Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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spruch  auf  3500  Gramm  (7  Pfund)  Brot  pro  Woche  haben.  Die
Bergarbeiter  von  den  vorgenannten  Orten  teilen  uns  aber  mit,
datz  sie  nur  mit  fünfeinhalb  Pfund  Brot  pro  Woche  bedacht  würden.
Bei  dem  Mangel  an  Fett,  Fleisch,  Del  usw.  erlauben  wir  uns,
den  Wunsch  aussprechen  zu  dürfen,  die  Bergarbeiter  wenigstens
mit  genügend  Brot  zu  versehen.
Wir  bitten  deshalb  den  Herrn  König!.  Landrat,  den  Herren
Gemeindevorstehern  von  Grävencck  und  Wirbelau  Anweisung  zu
geben,  den  dort  vorhandenen  Bergarbeitern  die  sieben  Pfund  betragende ­
  Brotration  pro  Woche,  die  den  Bergarbeitern  in  den
anderen  Bergbaurevieren  bewilligt  ist,  gleichfalls  zuzugestehen.
Wir  erlauben  uns,  um  gütigen  Bescheid  zu  ersuchen  und
zeichnen  Hochachtungsvoll!
Ter  Vorstand  des  Verbandes  der  Bergarbeiter  Deutschlands.
Auf  vorstehende.  Eingabe  ging  nun  folgendes  Antwortschreiben ­
  ein:
„Weilüurg,  den  28.  Oktober  1016.
Aus  das  gefällige  Schreiben  vom  19.  d.  M.  betr.  die  Brotrationen
für  die  Bergarbeiter  teile  ich  ergebenst  mit,  datz  hier  den  Bergarbeitern
unter  Tage  autzer  dem  seit  längerer  Zeit  schon  überwiesenen  Brotzusatz ­
  jetzt  auch  noch  der  weitere  außerordentliche  Zusatz  von  200  Gr-Mehl
  täglich  überwiesen  worden  ist.  Es  hat  nunmehr  jeder  Bergarbeiter ­
  unter  Tage  zu  beziehen  eine  Mehlmenge  von  500  Gramm  für
den  Tag  oder  8500  Gramm  für  die  Woche.  Aus  diesen  3500  Gramm
Mehl  werden  zuzüglich  der  vorgeschriebenen  Streckungsmittel  nicht
7  Pfund  Brot,  sondern  zirka  10  Pfund  Brot  hergestellt.  Daneben
wird  den  Bergarbeitern  für  jede  verfahrene  Ueberschicht  unter  Tage
noch  Pfund  Brot  gewährt."  (Unterschrift  unleserlich.)

Ein  Mißverständnis  des  Bezirkskonunandos  Dortmund.
Auf  verschiedenen  Zechen  im  Bereiche  des  Bezirkskommandos
Dortmund  wurde  in  der  zweiten  Woche  des  Monats  November
1616  folgendes  Plakat  angeschlagen:
„Das  stellvertretende  Generalkommando  des  7.  Armeekorps  in
Münster  hat  durch  Verfügung  vom  4.  November  1916  (I.  a  R.  208  716)
angeordnet:
Die  vom  Waffendienst  zurückgestellten  oder  beurlaubten  Bergarbeiter ­
  und  die  auf  den  Zechen  beschäftigten  Tagesarbeiter  dürfen
ihre  Arbeitsstelle  nur  wechseln,
            
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