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einer Ueberschicht am Samstag abend aus religiösen Gründen
verweigerte, wurde vom Herrn Betriebsführer Münning als
Landesverräter bezeichnet.
Von Zeche Iserlohn 1 (Revier Witten) wird auch beberichtet,
daß der Betriebsführer Fischer und der Fahrsteiger
Dillcher wegen dem Verfahren von Ueberfchichten mit Zwangsmatzregeln
der Militärbehörde und dem Schützengraben gedroht
haben. Solche Drohungen verbessern die Situation nicht, sondern
verursachen noch grötzere Mißstimmung.
Auch im Bergrcvicr Herne wird das Verfahren von Ueberschichten
von den Belegschaftsmitgliedern verlangt. Es wird in
der Regel jede Woche zweimal eine halbe Schicht übergearbeiteü
Auch hier wird den Arbeitern, die keine Ueber- und Nebenschichten
verfahren wollen oder können, mit dem Schützengraben
gedroht. Dies ist besonders auf Zeche Friedrich der Grotze
der Fall. Auf dieser Zeche sagte Herr Betriebsführer von der
Linden zu dem Bergmann Adolf Gunk, als dieser wegen verschlechterten
Verhältnissen vor der Arbeit eine Aufbesserung des
Gedinges verlangte, er solle nur weiter arbeiten;
bisher habe er 6,80 M k. p r o S ch i ch t verdient,
wenn er jetzt auch nur 5,80 M k. verdiene, so
genüge das. Wer in dieser Zeit Lohnzulage
verlange, der sei ein schlechter Patriot.
Der Bergmann Entmeyer aus derselben Zeche konnte vor
seiner Arbeit auf das Gedinge nichts verdienen. Als er um
Verbesserung des Gedinges einkam, wurde er vom Betriebsführer
als Faulenzer bezeichnet. Der Arbeiter wehrte sich gegen
diese Beleidigung. Die Folge war, datz ihm am 15. Januar
gekündigt wurde. Da die freundnachbarliche Sperre noch im
Bergrevier Herne besteht, so kann dieser Arbeiter erst wieder
auf einer anderen Zeche des Heiner Reviers angelegt Werdern
nachdem er eine Zeitlang andere Arbeit verrichtet hat.
Die Schicht- und Gedingelöhne sind auf mehreren Schachtanlagen
nach unten geregelt worden.
Dieselben .Klagen kommen aus dem Bochumcr Revier. Die
Schichtlöhne sollen um 30—60 Pf. gekürzt fein. Das Verfahren
von Ueber- und Nebenschichten ist von den Zechenverwaltungen
angeordnet worden, ohne sich mit den Arbeit erauss
ch ü s s e n z u verständige n. Auf Zeche E u I e n b a u m
wurde ein Arbeiter mit 5 Mark Strafe bedroht, wenn er am
Sonntag, den 3. Januar 1916, nicht zur Arbeit komme. Von
fast allen Zechen kommt die Nachricht, datz die Beamten beim
Anordnen der Ueberfchichten sagen: „Wer nicht kommen will,
braucht es nur zu sagen, dann werden wir dafür sorgen, daß
er in den Schützengraben kommt." Besonders drastisch ist dies