Full text: Kaufmanns Herrschgewalt

in Betrieb gesetzt. Inzwischen hat auch das Volks- 
gesundheitsamt die von der früheren Militärbauleitung 
begonnenen massiven Bauten und Zentralanlagen fertig- 
gestellt. Der Betrieb dieser Heilstätte erforderte aber 
trotz der nahmhaften Zuwendungen der schwedischen 
Hilfsaktion, die für die Verpflegung jedes Kindes 75 Oere 
pro Tag beisteuerte, noch bedeutende staatliche Mittel, 
so daß in Durchführung des Sanierungs- und Wieder- 
aufbauprogrammes Ende 1922 die Uebergabe der 
Heilstätte an einen privaten Faktor erfolgen mußte. Zur 
Uebernahme der Heilstätte hat sich die Oesterreichische 
Gesellschaft vom Roten Kreuze bereit erklärt, welche 
den gesammten Besitz anfangs Jänner 1923 in treuhändige 
Verwaltung übernommen und nach Durchführung ver- 
schiedener baulicher und anderer Wiederherstellungs- 
arbeiten (Wasserversorgungs- und Kläranlage usw.) im 
November 1023 neu eröffnet hat, und zwar als Volks- 
heilstätte für Frauen und Kinder. 
Ebenso wie Grimmenstein mußte auch das in Ver- 
waltung des Volksgesundheitsamtes stehende Genesungs- 
heim für Kriegsbeschädigte in Waidhofen a. d. Ybbs 
in Durchführung des Sanierungs- und Wiederaufbau- 
Programmes geschlossen und an einen privaten Faktor 
abgegeben werden, nachdem durch die Eröffnung der 
Heilstätte Hochzirl für eine anderweitige Unterbringung 
von tuberkulösen Kriegsbeschädigten Vorsorge getroffen 
worden war. Diesen Besitz hat die Krankenver- 
Sicherungsanstalt der Bundesangestellten 
erworben und zur Heilanstalt Buchenbergheim für 
leichtlungenkranke Frauen umgestaltet. 
Nodı einer Heilstätte wär hier Erwähnung zu tun, die 
vorübergehend einige Zeit im Besitz und Betrieb des 
Bundes gestanden ist. Es ist dies die älteste öster- 
reichische Lungenheilanstalt Alland. Durch die wirt- 
schaftlichen Verhältnisse der Nachkriegsjahre und den 
fortschreitenden Währungsverfall, wurde die finanzielle 
Leistungsfähigkeit des . Vereines „Heilanstalt Alland” 
derart erschüttert, daß er außerstande war, die Lasten, die 
ihm aus dem Betriebe der Heilanstalt erwuchsen, weiter- 
hin zu tragen... Die Schließung dieser Heilstätte wäre 
daher unvermeidbar gewesen, wenn nicht das Volks- 
Sesundheitsamt im Interesse der vielen Tuberkulösen, 
die von einer Aufnahme in der Heilstätte ihre Wieder- 
herstellung erhofften, die Heilstätte im August 1920 in 
Staatlichen Besitz und Betrieb übernommen hätte. Während 
der Zeit der staatlichen Betriebsführung der Heilanstalt, 
die genau ein Jahr währte, war der Verein bestrebt, 
CMmerseits die für eine Rückübernahme des Betriebes 
Srforderlichen Mittel aufzubringen, anderseits andere 
Private Faktoren für einen gemeinwirtschaftlichen Betrieb 
der Heilanstalt zu gewinnen. Hiezu waren mehrere 
Krankenkassen bereit. Mitte August 1021 konnte die neu 
konstituierte „gemeinnützige Gesellschaft zur Führung 
der Heilanstalt Alland”, die Heilstätte. übernehmen. 
