in Betrieb gesetzt. Inzwischen hat auch das Volks-
gesundheitsamt die von der früheren Militärbauleitung
begonnenen massiven Bauten und Zentralanlagen fertig-
gestellt. Der Betrieb dieser Heilstätte erforderte aber
trotz der nahmhaften Zuwendungen der schwedischen
Hilfsaktion, die für die Verpflegung jedes Kindes 75 Oere
pro Tag beisteuerte, noch bedeutende staatliche Mittel,
so daß in Durchführung des Sanierungs- und Wieder-
aufbauprogrammes Ende 1922 die Uebergabe der
Heilstätte an einen privaten Faktor erfolgen mußte. Zur
Uebernahme der Heilstätte hat sich die Oesterreichische
Gesellschaft vom Roten Kreuze bereit erklärt, welche
den gesammten Besitz anfangs Jänner 1923 in treuhändige
Verwaltung übernommen und nach Durchführung ver-
schiedener baulicher und anderer Wiederherstellungs-
arbeiten (Wasserversorgungs- und Kläranlage usw.) im
November 1023 neu eröffnet hat, und zwar als Volks-
heilstätte für Frauen und Kinder.
Ebenso wie Grimmenstein mußte auch das in Ver-
waltung des Volksgesundheitsamtes stehende Genesungs-
heim für Kriegsbeschädigte in Waidhofen a. d. Ybbs
in Durchführung des Sanierungs- und Wiederaufbau-
Programmes geschlossen und an einen privaten Faktor
abgegeben werden, nachdem durch die Eröffnung der
Heilstätte Hochzirl für eine anderweitige Unterbringung
von tuberkulösen Kriegsbeschädigten Vorsorge getroffen
worden war. Diesen Besitz hat die Krankenver-
Sicherungsanstalt der Bundesangestellten
erworben und zur Heilanstalt Buchenbergheim für
leichtlungenkranke Frauen umgestaltet.
Nodı einer Heilstätte wär hier Erwähnung zu tun, die
vorübergehend einige Zeit im Besitz und Betrieb des
Bundes gestanden ist. Es ist dies die älteste öster-
reichische Lungenheilanstalt Alland. Durch die wirt-
schaftlichen Verhältnisse der Nachkriegsjahre und den
fortschreitenden Währungsverfall, wurde die finanzielle
Leistungsfähigkeit des . Vereines „Heilanstalt Alland”
derart erschüttert, daß er außerstande war, die Lasten, die
ihm aus dem Betriebe der Heilanstalt erwuchsen, weiter-
hin zu tragen... Die Schließung dieser Heilstätte wäre
daher unvermeidbar gewesen, wenn nicht das Volks-
Sesundheitsamt im Interesse der vielen Tuberkulösen,
die von einer Aufnahme in der Heilstätte ihre Wieder-
herstellung erhofften, die Heilstätte im August 1920 in
Staatlichen Besitz und Betrieb übernommen hätte. Während
der Zeit der staatlichen Betriebsführung der Heilanstalt,
die genau ein Jahr währte, war der Verein bestrebt,
CMmerseits die für eine Rückübernahme des Betriebes
Srforderlichen Mittel aufzubringen, anderseits andere
Private Faktoren für einen gemeinwirtschaftlichen Betrieb
der Heilanstalt zu gewinnen. Hiezu waren mehrere
Krankenkassen bereit. Mitte August 1021 konnte die neu
konstituierte „gemeinnützige Gesellschaft zur Führung
der Heilanstalt Alland”, die Heilstätte. übernehmen.
