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und in beliebiger Masse vergeuden oder verschenken
ohne jede Rücksicht auf das Staatsbudget.
Dieser Teil des administrativen Budgets
wirh in Rußland als „einmalige Substidierung
an verschiedene Personen bezeichnet und unmittelbar
auf Grund der Anweisungen seiner
Kaiserlichen Majestät festgestellt". Wie man
sieht, begegnen das allgemeine Budget und die
„Etatsüberschreitungen", die „gesetzmäßig" festgestellt
werden, einem mächtigen Rivalen in
dem anderen Budget, das gewissermaßen „geheim"
gehalten und in einfacherer „administrativer"
Weise bestimmt wird. (§ 55.) Das
russische Budget, das in den russischen Blättern
und in der Presse des Auslandes mit so viel
Pomp bekannt gegeben wird, ist nicht das
einzige Budget des Reiches; ja sogar die Etatsüberschreitungen
werden auf Ersuchen einzelner
Minister durch neue Überschreitungen „ausnahmsweise"
ergänzt?) Diese Bestimmungen
gibt der Finanzminister erst am Ende des
Jahres dem Departement der Oekonomie bekannt,
damit sie, wenn es notwendig ist, im
allgemeinen Etat ausgenommen werden können.
Das Etatreglement läßt freilich die Frage offen,
wie weit hier das „Geheimnis", das zur Beruhigung
der Kreditoren im Auslande so notwendig
ist, gehen muß.
Abgesehen von den erwähnten Formen,
weist das russische Budget noch andere, viel
interessantere auf. Ganze Gebiete der Staatswirtschast
werden im Dunkel verschiedener
Kanzleien geheim gehalten. Die administrative
Gewalt erhebt nicht nur nach eigenem Ermessen
Steuern, stellt das Budget fest und bestimmt
die Ausgaben, sondern leitet selbst die
Kontrolle derselben und veröffentlicht Berichte,
die sich jeglicher Kritik entziehen. Besonders
sind hier die ungeheuren Kapitalien und Einkünfte
der Geistlichkeit und des Kosakenheeres
>> Prof, tkoskunow, Russisches Staatsrccht. Petersburg. 1903.
Bd. II, S. 139-193, Bd. I, 1901, S. 236 ff., Alexejcw, Russisches Staatsrecht,
Moskau 1397, S. 210.
Die Willkür
des Zaren
Geistlichkeit
und Kosaken