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Vereinbarungen mit dem Zechenverband.
Die am 6. Januar 1919 zwischen den Bergarbeiterverbänden
und dem Zechenverband geführten Verhandlungen hatten folgendes
Ergebnis:
1. Allmonatlich ist vor der Auszahlung der Löhne der auf der
Zeche erzielte Durchschnitts h a u e r lohn des vergangenen Monats
öffentlich anzuschlagen, damit jeder Arbeiter weiß, wie hoch sich mi f
der Zeche der Mindestlohn stellt.
2. Im einzelnen Beschwerdefalle, der durch Benehmen mit den Bctriebsbeamten
nicht geklärt werden kann, wird dem Arbeiterausschutz
Einblick in die Berechnung des Lohnes gegeben werden.
3. Zwecks Regelung der Arbeitsstreitigkeiten wird eine Schiedsorganisation
im Anschluß an die Satzungen der Arbeitsgemeinschaft
unter der Voraussetzung vorgesehen, daß eine auf gesetzlicher Grundlagc
beruhende Organisation dies nicht durchkreuzt. Die Fassung dieser
Vereinbarungen wird im Zechenverband ausgearbeitet unb den Bergarbeitcrverbänden
zur Prüfung zugestellt werden.
-t. Das Strafwesen soll dahingehend reformiert werden, daß bei
Strafen von über Mk. 2 — im Etnzelfalle der Arbeiterausschutz oder
mehrere dafür bestimmte Mitglieder des Arbeiterausschusses angerufen
werden können.
8. Die Vertreter des Zechenverbandes stellten den Bergarbeiterverbänden
anheim, einen Beamten zu den vier größeren mit mehreren
Beamten besetzten Nachweisstellen in Dortmund, Essen, Bochum und
Gelsenkirchen zu entsenden, erklärten sich mit dein Wegfall der Meldepflicht
derjenigen Arbeiter einverstanden, die unmittelbar bet der Zeche
Arbeit angenommen haben, und schlugen vor, als oberste Verwaltungsund
Beschwerdestelle des Arbeitsnachweises den Vorstand der Untergruppe
einzusetzen, der nach den Satzungen der Arbeitsgemeinschaft zu
bestellen ist. Hiermit erklärten sich die Vertreter der Bergarbeiterverbände
einverstanden.
6. Es wird allen Zechen empfohlen werden, die jeweiligen Abmachungen
zwischen Zechenverband und Arbeiterverbänden auf allen
Schachtanlagen anzuschlagen.
Ueber die schon ctm 13. Dezember 1918 von den Bergarbeiterverbänden
erhobene Forderung ans Gewährung einer Tenerungszulage
und über die Rückerstattung der Kontraktbruchstrafe
konnte keine Einigung erzielt werden. Zur Gewährung der
Teuerungszulage erklärten sich die Zecheuvertreter außerstande,
bezüglich der Kontraktbruchstrafe sei keine Kontrolle mehr möglich.
Da der UntMtaatsfekretär Johann Giesberts m
der Mülheim er Verhandlung über die Beilegung der Streikbewegung
auf den Zechen Deutscher Kaiser, Westende usw. erklärt
hatte, daß eventnell aus Staatsmitteln den Bergarbeiterforderungen
Rechnung getragen werden müsse, wurde beschlossen,
diesbezüglich an die Regierung heranzutreten.
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