Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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536—538.  Verkehr  im  Zollgebiete.

Berschleißstätten  und  Kaufläden  an  die  Verbraucher  dieser  Gegenstände ­
  abgesetzt  werden.  Es  ist  den  Handeltreibenden  in  den  Gegenden, ­
  für  welche  das  Verbot  des  Hausirhandels  gilt,  untersagt,
außer  dem  Umfange  des  Standortes  ihrer  Gewerbsunternehmung
selbst,  oder  durch  ihre  Bestellten  die  gedachten  Gegenstände  den
Verbrauchern  in  das  Haus  zu  überbringen,  oder  auch  in  dem  Umfange ­
  des  bemerkten  Ortes  durch  Umherziehen  von  einem  Hause
zum  andern  zum  Verkaufe  auszubieten.  (§.  267  Z.  O.)
8.  Ar'ihrung  der  Hewervsöücher.
a)  Gewerbetreibende,  welche  zur  Buchführung  verpflichtet  flnd.
aa)  Des  GewerbSbucheS.
537.  Zur  Führung  des  Gcwerbsbnches  sind  nebst  den  Gewerbetreibenden, ­
  welchen  dieselbe  nach  den  allgemeinen  Handelsnnd
  Gewerbsvorschriften  obliegt,  verpflichtet:  (§.  268  Z.  O.)
1.  Die  Inhaber  der  Zuckersiedereien,  welche  ausländischen  Rohzucker
allein  oder  zugleich  auch  Zuckererzeugnisse  aus  inländischen  Stoffen  verarbeiten. ­

2.  Die  Inhaber  der  mit  einer  Fabriksbefugniß  versehenen  Unternehmungen, ­
  in  denen  Zucker  aus  inländischen  Stoffen  erzeugt  oder  der  aus  inländischen ­
  Stoffen  gewonnene  Zucker  geläutert  wird.
3.  Garnspinnereien  aus  Baumwolle  mit  Ausschluß  der  Handspinner.
4.  Die  Inhaber  von  Baumwollwaaren-Druckfabriken.
5.  Die  Erzeuger  Bobbinet-  oder  Spitzengrund.
Die  Verpflichtung  Zahl  4  und  5  wurde  für  diese  Gewerbetreibenden  auf'
gehoben.  (R.  G.  B.  1857,  Nr.  88;  Vdgb.  Nr.  20.)
6.  Gewerbetreibende,  welche  Baumwollgarn  englisch  oder  türkisch
roth  färben.  (§.  59  V.  V.)
7.  Jene  Erzeuger  chemischer  Producte,  welchen  zum  Behufe  ihres  Gewerbetriebes ­
  Salz  um  einen  geringeren  als  den  allgemein  festgesetzten  Verkaufspreis ­
  aus  den  Gefälls-Niederlagen  abgelassen  wird.
(F.  M.  Erl.  v.  27.  Juni  1851,  Nr.  19673,  §.  8,  N.  G.  B.  Nr.  169.)
Anmerkung.  Zur  Buchführung  sind  auch  die  Spielkarten  -  Erzeuger  verpflichtet. ­
  (Pat.  v.  6.  Sept.  1850,  §.  15;  R.  G.  B.  Nr.  345.)
bb)  Der  amtlich  vorbereiteten  Verkaufstagebücher.
538.  Mit  amtlich  vorbereiteten  Verkaufstagebüchern  werden  betheilt ­
  :
1.  Zuckersiedereien,  welche  ausländischen  Zucker  allein  oder  zugleich
Zucker  aus  ausländischen  Stoffen  verarbeiten.
Es  können  aber  auch  diejenigen  Zuckerfabriken,  welche  nur  ans  inländischen
Stoffen  Zucker  erzeugen,  über  ihr  Verlangen  mit  solchen  betheilt  werden.
(Hkd.  v.  20.  Feb.  1848,  Nr.  38607.)
            
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