Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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II.
I.  Acht-Stundcn-Schicht.
a)  Unter  Tage.
Die  Vertreter  der  Arbeitnehmerverbände  vertreten  die  Auffassung,
daß  durch  die  Einführung  der  achtstündigen  Schicht  einschließlich  Einund
  Ausfahrt  eine  Verminderung  der  Arbeitsleistung  nicht  eintreten
werde,  sie  werden  daher  in  diesem  Sinne  auf  die  Belegschaften  einwirken.
Daher  soll  auch  wegen  der  Einführung  der  verkürzten  Schicht,  abgesehen
von  der  Bestimmung  in  Ziffer  3,  eine  Aenderung  der  Gedinge-  und
Schichtlöhne  nicht  stattfinden.
Demgegenüber  ist  vereinbart,  daß  von  Sonntag,  den  1.  Dezember
1918,  die  achtstündige  Schicht  einschließlich  Ein-  und  Ausfahrt  für  die
Arbeiter  unter  Tage  in  Kraft  tritt.  Dies  ist  so  zu  verstehen,  daß  die
Arbeitszeit  für  jeden  einzelnen  Mann  von  dem  Beginn
seiner  Einfahrt  bis  zum  Ende  seiner  Ausfahrt  acht  Stunden  beträgt.
d)  Ueber  Tage.
Die  Achtstundenschicht  für  die  Tagearbeiter  soll  ebenfalls  bereits  vom
1.  Dezember  1918  ab  allgemein  in  Geltung  treten.  Allgemeine  Pausen
verlängern  diese  Arbeitszeit  um  die  Zeitdauer  dieser  Pausen.  Ausgenommen ­
  von  dieser  Regelung  sind  vorläufig  Fuhrwerks-  und  landwirtschaftliche ­
  Arbeiter,  Gärtner  und  Wächter.
Soweit  nach  dem  1.  Dezember  1918  aus  technischen  Gründen  oder
aus  Mangel  an  Arbeitskräften  Ueberarbeit  erforderlich  ist,  findet  ein«
erhöhte  Lohnzahlung  gemäß  Ziffer  2  statt.
2.  Bezahlung  der  Ueber-  und  Neben-  sowie  Sonntagsschichten.
Vom  1.  Dezember  1918  ab  wird  jedem  Belegschaftsmitglied  für
Ueber-  und  Nebenschichten  an  Werktagen,  welche  es  über  die  der  Zahl
der  Arbeitstage  im  Monat  entsprechende  gewöhnliche  Schichtzahl  hinaus
verfährt,  ein  Lohnzuschlag  von  25  Prozent  und  für  Arbeit  an  Sonnund
  gesetzlichen  Feiertagen  ein  Lohnzuschlag  von  50  Prozent  gewährt.
Als  Krankseierschichten  haben  hierbei  nur  diejenigen  Schichten  zu  gelten,
für  die  aus  der  Knappschaftskasse  Krankengeld  gezahlt  wird,  dann  aber
einschließlich  der  Karenztage.  Für  diejenigen  Ueber-  und  Nebenschichten,
die  der  Arbeiter  auf  eigenen  Wunsch  als  Ersatz  für  ausgefallene  Schichten
verführt,  sollen  die  Zuschläge  nicht  gewährt  werden.  Als  Sonntagsarbeit
gilt  die  Arbeit,  die  während  der  für  das  einzelne  Werk  geltenden  2Istündigen
  Sonntagssruhe  geleistet  wird.
3.  Lohnerhöhung  und  Mindestlohn.
Vom  I.  Februar  1919  ab  wird  den  unter  Tage  beschäftigten  Arbeitern ­
  anstelle  der  im  Gesetz,  betreffend  Aenderung  über  den  Absatz  von
Kalisalzen  vom  23.  Juli  1918,  in  8  20a  zu  d  vorgesehenen  Zulage  von
3  Mark  eine  solche  von  4  Mark  gewährt.  Die  Geltung  dieser
Bestimmung  kann  jederzeit  mit  sechswöchiger  Frist  von  beiden  vertragschließenden ­
  Teilen  gekündigt  werden.
Vom  1.  Dezember  1918  ab  ist  den  Gedingearbeitern  unter  Tage
unter  der  Voraussetzung  normaler  Leistung  als  Mindcstlohn  fünf  Sechstel
des  Durchschnittslohnes  der  betreffenden  Arbeitergruppe  des  Werkes  zu
gewähren.  Jedoch  ist  die  Berechnung  des  Durchschnittslohnes  nach  den
vorstehenden  Bestimmungen  so  vorzunehmen,  als  ob  die  eine  Mark  Zulage ­
  tatsächlich  schon  jetzt  gezahlt  worden  wäre.  Behufs  Berechnung
            
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