Full text: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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blqlt, S. 337) und § 2 der Bekanntmachung über Krankenversiche 
rung und Wochenhilfe während des Krieges vom 28. Januar 1915 
sReichKgesetzblatt, S. 49). 
Die Verordnung des Bundesrats vom 30. März 1917 stellt auch 
diejenigen Angehörigen feindlicher Staaten, die wegen der ihnen als 
solche durch Anordnung deutscher Behörden auferlegten Beschränkun- 
fungtn den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung nicht unter 
liegen, unter diese Vorschriften. Diese Verordnung tritt mit Wir 
kung vom 1. Januar 1917 in Kraft." 
Es fallen also nur die Angehörigen feindlicher Staaten un 
ter die Verordnung, welche nach dem 1- Januar 1917 verun 
glückten. Vor Erlaß dieser Verordnung wurde aber eine ganze 
Anzahl von Angehörigen feindlicher Staaten von Unfällen be 
troffen, und zwar solche, die schon vor dem Kriege in Deutschland 
arbeiteten, viele davon Jahrzehnte lang. Als sich die Anzeichen 
des .Krieges.bemerkbar machten, hätten diese Leute in ihre frü 
here Heimat reisen können, doch verzichteten sie darauf, da viele 
von ihnen mit deutschen Frauen Ehen geschlossen haben oder 
ihren Unterhalt in Deutschland besser zu finden glaubten, als in 
ihrer ursprünglichen Heimat. Sie unterließen es deshalb, 
Deutschland zu verlassen, rieten auch ihren Kindern dazu, in 
Deutschland zu bleiben. Diese sind also keine feindlichen Aus 
lände, in, Sinne des Wortes, sondern ihre Sympathien gehen 
mit Deutschland. 
Während nun die Angehörigen feindlicher Staaten, welche 
erst gezwungen werden mußten, in Deutschland Arbeit aufzuneh 
men, der Versicherungspflicht unterliegen, also für sie die soziale 
Gesetzgebung sorgt, sind jene, die sich schon seit Jahrzehnten in 
Deutschland aufhalten und vor dem 1. Januar 1917 in der 
Kriegszeit verunglückten, benachteiligt, da sie als unfreie Ar 
beiter angesehen wurden und nicht unter die Versichernngspflicht 
fielen. So fällte das Reichsversicherungsamt am 6. Oktober 1916 
I a 769/16 8 B die Entscheidung, daß der in Rußland geborene 
russische Staatsangehörige R., der sich seit 15 Jahren in Deutsch 
land aufhält und seit dein 14. 3. 1911 ans Grube Marga (Nieder- 
lausitz) der Bergbaugesellschast Ilse arbeitet und dort am 8. 2. 
1915 einen Betriebsunfall erlitt, als unfreier Arbeier anzusehen 
und deshalb mit seinem Rentenanspruch abzuweisen sei. Nach 
dieser Enscheidung müssen sich nun die Oberversicherungsämter 
richten uiw die Unfallverletzten Angehörigen feindlicher Staaten, 
die schon vor dem Kriege in Deutschland waren und während des 
Krieges einen Unfall erleiden, mit ihren Rentenansprüchen ab 
weisen. 
An, 6. Juli 1917 fand ein Termin in einer Berufungssache 
des Bergmanns Felice Pellin vor den, Oberversicherungsamt 
Dortmund statt und mußte auch dieser Mann mit seinem An-
	        
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