484 Reichsgerichtsrat Dr. Max Reichert:
sprechung der Erörterung bedarf. Ebenso wird das Gebiet der soge-
nannten freiwilligen Gerichtsbarkeit keiner besonderen Behandlung be-
dürfen, auch nicht die Verwaltungsrechtspflege. Unter der Recht-
sprechung kommt aber endlich wesentlich die der Zivilgerichte in Be-
tracht; die Strafrechtspflege hat gewiß auch eine Reihe von Beziehun-
gen zur Wirtschaft, Sie mögen, da sie aber mehr mittelbarer Natur
sind, gelegentlich gestreift werden. Soweit das Strafrecht die allge-
meine Staatssicherheit und den Schutz des Rechtsfriedens bezweckt,
kann es gegenüber der Wirtschaft keine andere Einstellung haben als
zu den übrigen Gebieten des öffentlichen Lebens.
Will man zu klaren Erkenntnissen gelangen, so soll man den
Dingen auf den Grund gehen. Es scheint mir deshalb angebracht, mit
drei Strichen das Wesen der Wirtschaft sowie den Kern-
gedanken des Rechts zu zeichnen und dabei auch im Vorüber-
gehen einen Blick darauf zu werfen, wie sie sich zu dem übrigen staat-
lichen Leben verhalten. Man gelangt dabei zwar auf das Gebiet allge-
meiner, abgezogener Betrachtungen. Sie sind aber m. E, die Vorbe-
dingnisse für eine Verständigung, da hierdurch zum mindesten sofort
die Verschiedenheiten in den grundlegenden Anschauungen aufscheinen.,
Vielleicht ist das Verfahren nicht unähnlich dem eines artistischen
Schnellmalers, der mit groben Zügen zunächst einen Hintergrund
schafft, dessen Bedeutung sich erst beim fertigen Bilde ergibt.
Das Wesen einer Sache begreift in sich ihre Entstehung, ihren
Zweck und ihre Formen,
1. Die Wirtschaft zielt auf Befriedigung materieller Bedürf-
nisse. Sie ist im wahren Sinne des Wortes „von dieser, nicht von
jener Welt”. Vermögenswerte sind es, um die sie sich dreht,
Ihre letzte Wurzel hat sie im Selbsterhaltungstrieb des Menschen und
ist daher mit dem menschlichen Egoismus eng verknüpft, Auf den an-
fänglichen Stufen erscheint sie in der Form der Selbstgewinnung der
lebensnotwendigen Güter (Naturalwirtschaft), um dann allmählich mehr
und mehr zum Austausch und zur Geldwirtschaft überzugehen. Auch
wenn man annimmt, daß das Wirken der Menschheit ursprünglich grup-
penweise geschah, entwickelt sich gerade im Wirtschaftsleben sehr
bald der Individualismus. Von der einfachen Befriedigung der Selbst-
erhaltung ging es zum Vermögenstrieb und zur Ansammlung von Ver-
mögenswerten (Kapital). Gleichzeitig sowie Hand in Hand mit
der Entwicklung der Wirtschaft und in gegenseiti-
ger Bedingnis mit ihr entwickelt sich aber das
Recht. Es ist wichtig, das von vornherein festzuhalten. Denn es
1