fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 
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einer Krankenanstalt zu ersetzen. Soweit als möglich haben die 
Versicherungsträger für Krankenanstaltspflege zu sorgen, wenn 
es sich um eine ansteckende oder um eine Krankenanstaltspflege 
erfordernde Krankheit handelt. 
Ist die Unterbringung in einem Krankenhaus erfolgt, so hat 
der Versicherungsträger die Kosten der Unterbringung zu tragen, 
wird aber anderseits von der Zahlung des Krankengelds befreit. 
Diese Regel gilt allgemein, insbesondere in Deutschland, Frankreich 
(Elsass-Lothringen), Italien (neue Provinzen), Litauen, Luxemburg, 
Norwegen, Österreich, Polen, im Königreich der Serben, Kroaten 
und Slowenen und für gewisse Fälle auch in der Tschecho- 
slowakei. 
Etwas anders ist die Lage, wenn die Unterbringung in einem 
Krankenhause keine Versicherungsleistung darstellt oder deren 
Kosten nicht vom Versicherungsträger getragen werden. 
In Bulgarien behält der in einem Krankenhause untergebrachte 
Versicherte den Anspruch auf das gesetzliche, allerdings um ein 
Viertel herabgesetzte Krankengeld. In Grossbritannien gilt seit 
1921 die Unterbringung in einem Krankenhaus nicht mehr als 
Leistung der Kranken- und Invalidenversicherung; befindet sich 
der Kranke in einem Krankenhause oder in einem Genesungsheim, 
dessen Kosten vom Staat, einer andern öffentlichen Körperschaft 
oder von privater Seite getragen werden, so hat er keinen Anspruch 
auf Krankengeld. Der Versicherungsträger kann aber das Kranken- 
geld dazu verwenden, um die Miete und andere Ausgaben des 
Versicherten zu bestreiten oder um die Kosten der Unterbringung 
des Versicherten im Krankenhaus zu decken; fallen diese Kosten 
einer öffentlichen Körperschaft zur Last, ist der Versicherungs- 
träger verpflichtet, den etwaigen Überschuss dem Versicherten 
im Augenblick, wo er die Heilanstalt verlässt, auszuhändigen. 
In Japan erhält ein in einem Krankenhaus untergebrachter Ver- 
sicherter ein Krankengeld, das einem Drittel des Normalsatzes 
gleichkommt, In Polen und in Rumänien (altes Königreich) 
erhält der in Krankenhausbehandlung stehende Versicherte, der 
für eine Familie nicht zu sorgen hat, ein tägliches Krankengeld 
von 10 v. H. des Grundlohns. Eine ähnliche Unterstützung ist auch 
in Deutschland vorgesehen, jedoch nur als Mehrleistung *. 
Hat der in einem Krankenhaus untergebrachte Kranke für 
eine Familie zu sorgen, so würde die Versagung einer Geldunter- 
* In gewissen andern Ländern hängt die Höhe der Unterstützung von der 
Zahl der Familienangehörigen ab, deren Unterhalt dem Versicherten obliegt.
	        
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