Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

—  256  —

blqlt,  S.  337)  und  §  2  der  Bekanntmachung  über  Krankenversicherung ­
  und  Wochenhilfe  während  des  Krieges  vom  28.  Januar  1915
sReichKgesetzblatt,  S.  49).
Die  Verordnung  des  Bundesrats  vom  30.  März  1917  stellt  auch
diejenigen  Angehörigen  feindlicher  Staaten,  die  wegen  der  ihnen  als
solche  durch  Anordnung  deutscher  Behörden  auferlegten  Beschränkunfungtn
  den  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung  nicht  unterliegen, ­
  unter  diese  Vorschriften.  Diese  Verordnung  tritt  mit  Wirkung ­
  vom  1.  Januar  1917  in  Kraft."
Es  fallen  also  nur  die  Angehörigen  feindlicher  Staaten  unter ­
  die  Verordnung,  welche  nach  dem  1-  Januar  1917  verunglückten. ­
  Vor  Erlaß  dieser  Verordnung  wurde  aber  eine  ganze
Anzahl  von  Angehörigen  feindlicher  Staaten  von  Unfällen  betroffen, ­
  und  zwar  solche,  die  schon  vor  dem  Kriege  in  Deutschland
arbeiteten,  viele  davon  Jahrzehnte  lang.  Als  sich  die  Anzeichen
des  .Krieges.bemerkbar  machten,  hätten  diese  Leute  in  ihre  frühere ­
  Heimat  reisen  können,  doch  verzichteten  sie  darauf,  da  viele
von  ihnen  mit  deutschen  Frauen  Ehen  geschlossen  haben  oder
ihren  Unterhalt  in  Deutschland  besser  zu  finden  glaubten,  als  in
ihrer  ursprünglichen  Heimat.  Sie  unterließen  es  deshalb,
Deutschland  zu  verlassen,  rieten  auch  ihren  Kindern  dazu,  in
Deutschland  zu  bleiben.  Diese  sind  also  keine  feindlichen  Auslände, ­
  in,  Sinne  des  Wortes,  sondern  ihre  Sympathien  gehen
mit  Deutschland.
Während  nun  die  Angehörigen  feindlicher  Staaten,  welche
erst  gezwungen  werden  mußten,  in  Deutschland  Arbeit  aufzunehmen, ­
  der  Versicherungspflicht  unterliegen,  also  für  sie  die  soziale
Gesetzgebung  sorgt,  sind  jene,  die  sich  schon  seit  Jahrzehnten  in
Deutschland  aufhalten  und  vor  dem  1.  Januar  1917  in  der
Kriegszeit  verunglückten,  benachteiligt,  da  sie  als  unfreie  Arbeiter ­
  angesehen  wurden  und  nicht  unter  die  Versichernngspflicht
fielen.  So  fällte  das  Reichsversicherungsamt  am  6.  Oktober  1916
I  a  769/16  8  B  die  Entscheidung,  daß  der  in  Rußland  geborene
russische  Staatsangehörige  R.,  der  sich  seit  15  Jahren  in  Deutschland ­
  aufhält  und  seit  dein  14.  3.  1911  ans  Grube  Marga  (Niederlausitz)
  der  Bergbaugesellschast  Ilse  arbeitet  und  dort  am  8.  2.
1915  einen  Betriebsunfall  erlitt,  als  unfreier  Arbeier  anzusehen
und  deshalb  mit  seinem  Rentenanspruch  abzuweisen  sei.  Nach
dieser  Enscheidung  müssen  sich  nun  die  Oberversicherungsämter
richten  uiw  die  Unfallverletzten  Angehörigen  feindlicher  Staaten,
die  schon  vor  dem  Kriege  in  Deutschland  waren  und  während  des
Krieges  einen  Unfall  erleiden,  mit  ihren  Rentenansprüchen  abweisen. ­

An,  6.  Juli  1917  fand  ein  Termin  in  einer  Berufungssache
des  Bergmanns  Felice  Pellin  vor  den,  Oberversicherungsamt
Dortmund  statt  und  mußte  auch  dieser  Mann  mit  seinem  An-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.