Geradeso wie die Tuherkulosenfürsorgestellen im 
STsten Jahrzehnte des Bestandes der Republik Oester- 
Teich eine bedeutende Vermehrung aufweisen, so sind 
auch einige Tuberkuloseheilstätten neu entstanden, so 
VE allem dieLungenheilstätte Baumgartner- 
höhe (Gemeinde Wien) und das’ Pflegeheim 
Bellevue für knochentuberkulöse Kinder; in Nieder- 
ÖSterreih: Der niederösterreicische Landes- 
7avillon bei der Volksheilstätte der Oesterreichischen 
Gesellschaft vom Roten Kreuz in Grimmenstein 
'niederösterreichische Landesregierung), die Heilstätte 
sStrengberg bei Puchberg am Schneeberg (Kranken- 
zasse für Bedienstete und Arbeiter der städtischen 
straßenbahnen) und das Genesungsheim Wopfing 
‚Versicherungskasse der Kaufmännischen Angestellten) ; 
n Oberösterreich: die Landes - Tuberkulose- 
Tleilanstalt Buchberg-Traunkirchen (Land 
Jberösterreich) Heilstätte Christkindl (Verband 
ler Krankenkassen Oberösterreichs) und die Kur- 
ınstalt Weyer (Versicherungskasse der Kauf- 
nännischen Angestellten); in Steiermark: die Heil- 
ınstalt Judendorf (Krankenkasse ‚der Ööster- 
'‚eichischen Bundesbahnen) und die steiermärkische 
„andes-Sonnenheilstätte-Stolzalpe (steier- 
närkische Landesregierung) ; in Kärnten steht die Heil- 
zstätte in Laas im oberen Gailtale vor der Vollendung 
Kärtner Landesregierung); in Tirol: Heilanstalt 
Tochzirl (Krankenversicherungsanstalt der Bundes- 
ıngestellten). Außerdem sind einige Heilstätten erweitert 
und hbaulich umgestaltet worden (Grimmenstein, Heil- 
itätte der Hauptanstalt für Angestelltenversicherung und 
\flenz) sowie eine Reihe von Erholungsheimen für 
Leichtlungenkranke oder tuberkulose Gefährdete er- 
richtet worden. 
Als eine der Bekämpfung der Tuberkulose dienende 
Maßnahme‘ ist die Vollzugsanweisung des Staatsamtes 
für Volksgesundheit vom 24. Februar 1919, StGBl. Nr. 151, 
betreffend die Anzeigepflicht bei Tuberkulose zu werten. 
Zur Erstattung der Anzeige sind (nach $ 3) verpflichtet : 
n Krankenanstalten‘ der Anstaltsleiter, bzw. der Ab- 
'eilungsvorstand, in Wohngemeinschaften, die öffentlichen 
Zwecken dienen (wie zum Beispiel : Asylen, Strafanstalten, 
Kasernen und dergleichen) und in Wohngemeinschaften, 
lie ausschließlich oder vorwiegend familienfremde Per- 
;onen für längere Zeit umfassen (wie zum Beispiel Inter- 
1ate, Konvikte, Logierhäuser und dergleichen) der zuge- 
zogene Arzt, ebenso wie der Vorstand, bei Finzel- 
»ersonen der zugezogene Arzt; auch die mit der 
Mlege von Kranken in Wohngemeinschaften betrauten 
zerufs - Krankenpflegepersonen, wenn kein Arzt und 
<ein verantwortlicher Vorstand vorhanden ist, schließlich 
ler Totenbeschauer bei allen Todesfällen, bei welchen 
er auf Grund eigener Wahrnehmungen oder ihm bekannt- 
zewordenen fremden Mitteilungen offene Tuberkulose 
ıls todesbringende Krankheit annehmen kann. Außerdem 
Können aber nach dem Schlußsatz im $ 3 nichtanzeige- 
»flichtige Fälle von Tuberkulose unter Angabe der 
;mpfehlenswerten Maßnahmen zur Anzeige gebracht 
werden. Besonders soll dies geschehen, wenn die Kranken 
mit Kindern im Kleinkindesalter in Wohngemeinschaft 
leben und durch ungünstige Wohnverhältnisse eine er- 
höhte Ansteckungsgefahr für die mitwohnenden Kinder 
zegeben ist. 
Die Anzeige hat bei dem Vorsteher jener Gemeinde, 
n deren Gebiet der Erkrankte sich aufhält oder der 
Pod erfolgt ist, zu erfolgen ($ 5) und jeder Vorsteher 
nat jede Anzeige der politischen Bezirksbehörde fall- 
weise bekanntzugeben, soferne die betreffende Gemeinde 
ıicht selbst mit der Besorgung der Angelegenheiten der 
»olitischen Verwaltung betraut ist ($ 6). Unbeschadet
	        
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