niedriger festgesetzt werden, wenn
nicht die Bereitstellung der erforderlichen Vorräte für Ernährungsgwecke
gefährdet werden sollte. Es wird dafür gesorgt werden, daß der Preis
von 4,75 Mark frei Keller für den Winter nicht überschritten wird und
daß der Kleinverkaufspreis 0,55 Mark für 10 Pfund nicht überschreitet.
Der Ankauf der wichtigsten Lebensmittel im Auslande ist in der
Hand der Zentral-Einkaussgesellschaft monopolisiert und es ist Vorsorge
getroffen, daß die Auslandsware zu angemessenen Preisen im
Jnlande zum Verkauf kommt. Wenn Händler versüchen sollten,
Inlandsware als Auslandsware unter lleberschreitung der für Inlandsware
geltenden Höchstpreise zu verkaufen, so würden die betreffenden
Händler sich eines Vergehens gegen die Höchstpreisverordnung
schuldig machen und gerichtliche Bestrafung verdienen. Es kann nur
anheimgestellt werden, solche Fälle bei der Staatsanwaltschaft oder bei
den Preisprüfungsstellen zur Anzeige zu bringen. Die Festsetzung
einheitlicher Preise für Inlandsware und Auslandsware läßt sich nicht
allgemein durchführen.
Ich darf ergebenst bitten, die unterzeichneten Verbände von vorstehendem
Bescheide in Kenntnis zu setzen. Drei Abdrücke liegen zu
diesem Zwecke bei. v. Batocki.
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