Object: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

vom 30. September 1887, sowie olle den gegenwärtigen Statuten 
zuwiderlaufenden Beschlüsse aufgehoben. 
Für das Vorarlberg gelten bis -zur Genehmigung der 
neuen Statuten durch die zuständigen Behörden die bisherigen 
Statuten und Beschlüsse. 
Titel II. 
Vorschriften über den Weröandsverkehr. 
§ 1. Im Gebiete des Zentralverbandes ist jeder geschäft 
liche Berkehr, sei es in Sticharbeit oder in Kauf, Verkauf und 
Tausch von Stickereien in welcher Art immer, den Mitgliedern 
nur unter sich gestattet. Es ist demnach jeder diesbezügliche 
Verkehr mit Personen und Firmen, welche im Berbandsgebiet 
wohnen, Geschäfte in Stichwaaren oder Stickereien gewerbs- 
oder berufsmäßig betreiben, dem Verbände aber nicht ange 
hören, durchaus untersagt. 
Die gleichen Bestimmungen sind auch gültig im Verkehr 
mit Personen und Firmen, welche im Gebiete des sächsischen 
Zentralverbandes n>ohneu. 
§ 2. Der Pächter einer Verbandsmaschine ist erst dann 
znm selbstständigen Bezug von Stichwaare bei Verbandsfirmen 
berechtigt, wenn er dem Verbände persönlich beigetreten und 
seine Mitgliedschaft durch eine ans ihn ausgestellte Legitimations 
karte nachweisen kann. 
§ 3. Mit dem Tage des Ausschlusses oder Austrittes 
ist das Recht des Verbandsverkehrs verwirkt. Mit Mitgliedern, 
welche beim Jahresschluß nus dem Verbände treten, ist aller 
Verkehr ans den 31. Dezember, als dem letzten Tage ihrer 
Mitgliedschaft, abznschließen. 
Von ausgeschlossenen Mitgliedern dürfen nur die vor 
Ausschluß abgeschlossenen Geschäfte noch ausgeführt werden.
	        
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