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Wir weisen noch ferner darauf hin, daß infolge der unver
schämten Preistreibereien auf den Tages- und Wochenmärkten
mit Obst und Frühgemüse die Bergleute gezwungen werden, eine
entsprechende Erhöhung ihres Lohnes zu fordern. Ihr Lohn hat
längst nicht mehr die Kaufkraft, sich die notwendigen Lebensmittel
zu verschaffen, deshalb das Schwinden der Körperkraft und die
verminderte Kohlenförderung.
Unser aller Bestreben muß aber sein, dieses alles zu ver
hindern, soll Deutschland zu einem ehrenvollen Frieden gelangen,
deshalb auch unsere offene Aussprache in dieser Eingabe, Ver
bi nden mit der Bitte, das von urtB vorgebrachte zu prüfen und
demgemäß zu handeln.
Mit hochachtungsvollem Glückauf!
(Folgen Unterschriften.)
* * *
Diese Eingabe ist außerdem au folgende Stellen gesandt:
.Kriegsamt, Generalkommando Münster, Regierungspräsi
dent in Arnsberg, Münster und Düsseldorf.
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Ter Vorstand unseres Verbandes hat an den Bundesrat
folgende Eingabe gerichtet:
B o ch u m, den 8. Juli 1917.
An den Hohen Bundesrat, Berlin.
Unterzeichneter bittet den Hohen Bundesrat im Auftrage
der dem Verbände der Bergarbeiter angeschlossenen Arbeiter
schaft, die Bundesratsverordnung vom 30. März 1917 dahin er
gänzen zu wollen, daß Angehörige feindlicher Staaten, welche
schon vor dem Kriege in Deutschland beschäftigt waren und wäh
rend des Krieges in Deutschland blieben, vom Beginn des Krie
ges an der Versicherungspflicht, besonders der Unfallversicherung
unterstellt werden.
B e g r ü n d u n g:
Laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. Januar
1917 hat der Bundesrat folgende Verordnung erlassen:
„Diejenigen Angehörigen feindlicher Staaten, welche, ohne
Kriegsgefangene zu sein, auf Grund von Maßnahmen der deutschen
Heeresverwaltung zum Zwecke ihrer Beschäftigung nach Deutschland
gekommen oder überführt worden sind, werden, soweit sie wegen der
durch diese Maßnahmen bedingten Gestalt ihres Arbeitsverhältnisses
nicht als versichert im Sinne der Reichsversicherungsordnung gelten,
den Vorschriften der Reichsversicherurizsordnung über Kranken- und
Unfallversicherung unterstellt.
Für sie gelten auch das Gesetz, betreffend Sicherung der Lei-
stungsfähigkeit der Krankenkassen, vom 4. August 1914 (Reichsgesetz-