Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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das Manifest vom 28. Juni 1782 1 aufgehoben worden. Unter dem 
Einfluß der westeuropäischen, insbesondere französischen Theorien des 
ausgehenden 18. Jahrhunders von der Freiheit des Grundbesitzes erklärt 
die Zarin {§ 1), daß sie das Eigentumsrecht am Grundbesitz von der 
Oberfläche auch auf das Innere, auch auf alle Mineralien und Metalle 
ausgedehnt und bezogen wissen wolle. Und wenn § 8 noch die Be 
stimmung enthält, daß von gewonnenem Gold und Silber der zehnte 
Teil an die Reichskasse abzuführen sei, so ist dies zwar eine Reminiszenz 
an das Bergregal, aber nicht ein Fortbestehen des Bergregals in Bezug 
auf die Edelmetalle. ■ Denn alle Mineralien ohne Ausnahme sind pars 
fundi und gehören dem Oberflächenbesitzer. Der Bergzehnt hat hier 
daher nur den Charakter einer Abgabe, die kraft der Staatsoberhoheit, 
nicht aber kraft eines Bergregals erhoben wird. 
An diesem Rechtszustande ist, soweit es sich um privaten Grund 
besitz handelt, in späterer Zeit nichts geändert worden. Für das Ge 
biet der Staatsländereien jedoch ist die Bergbaufreiheit wieder ein- 
gefuhrt worden, und zwar durch das Gesetz vom 13. Juli 1806, wel 
ches bestimmt: „Auf Staatsländereien, gleichwie ob sie an staatliche 
Bergwerke grenzen oder nicht, hat ein jeder das Recht, nach Mine 
ralien zu suchen 1 2 .“ Es kann nicht zweifelhaft sein, daß nach Auf 
hebung des Bergregals der Staat die Bergbaufreiheit für seine Lände 
reien nur als Grundbesitzer, nicht als Regalherr erklären konnte. Die 
ser Zustand ist auch jetzt noch in Rußland (ausgenommen Polen und 
Finnland) der herrschende 3 4 . 
Die Tyrolischen Bergwerksordnungen. 
§ 16. Die älteste der Tyrolischen Bergwerksordnungen 2 ist der 
am 24. März 1185 zwischen dem Bischof Albrecht von Trient und den 
dortigen Silberbergleuten (silbrarii) in lateinischer Sprache abge 
schlossene Bergwerksvertrag, welcher zwar nicht seinem ersten Ver- 
öffentlicher, wohl aber den Späteren als ein Beweis gegen die Regalität 
1 I Poln. sobr. zak. No. 15447. 
2 I Poln. sobr. zak. No. 22208 § 198. 
3 Über das russische Bergrecht s. Stof, Gornoja prawo, St. Petersburg 1896. 
4 S. hierzu Zycha, Ältestes Bergrecht S. 68 a. a. O. J. B. Mispoulet, Le 
regime des mines ä l’epoque romaine etc. 1908, p. 87. Arndt, Zeitschrift für 
Rechtsgeschichte, Germ. Abteilung, Bd. 24 S. 59 f. Derselbe, Zeitschrift für die 
gesamte Staatswissenschaft Bd. 70 S. 248. 
0 Dieselben sind u. a. von „Joseph von Sperges auf Polenz usw., Tyrolische 
Bergwerksgeschichte usw.“, Wien 1765, S. 263 ff. veröffentlicht.
	        
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