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blqlt, S. 337) und § 2 der Bekanntmachung über Krankenversiche
rung und Wochenhilfe während des Krieges vom 28. Januar 1915
sReichKgesetzblatt, S. 49).
Die Verordnung des Bundesrats vom 30. März 1917 stellt auch
diejenigen Angehörigen feindlicher Staaten, die wegen der ihnen als
solche durch Anordnung deutscher Behörden auferlegten Beschränkun-
fungtn den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung nicht unter
liegen, unter diese Vorschriften. Diese Verordnung tritt mit Wir
kung vom 1. Januar 1917 in Kraft."
Es fallen also nur die Angehörigen feindlicher Staaten un
ter die Verordnung, welche nach dem 1- Januar 1917 verun
glückten. Vor Erlaß dieser Verordnung wurde aber eine ganze
Anzahl von Angehörigen feindlicher Staaten von Unfällen be
troffen, und zwar solche, die schon vor dem Kriege in Deutschland
arbeiteten, viele davon Jahrzehnte lang. Als sich die Anzeichen
des .Krieges.bemerkbar machten, hätten diese Leute in ihre frü
here Heimat reisen können, doch verzichteten sie darauf, da viele
von ihnen mit deutschen Frauen Ehen geschlossen haben oder
ihren Unterhalt in Deutschland besser zu finden glaubten, als in
ihrer ursprünglichen Heimat. Sie unterließen es deshalb,
Deutschland zu verlassen, rieten auch ihren Kindern dazu, in
Deutschland zu bleiben. Diese sind also keine feindlichen Aus
lände, in, Sinne des Wortes, sondern ihre Sympathien gehen
mit Deutschland.
Während nun die Angehörigen feindlicher Staaten, welche
erst gezwungen werden mußten, in Deutschland Arbeit aufzuneh
men, der Versicherungspflicht unterliegen, also für sie die soziale
Gesetzgebung sorgt, sind jene, die sich schon seit Jahrzehnten in
Deutschland aufhalten und vor dem 1. Januar 1917 in der
Kriegszeit verunglückten, benachteiligt, da sie als unfreie Ar
beiter angesehen wurden und nicht unter die Versichernngspflicht
fielen. So fällte das Reichsversicherungsamt am 6. Oktober 1916
I a 769/16 8 B die Entscheidung, daß der in Rußland geborene
russische Staatsangehörige R., der sich seit 15 Jahren in Deutsch
land aufhält und seit dein 14. 3. 1911 ans Grube Marga (Nieder-
lausitz) der Bergbaugesellschast Ilse arbeitet und dort am 8. 2.
1915 einen Betriebsunfall erlitt, als unfreier Arbeier anzusehen
und deshalb mit seinem Rentenanspruch abzuweisen sei. Nach
dieser Enscheidung müssen sich nun die Oberversicherungsämter
richten uiw die Unfallverletzten Angehörigen feindlicher Staaten,
die schon vor dem Kriege in Deutschland waren und während des
Krieges einen Unfall erleiden, mit ihren Rentenansprüchen ab
weisen.
An, 6. Juli 1917 fand ein Termin in einer Berufungssache
des Bergmanns Felice Pellin vor den, Oberversicherungsamt
Dortmund statt und mußte auch dieser Mann mit seinem An-