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536—538. Verkehr im Zollgebiete.
Berschleißstätten und Kaufläden an die Verbraucher dieser Gegenstände
abgesetzt werden. Es ist den Handeltreibenden in den Gegenden,
für welche das Verbot des Hausirhandels gilt, untersagt,
außer dem Umfange des Standortes ihrer Gewerbsunternehmung
selbst, oder durch ihre Bestellten die gedachten Gegenstände den
Verbrauchern in das Haus zu überbringen, oder auch in dem Umfange
des bemerkten Ortes durch Umherziehen von einem Hause
zum andern zum Verkaufe auszubieten. (§. 267 Z. O.)
8. Ar'ihrung der Hewervsöücher.
a) Gewerbetreibende, welche zur Buchführung verpflichtet flnd.
aa) Des GewerbSbucheS.
537. Zur Führung des Gcwerbsbnches sind nebst den Gewerbetreibenden,
welchen dieselbe nach den allgemeinen Handelsnnd
Gewerbsvorschriften obliegt, verpflichtet: (§. 268 Z. O.)
1. Die Inhaber der Zuckersiedereien, welche ausländischen Rohzucker
allein oder zugleich auch Zuckererzeugnisse aus inländischen Stoffen verarbeiten.
2. Die Inhaber der mit einer Fabriksbefugniß versehenen Unternehmungen,
in denen Zucker aus inländischen Stoffen erzeugt oder der aus inländischen
Stoffen gewonnene Zucker geläutert wird.
3. Garnspinnereien aus Baumwolle mit Ausschluß der Handspinner.
4. Die Inhaber von Baumwollwaaren-Druckfabriken.
5. Die Erzeuger Bobbinet- oder Spitzengrund.
Die Verpflichtung Zahl 4 und 5 wurde für diese Gewerbetreibenden auf'
gehoben. (R. G. B. 1857, Nr. 88; Vdgb. Nr. 20.)
6. Gewerbetreibende, welche Baumwollgarn englisch oder türkisch
roth färben. (§. 59 V. V.)
7. Jene Erzeuger chemischer Producte, welchen zum Behufe ihres Gewerbetriebes
Salz um einen geringeren als den allgemein festgesetzten Verkaufspreis
aus den Gefälls-Niederlagen abgelassen wird.
(F. M. Erl. v. 27. Juni 1851, Nr. 19673, §. 8, N. G. B. Nr. 169.)
Anmerkung. Zur Buchführung sind auch die Spielkarten - Erzeuger verpflichtet.
(Pat. v. 6. Sept. 1850, §. 15; R. G. B. Nr. 345.)
bb) Der amtlich vorbereiteten Verkaufstagebücher.
538. Mit amtlich vorbereiteten Verkaufstagebüchern werden betheilt
:
1. Zuckersiedereien, welche ausländischen Zucker allein oder zugleich
Zucker aus ausländischen Stoffen verarbeiten.
Es können aber auch diejenigen Zuckerfabriken, welche nur ans inländischen
Stoffen Zucker erzeugen, über ihr Verlangen mit solchen betheilt werden.
(Hkd. v. 20. Feb. 1848, Nr. 38607.)