212
am 14. September, um Vermittelung in der Frage des Aerzte-
vertrages, der Ummeldung von Knappschaftsmitgliedern zu einem
anderen Knappschaftsarzt, sowie der Erhöhung des Kranken
geldes im Allgemeinen Knappschaftsverein zu Bochum.
Begründung:
Am 12. Mai 1914 stellte der Verein der Knappschaftsärzte
durch seinen Vorsitzenden Herrn Dr. Beckhaus in Wattenscheid
den Antrag an den Vorstand des Allg. Knappschaftsvereins zu
Bochum, das Aerztehonorar von 4 auf 5 Mark zu erhöhen.
Der Ausbruch des Krieges störte die Verhandlungen über diesen
Antrag und konnte man der Meinung sein, daß dieser bis zur
Beendigung des Krieges zurückgestellt sei.
Im Herbst 1916 legte aber die Knappschaftsverwaltung einen
neuen Aerztevertrag vor, nach dem das Honorar der Herren
Knappschaftsärzte von 4 auf 6 Mark, also um 1 Mark zu er
höhen sei. Die Hälfte der Erhöhung sollte in bar gezahlt werden,
während 60 Pf. benutzt werden sollten, um den Aerzten ein
Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge zu gewähren. Es
waren Ruhegehälter von 2000 bis 4600 Mark vorgesehen, je nach
der zurückgelegten Beschäftigungsdauer der Herren Knappschafts
ärzte. Das jährliche Witwengeld sollte 800 bis 1800 Mark be
tragen. Dazu kam nach für die Kinder Erziehungsbeihilfe bis
zum 18. Lebensjahre von 160 bis 360 Mark. Wir erlauben
uns, sowohl die Forderung der Aerzte auf Honorarerhöhung, so
wie den Aerztevertrag beizulegen, ferner eine Abschrift einer
Notiz der „Aerztlichen Mitteilungen", dem Organ des Leipziger
Aerzteverbandes, die sich gegen den Entwurf des Aerztevertrages
der Bochumer Knappschaftsverwaltung wandte.
In der Vorstandssitzung des Allg. Knappschaftsvereins vom
9. März 1916 wurde der vorgelegte Aerztevertrag von den Vor
standsältesten abgelehnt, ebenfalls in der Vorstandssitzung vom
13. April 1916.
Die Ablehnung erfolgte unter Hinweis darauf, daß die
Herren Knappschaftsärzte keine Angestellte des Vereins seien,
daß sie vielmehr außer der knappschaftlichen Praxis eine aus
gedehnte Privatpraxis haben und daß viele von ihnen auch für
Familien-Unterstützungskassen der Zechen, für Orts- und Fabrik-
(Betriebs-)Krankenkassen, sowie als Bahn- oder Schularzt prak
tizieren. Der Knappschaftsverein dürfe nicht den Aerzten Ruhe-
geld zahlen, die ihre Tätigkeit nur zu einem Teile dem Dienste
des Vereins widmen. Unter den Bergarbeitern herrsche Em
pörung darüber, daß der Knappschaftsverein den Knappschafts
ärzten im Anschluß an die knappschaftliche Pensionskasse In
validen- und Hinterbliebenenfürsorge gewähren wolle. Durch
den vorgelegten Vertrag würden die Aerzte noch mehr an die