Geradeso wie die Tuherkulosenfürsorgestellen im
STsten Jahrzehnte des Bestandes der Republik Oester-
Teich eine bedeutende Vermehrung aufweisen, so sind
auch einige Tuberkuloseheilstätten neu entstanden, so
VE allem dieLungenheilstätte Baumgartner-
höhe (Gemeinde Wien) und das’ Pflegeheim
Bellevue für knochentuberkulöse Kinder; in Nieder-
ÖSterreih: Der niederösterreicische Landes-
7avillon bei der Volksheilstätte der Oesterreichischen
Gesellschaft vom Roten Kreuz in Grimmenstein
'niederösterreichische Landesregierung), die Heilstätte
sStrengberg bei Puchberg am Schneeberg (Kranken-
zasse für Bedienstete und Arbeiter der städtischen
straßenbahnen) und das Genesungsheim Wopfing
‚Versicherungskasse der Kaufmännischen Angestellten) ;
n Oberösterreich: die Landes - Tuberkulose-
Tleilanstalt Buchberg-Traunkirchen (Land
Jberösterreich) Heilstätte Christkindl (Verband
ler Krankenkassen Oberösterreichs) und die Kur-
ınstalt Weyer (Versicherungskasse der Kauf-
nännischen Angestellten); in Steiermark: die Heil-
ınstalt Judendorf (Krankenkasse ‚der Ööster-
'‚eichischen Bundesbahnen) und die steiermärkische
„andes-Sonnenheilstätte-Stolzalpe (steier-
närkische Landesregierung) ; in Kärnten steht die Heil-
zstätte in Laas im oberen Gailtale vor der Vollendung
Kärtner Landesregierung); in Tirol: Heilanstalt
Tochzirl (Krankenversicherungsanstalt der Bundes-
ıngestellten). Außerdem sind einige Heilstätten erweitert
und hbaulich umgestaltet worden (Grimmenstein, Heil-
itätte der Hauptanstalt für Angestelltenversicherung und
\flenz) sowie eine Reihe von Erholungsheimen für
Leichtlungenkranke oder tuberkulose Gefährdete er-
richtet worden.
Als eine der Bekämpfung der Tuberkulose dienende
Maßnahme‘ ist die Vollzugsanweisung des Staatsamtes
für Volksgesundheit vom 24. Februar 1919, StGBl. Nr. 151,
betreffend die Anzeigepflicht bei Tuberkulose zu werten.
Zur Erstattung der Anzeige sind (nach $ 3) verpflichtet :
n Krankenanstalten‘ der Anstaltsleiter, bzw. der Ab-
'eilungsvorstand, in Wohngemeinschaften, die öffentlichen
Zwecken dienen (wie zum Beispiel : Asylen, Strafanstalten,
Kasernen und dergleichen) und in Wohngemeinschaften,
lie ausschließlich oder vorwiegend familienfremde Per-
;onen für längere Zeit umfassen (wie zum Beispiel Inter-
1ate, Konvikte, Logierhäuser und dergleichen) der zuge-
zogene Arzt, ebenso wie der Vorstand, bei Finzel-
»ersonen der zugezogene Arzt; auch die mit der
Mlege von Kranken in Wohngemeinschaften betrauten
zerufs - Krankenpflegepersonen, wenn kein Arzt und
<ein verantwortlicher Vorstand vorhanden ist, schließlich
ler Totenbeschauer bei allen Todesfällen, bei welchen
er auf Grund eigener Wahrnehmungen oder ihm bekannt-
zewordenen fremden Mitteilungen offene Tuberkulose
ıls todesbringende Krankheit annehmen kann. Außerdem
Können aber nach dem Schlußsatz im $ 3 nichtanzeige-
»flichtige Fälle von Tuberkulose unter Angabe der
;mpfehlenswerten Maßnahmen zur Anzeige gebracht
werden. Besonders soll dies geschehen, wenn die Kranken
mit Kindern im Kleinkindesalter in Wohngemeinschaft
leben und durch ungünstige Wohnverhältnisse eine er-
höhte Ansteckungsgefahr für die mitwohnenden Kinder
zegeben ist.
Die Anzeige hat bei dem Vorsteher jener Gemeinde,
n deren Gebiet der Erkrankte sich aufhält oder der
Pod erfolgt ist, zu erfolgen ($ 5) und jeder Vorsteher
nat jede Anzeige der politischen Bezirksbehörde fall-
weise bekanntzugeben, soferne die betreffende Gemeinde
ıicht selbst mit der Besorgung der Angelegenheiten der
»olitischen Verwaltung betraut ist ($ 6). Unbeschadet