Full text: Russlands Bankerott

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betreffenden Regeln geben außer dem „ge- 
as Geheim- setzmäßigen" Budget noch ein „administratives" 
budget an. Dieses letztere Budget, das außerhalb des 
Gesetzes bestimmt wird, kommt in drei Fällen 
zum Vorschein. Erstens, wenn es notwendig 
ist, „infolge plötzlich eingetretener politischer und 
militärischer Umstände, die besonders schnell und 
geheim erledigt werden müssen", Kredit zu ge 
währen, der den Etat überschreitet. In kon 
stitutionellen Staaten hat die Regierung bekannt 
lich das Parlament um die Indemnität zu er 
suchen, wenn ausnehmenderweise der Etat 
überschritten werden muß; dann wird die Größe 
des Kredits und die Art der Verausgabung 
desselben öffentlich bekannt gegeben. Die 
russische Regierung hingegen verzichtet auf diese 
langweiligen Formalitäten: sie hat das Recht, 
das Geld des Volkes unter dem Vorwand „ge 
heimer und besonders wichtiger Aktion" ohne 
jede Kontrolle zu verschwenden. Und man 
kann sich vorstellen, wieviel Geld gerade gegen 
wärtig verschwendet wird infolge „plötzlich ein 
getretener politischer und militärischer Um 
stände . . ." Zweitens wird ebenfalls in „ad 
ministrativer Weise" das Budget ergänzt, das 
für den Hof bestimmt wird. Und wenn im 
Etat des Hos- und Kriegsministeriums die 
Summen für den Hof und für das Haupt 
quartier des Kaisers (die Voyage-Summen des 
Zaren) unmittelbar festgestellt sind, so läßt sich 
der Monarch dennoch aus diesen Etat nicht 
beschränken. Diese Summen, die er willkürlich 
im allgemeinen Etat für sich feststellt, kann er 
immer in „administrativer Weise" nach Belieben 
ergänzen. Das ergänzende Budget wird dann 
außerhalb des Gesetzes festgesetzt und als „den 
Etat überschreitender Kredit für den Allerhöchsten 
Hof" bezeichnet. Allein das Reglement von 1893 
beschränkt sich auf diese „Ausnahmen" aus dem 
allgemeinen Budget nicht. Dem Monarchen 
wird noch ein drittes Recht eingeräumt, das 
die westeuropäischen Staaten gar nicht kennen. 
Er kann das Geld des Volkes ganz einfach
	        
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