Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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Wir  weisen  noch  ferner  darauf  hin,  daß  infolge  der  unverschämten ­
  Preistreibereien  auf  den  Tages-  und  Wochenmärkten
mit  Obst  und  Frühgemüse  die  Bergleute  gezwungen  werden,  eine
entsprechende  Erhöhung  ihres  Lohnes  zu  fordern.  Ihr  Lohn  hat
längst  nicht  mehr  die  Kaufkraft,  sich  die  notwendigen  Lebensmittel
zu  verschaffen,  deshalb  das  Schwinden  der  Körperkraft  und  die
verminderte  Kohlenförderung.
Unser  aller  Bestreben  muß  aber  sein,  dieses  alles  zu  verhindern, ­
  soll  Deutschland  zu  einem  ehrenvollen  Frieden  gelangen,
deshalb  auch  unsere  offene  Aussprache  in  dieser  Eingabe,  Verbi ­
  nden  mit  der  Bitte,  das  von  urtB  vorgebrachte  zu  prüfen  und
demgemäß  zu  handeln.
Mit  hochachtungsvollem  Glückauf!
(Folgen  Unterschriften.)
*  *  *
Diese  Eingabe  ist  außerdem  au  folgende  Stellen  gesandt:
.Kriegsamt,  Generalkommando  Münster,  Regierungspräsident ­
  in  Arnsberg,  Münster  und  Düsseldorf.
*  *  *
Ter  Vorstand  unseres  Verbandes  hat  an  den  Bundesrat
folgende  Eingabe  gerichtet:
B  o  ch  u  m,  den  8.  Juli  1917.
An  den  Hohen  Bundesrat,  Berlin.
Unterzeichneter  bittet  den  Hohen  Bundesrat  im  Auftrage
der  dem  Verbände  der  Bergarbeiter  angeschlossenen  Arbeiterschaft, ­
  die  Bundesratsverordnung  vom  30.  März  1917  dahin  ergänzen ­
  zu  wollen,  daß  Angehörige  feindlicher  Staaten,  welche
schon  vor  dem  Kriege  in  Deutschland  beschäftigt  waren  und  während ­
  des  Krieges  in  Deutschland  blieben,  vom  Beginn  des  Krieges ­
  an  der  Versicherungspflicht,  besonders  der  Unfallversicherung
unterstellt  werden.
B  e  g  r  ü  n  d  u  n  g:
Laut  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  25.  Januar
1917  hat  der  Bundesrat  folgende  Verordnung  erlassen:
„Diejenigen  Angehörigen  feindlicher  Staaten,  welche,  ohne
Kriegsgefangene  zu  sein,  auf  Grund  von  Maßnahmen  der  deutschen
Heeresverwaltung  zum  Zwecke  ihrer  Beschäftigung  nach  Deutschland
gekommen  oder  überführt  worden  sind,  werden,  soweit  sie  wegen  der
durch  diese  Maßnahmen  bedingten  Gestalt  ihres  Arbeitsverhältnisses
nicht  als  versichert  im  Sinne  der  Reichsversicherungsordnung  gelten,
den  Vorschriften  der  Reichsversicherurizsordnung  über  Kranken-  und
Unfallversicherung  unterstellt.
Für  sie  gelten  auch  das  Gesetz,  betreffend  Sicherung  der  Leistungsfähigkeit
  der  Krankenkassen,  vom  4.  August  1914  (Reichsgesetz-
            
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