LEISTUNGEN
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einer Krankenanstalt zu ersetzen. Soweit als möglich haben die
Versicherungsträger für Krankenanstaltspflege zu sorgen, wenn
es sich um eine ansteckende oder um eine Krankenanstaltspflege
erfordernde Krankheit handelt.
Ist die Unterbringung in einem Krankenhaus erfolgt, so hat
der Versicherungsträger die Kosten der Unterbringung zu tragen,
wird aber anderseits von der Zahlung des Krankengelds befreit.
Diese Regel gilt allgemein, insbesondere in Deutschland, Frankreich
(Elsass-Lothringen), Italien (neue Provinzen), Litauen, Luxemburg,
Norwegen, Österreich, Polen, im Königreich der Serben, Kroaten
und Slowenen und für gewisse Fälle auch in der Tschecho-
slowakei.
Etwas anders ist die Lage, wenn die Unterbringung in einem
Krankenhause keine Versicherungsleistung darstellt oder deren
Kosten nicht vom Versicherungsträger getragen werden.
In Bulgarien behält der in einem Krankenhause untergebrachte
Versicherte den Anspruch auf das gesetzliche, allerdings um ein
Viertel herabgesetzte Krankengeld. In Grossbritannien gilt seit
1921 die Unterbringung in einem Krankenhaus nicht mehr als
Leistung der Kranken- und Invalidenversicherung; befindet sich
der Kranke in einem Krankenhause oder in einem Genesungsheim,
dessen Kosten vom Staat, einer andern öffentlichen Körperschaft
oder von privater Seite getragen werden, so hat er keinen Anspruch
auf Krankengeld. Der Versicherungsträger kann aber das Kranken-
geld dazu verwenden, um die Miete und andere Ausgaben des
Versicherten zu bestreiten oder um die Kosten der Unterbringung
des Versicherten im Krankenhaus zu decken; fallen diese Kosten
einer öffentlichen Körperschaft zur Last, ist der Versicherungs-
träger verpflichtet, den etwaigen Überschuss dem Versicherten
im Augenblick, wo er die Heilanstalt verlässt, auszuhändigen.
In Japan erhält ein in einem Krankenhaus untergebrachter Ver-
sicherter ein Krankengeld, das einem Drittel des Normalsatzes
gleichkommt, In Polen und in Rumänien (altes Königreich)
erhält der in Krankenhausbehandlung stehende Versicherte, der
für eine Familie nicht zu sorgen hat, ein tägliches Krankengeld
von 10 v. H. des Grundlohns. Eine ähnliche Unterstützung ist auch
in Deutschland vorgesehen, jedoch nur als Mehrleistung *.
Hat der in einem Krankenhaus untergebrachte Kranke für
eine Familie zu sorgen, so würde die Versagung einer Geldunter-
* In gewissen andern Ländern hängt die Höhe der Unterstützung von der
Zahl der Familienangehörigen ab, deren Unterhalt dem Versicherten obliegt.