Full text: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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Wir weisen noch ferner darauf hin, daß infolge der unver 
schämten Preistreibereien auf den Tages- und Wochenmärkten 
mit Obst und Frühgemüse die Bergleute gezwungen werden, eine 
entsprechende Erhöhung ihres Lohnes zu fordern. Ihr Lohn hat 
längst nicht mehr die Kaufkraft, sich die notwendigen Lebensmittel 
zu verschaffen, deshalb das Schwinden der Körperkraft und die 
verminderte Kohlenförderung. 
Unser aller Bestreben muß aber sein, dieses alles zu ver 
hindern, soll Deutschland zu einem ehrenvollen Frieden gelangen, 
deshalb auch unsere offene Aussprache in dieser Eingabe, Ver 
bi nden mit der Bitte, das von urtB vorgebrachte zu prüfen und 
demgemäß zu handeln. 
Mit hochachtungsvollem Glückauf! 
(Folgen Unterschriften.) 
* * * 
Diese Eingabe ist außerdem au folgende Stellen gesandt: 
.Kriegsamt, Generalkommando Münster, Regierungspräsi 
dent in Arnsberg, Münster und Düsseldorf. 
* * * 
Ter Vorstand unseres Verbandes hat an den Bundesrat 
folgende Eingabe gerichtet: 
B o ch u m, den 8. Juli 1917. 
An den Hohen Bundesrat, Berlin. 
Unterzeichneter bittet den Hohen Bundesrat im Auftrage 
der dem Verbände der Bergarbeiter angeschlossenen Arbeiter 
schaft, die Bundesratsverordnung vom 30. März 1917 dahin er 
gänzen zu wollen, daß Angehörige feindlicher Staaten, welche 
schon vor dem Kriege in Deutschland beschäftigt waren und wäh 
rend des Krieges in Deutschland blieben, vom Beginn des Krie 
ges an der Versicherungspflicht, besonders der Unfallversicherung 
unterstellt werden. 
B e g r ü n d u n g: 
Laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. Januar 
1917 hat der Bundesrat folgende Verordnung erlassen: 
„Diejenigen Angehörigen feindlicher Staaten, welche, ohne 
Kriegsgefangene zu sein, auf Grund von Maßnahmen der deutschen 
Heeresverwaltung zum Zwecke ihrer Beschäftigung nach Deutschland 
gekommen oder überführt worden sind, werden, soweit sie wegen der 
durch diese Maßnahmen bedingten Gestalt ihres Arbeitsverhältnisses 
nicht als versichert im Sinne der Reichsversicherungsordnung gelten, 
den Vorschriften der Reichsversicherurizsordnung über Kranken- und 
Unfallversicherung unterstellt. 
Für sie gelten auch das Gesetz, betreffend Sicherung der Lei- 
stungsfähigkeit der Krankenkassen, vom 4. August 1914 (Reichsgesetz-
	        
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