Ordnungen wurde bestimmt, daß solche mit Ausnahme von dring
lichen Fällen nur in gemeinsamem Einverständnisse stattfinden
könnten. Und ;u diesem Behufe wie überhaupt zur Besprechung der
gemeinschaftlichen Vereinsangelegenheiten sollte jährlich ein General-
kongreß zusammentreten, bestehend aus zwei bayrischen und zwei
württembergischen Bevollmächtigten und einein wechselsweise von
den beiden Staaten zu ernennenden Direktor. Die Salzregale
blieben bestehen. Konsumtionsabgaben, die auf inländische Genuß-
und Verbrauchsgegenstände gelegt waren, konnten von jedem der
beiden Staaten ohne Zuziehung des andern von den gleichen Artikeln
erhoben werden, die aus einem nicht zum Verein gehörigen Staate
oder aus dem andern Vereinslande stammten. Da beide Staaten
verschiedene Gewichts- und Maßsysteme hatten — die gemeinsame
Münze war der Gulden zu 60 Kreuzer zu 4 Pferttt. im 52 Va Gulden
fuße — 500 gr Silber — so legte man das bayrische Gewicht
und Maß zu Grunde.
Diesem Vertrage traten alsbald die beiden hohenzollernschen
Fürstentümer bei. Jon weiteren Verlauf des Jahres stellten die
bayrischen Kammern den neuen Zolltarif und die Zollordnung
fest, so daß mit dem Beginn des Jahres l82st der Verein ins
Leben treten konnte. König Ludwig war stolz auf sein Merk
und rühmte sich darum gern später, daß er der Begründer
des Deutschen Zollvereins sei. Zweifellos sind aber darüber die
Verdienste Wilhelms von Württemberg nicht zu vergessen. Und
dann mußte man doch zugestehen, daß die Hauptpunkte der Ver
fassung dieses Zollvereins schon in Preußen und den mit ihm ver
einigten Staaten Anwendung gefunden hatten: getrennte Zollver
waltung unter gegenseitiger Kontrolle, Verteilung der Einkünfte nach
der Kopfzahl, Grenzzölle und Packhöfe.
Was man in München sowohl als in Stuttgart bei der Be
gründung des Vereins wohl empfunden und weshalb man die
benachbarten Staaten wiederholt und unter so vielem Entgegen
kommen eingeladen hatte, das war der Grundfehler des Vereins,
nämlich daß er zu klein war. Der kleinere Staat Württemberg