Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

484 Reichsgerichtsrat Dr. Max Reichert: 
sprechung der Erörterung bedarf. Ebenso wird das Gebiet der soge- 
nannten freiwilligen Gerichtsbarkeit keiner besonderen Behandlung be- 
dürfen, auch nicht die Verwaltungsrechtspflege. Unter der Recht- 
sprechung kommt aber endlich wesentlich die der Zivilgerichte in Be- 
tracht; die Strafrechtspflege hat gewiß auch eine Reihe von Beziehun- 
gen zur Wirtschaft, Sie mögen, da sie aber mehr mittelbarer Natur 
sind, gelegentlich gestreift werden. Soweit das Strafrecht die allge- 
meine Staatssicherheit und den Schutz des Rechtsfriedens bezweckt, 
kann es gegenüber der Wirtschaft keine andere Einstellung haben als 
zu den übrigen Gebieten des öffentlichen Lebens. 
Will man zu klaren Erkenntnissen gelangen, so soll man den 
Dingen auf den Grund gehen. Es scheint mir deshalb angebracht, mit 
drei Strichen das Wesen der Wirtschaft sowie den Kern- 
gedanken des Rechts zu zeichnen und dabei auch im Vorüber- 
gehen einen Blick darauf zu werfen, wie sie sich zu dem übrigen staat- 
lichen Leben verhalten. Man gelangt dabei zwar auf das Gebiet allge- 
meiner, abgezogener Betrachtungen. Sie sind aber m. E, die Vorbe- 
dingnisse für eine Verständigung, da hierdurch zum mindesten sofort 
die Verschiedenheiten in den grundlegenden Anschauungen aufscheinen., 
Vielleicht ist das Verfahren nicht unähnlich dem eines artistischen 
Schnellmalers, der mit groben Zügen zunächst einen Hintergrund 
schafft, dessen Bedeutung sich erst beim fertigen Bilde ergibt. 
Das Wesen einer Sache begreift in sich ihre Entstehung, ihren 
Zweck und ihre Formen, 
1. Die Wirtschaft zielt auf Befriedigung materieller Bedürf- 
nisse. Sie ist im wahren Sinne des Wortes „von dieser, nicht von 
jener Welt”. Vermögenswerte sind es, um die sie sich dreht, 
Ihre letzte Wurzel hat sie im Selbsterhaltungstrieb des Menschen und 
ist daher mit dem menschlichen Egoismus eng verknüpft, Auf den an- 
fänglichen Stufen erscheint sie in der Form der Selbstgewinnung der 
lebensnotwendigen Güter (Naturalwirtschaft), um dann allmählich mehr 
und mehr zum Austausch und zur Geldwirtschaft überzugehen. Auch 
wenn man annimmt, daß das Wirken der Menschheit ursprünglich grup- 
penweise geschah, entwickelt sich gerade im Wirtschaftsleben sehr 
bald der Individualismus. Von der einfachen Befriedigung der Selbst- 
erhaltung ging es zum Vermögenstrieb und zur Ansammlung von Ver- 
mögenswerten (Kapital). Gleichzeitig sowie Hand in Hand mit 
der Entwicklung der Wirtschaft und in gegenseiti- 
ger Bedingnis mit ihr entwickelt sich aber das 
Recht. Es ist wichtig, das von vornherein festzuhalten. Denn es 
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