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Wie schon bei der Eingabe Nummer 5 bemerkt ist, hat am
26. Februar 1915 eine Aussprache zwischen den Ver
tretern der Bergarbeiterorganisationen und
dem Handelsminister über die schon früher angeführten
Beschwerden stattgefunden, der auch der Oberberghauptmann
v. Velsen beiwohnte. Das Ergebnis der Besprechung war für
die Arbeiter recht geringfügig. Zur Frage der Einigungs-
ä m t e r erklärte der Minister, er wolle erst die Meinung der
Arbeitgeber hören, bevor er ein Urteil über den eingereichten
Entwurf eines Einigungsamtes abgebe. Die Löhne seien
mit Kriegsbeginn zwar gesunken, in letzter Zeit aber wieder
im Steigen begriffen. Allerdings wären die Lebensmittelpreise
stärker gestiegen, es dürfte aber nach den bisherigen Erfah
rungen mit einer weiteren Lohnzunahme gerechnet werden. Die
Lohnsteigerung finde jedoch ihre Grenze in der zur Zeit sehr
verminderten Leistungsfähigkeit der Werke. Ein Zwang zu
Ueber schichten dürfe nicht ausgeübt werden, zumal die
Bergarbeiter die Einsicht zeigten, daß der Bedarf an Kohle, Erz
usw. während des Krieges gedeckt werden müsse.
Ueber die Beschwerde der Eingabe von Saarabien hatte der
Minister durch die Bergämter Untersuchungen anstellen lassen.
Die Vertreter der Bergarbeiterverbände erhielten hierauf die
Einladung, am 27. 5. 1916 im Konferenzsaal des Ministeriums
den Bericht über die Untersuchungen entgegenzunehmen. Ober
bergrat H e n s e trug die Ermittelungen der Revierämter vor,
was 6V2 Stunden in Anspruch nahm. Leider war das Ergebnis
dieser großen Umfrage für die Arbeiter auch nur gering. Die
Revierbeamten hatten es sich leicht gemacht, die Wahrheit iiber
die erhobenen Beschwerden zu ermitteln. Sie hatten nur die
angeschuldigten Werksbeamten und Zechenvertreter vernommen,
nicht aber die Arbeiter. Natürlich hatten die Werksbeamten
die ihnen zum Vorwurf gemachten Lohnabzüge, Gedingekür
zungen und Zwangsmaßregeln abgestritten oder als ganz be
deutungslos hingestellt. Unbestreitbare Lohnkürzungen wurden
von den Zechenvertretern als Folge des Wagenmangels hin
gestellt, der Zwang zu Ueberschichten und die rigorosen Bestra
fungen wurden bestritten. In einigen Punkten hatte aber die
Untersuchungsmethode der Kgl. Revierbeamten doch die Wahr
heit -unserer Beschwerden ermittelt und den Minister zum Ein
schreiten veranlaßt. Gegen das Wagenkippen zum Zwecke des
Nachfüllens ungenügend gefüllter Wagen hat sich der Minister
in einem Erlaß an die Bergbehörde gewandt und das Wagen
kippen als ungesetzlich verboten. Des weiteren hat der Minister
- veranlaßt durch die vielen Klagen der oberschlesischen Berg
arbeiter über schlechte Behandlung — an das Oberbergamt in