Full text : Russlands Bankerott

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und  in  beliebiger  Masse  vergeuden  oder  verschenken ­
  ohne  jede  Rücksicht  auf  das  Staatsbudget. ­
  Dieser  Teil  des  administrativen  Budgets
wirh  in  Rußland  als  „einmalige  Substidierung
an  verschiedene  Personen  bezeichnet  und  unmittelbar ­
  auf  Grund  der  Anweisungen  seiner
Kaiserlichen  Majestät  festgestellt".  Wie  man
sieht,  begegnen  das  allgemeine  Budget  und  die
„Etatsüberschreitungen",  die  „gesetzmäßig"  festgestellt ­
  werden,  einem  mächtigen  Rivalen  in
dem  anderen  Budget,  das  gewissermaßen  „geheim" ­
  gehalten  und  in  einfacherer  „administrativer" ­
  Weise  bestimmt  wird.  (§  55.)  Das
russische  Budget,  das  in  den  russischen  Blättern
und  in  der  Presse  des  Auslandes  mit  so  viel
Pomp  bekannt  gegeben  wird,  ist  nicht  das
einzige  Budget  des  Reiches;  ja  sogar  die  Etatsüberschreitungen ­
  werden  auf  Ersuchen  einzelner
Minister  durch  neue  Überschreitungen  „ausnahmsweise" ­
  ergänzt?)  Diese  Bestimmungen
gibt  der  Finanzminister  erst  am  Ende  des
Jahres  dem  Departement  der  Oekonomie  bekannt, ­
  damit  sie,  wenn  es  notwendig  ist,  im
allgemeinen  Etat  ausgenommen  werden  können.
Das  Etatreglement  läßt  freilich  die  Frage  offen,
wie  weit  hier  das  „Geheimnis",  das  zur  Beruhigung ­
  der  Kreditoren  im  Auslande  so  notwendig ­
  ist,  gehen  muß.
Abgesehen  von  den  erwähnten  Formen,
weist  das  russische  Budget  noch  andere,  viel
interessantere  auf.  Ganze  Gebiete  der  Staatswirtschast
  werden  im  Dunkel  verschiedener
Kanzleien  geheim  gehalten.  Die  administrative
Gewalt  erhebt  nicht  nur  nach  eigenem  Ermessen ­
  Steuern,  stellt  das  Budget  fest  und  bestimmt ­
  die  Ausgaben,  sondern  leitet  selbst  die
Kontrolle  derselben  und  veröffentlicht  Berichte,
die  sich  jeglicher  Kritik  entziehen.  Besonders
sind  hier  die  ungeheuren  Kapitalien  und  Einkünfte ­
  der  Geistlichkeit  und  des  Kosakenheeres

>>  Prof,  tkoskunow,  Russisches  Staatsrccht.  Petersburg.  1903.
Bd.  II,  S.  139-193,  Bd.  I,  1901,  S.  236  ff.,  Alexejcw,  Russisches  Staatsrecht, ­
  Moskau  1397,  S.  210.

Die  Willkür
des  Zaren

Geistlichkeit
und  Kosaken
            
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