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Vollwertige, ungelernte Tagesarbeitcr . . 8,00— 9,00 „
Nicht zu jeder Arbeit geeignete Tagesarbeiter . . 7,50 „
Jugendliche Arbeiter von 14—15 Jahren . . . . 4,50 „
Jugendliche Arbeiter von 15—16 Jahren . . . . 5,00 „
Jugendliche Arbeiter von 16—18 Jahren . . . . 5,50 „
Frauen im Tagelohn 5,50 „
Mädchen unter 18 Jahren 4,60 „
Alle Teuerungszulagen oder sonstige Lohnzuschläge kommen in Fortfall.
Die Einreihung nicht genannter Arbeiterkategorien in die einzelnen
Lohuklafscu erfolgt nach Uebereinkunft zwischen den Werksverwaltungen
und den Arbeiterausschüssen. Für Sonntagsschichten wird ein Aufschlag
von 50 Proz. gewährt, dieser Ausschlag fällt im laufenden Betriebe fort.
Dieses Abkommen gilt bis aus weiteres und kann nur nach vorheriger
sechswöchiger Kündigung aufgehoben werden.
Magdeburg, den 12. Dezember 1918.
Verband der Bergarbeiter Deutschlands,
gez.: H. Garbe, Wilh. Rehling, M. Gärtner, G. Behrens.
Gewerkverein christl. Bergarbeiter Deutschlands,
gez.: H. Wehner.
Magdeburger Braunkohlen-Bergbau-Verein.
gez.: Kraiger, Tietsche.
Vereinbarungen in der Niederlausitz.
Zwischen dem Arbeitgeberverband des Vereins der Niederlausttzer
Brauukohlcnwerke und den Arbciterverbänden: Verband der Bergarbeiter
Deutschlands, Polnische Berufsvereinigung (Abt. Bergarbeiter), Gcwcrkverein
der Fabrik- und Handarbeiter H.-D., Zentralverband der Maschinisten
und Heizer, Deutscher Metallarbeiterverband, Gewerkverein der
Metallarbeiter H.-D. sind am 13. Dezember 1918 bei den Verhandlungen
im Ministerium für Handel und Gewerbe folgende Vereinbarungen getroffen
worben:
I.
Die Einführung der achtstündigen Arbeitszeit erfolgt am 16. De- >
zeniber 1918. Bei den acht Stunden handelt es sich um reine unverkürzte
Arbeitszeit; Pausen verlängern also die Schichtzeit um die Zeitdauer
der Pausen.
In den Betrieben, wo sich mit Rücksicht auf die Produktion, die
betrieblichen Verhältnisse und den Arbeitermangel eine sofortige Durchführung
nicht ermöglichen läßt, greift eine Uebergangszeit, zunächst bis
zum 1. Februar 1919 Platz.
Die Möglichkeit der Durchführung der achtstündigen Schicht ist gemeinsanl
vom Arbeiterausschuß und der Werkslettung zu prüfen; erfolgt
eine Einigung nicht, so entscheidet der Arbeitgeberverband und die Arbeiterorganisation
(Untergruppe Niederlausitz der Arbeitsgemeinschaft)
endgültig.
In den Betrieben, wo die alte Arbeitszeit vorläufig bestehen bleibt
(zwölsstündige Schicht mit Pausen bis zu zwei Stunden) werden zwei
Ucbcrstunden ohne besonderen Zuschlag vergütet.