Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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das  Manifest  vom  28.  Juni  1782 1  aufgehoben  worden.  Unter  dem
Einfluß  der  westeuropäischen,  insbesondere  französischen  Theorien  des
ausgehenden  18.  Jahrhunders  von  der  Freiheit  des  Grundbesitzes  erklärt
die  Zarin  {§  1),  daß  sie  das  Eigentumsrecht  am  Grundbesitz  von  der
Oberfläche  auch  auf  das  Innere,  auch  auf  alle  Mineralien  und  Metalle
ausgedehnt  und  bezogen  wissen  wolle.  Und  wenn  §  8  noch  die  Bestimmung ­
  enthält,  daß  von  gewonnenem  Gold  und  Silber  der  zehnte
Teil  an  die  Reichskasse  abzuführen  sei,  so  ist  dies  zwar  eine  Reminiszenz
an  das  Bergregal,  aber  nicht  ein  Fortbestehen  des  Bergregals  in  Bezug
auf  die  Edelmetalle.  ■  Denn  alle  Mineralien  ohne  Ausnahme  sind  pars
fundi  und  gehören  dem  Oberflächenbesitzer.  Der  Bergzehnt  hat  hier
daher  nur  den  Charakter  einer  Abgabe,  die  kraft  der  Staatsoberhoheit,
nicht  aber  kraft  eines  Bergregals  erhoben  wird.
An  diesem  Rechtszustande  ist,  soweit  es  sich  um  privaten  Grundbesitz ­
  handelt,  in  späterer  Zeit  nichts  geändert  worden.  Für  das  Gebiet ­
  der  Staatsländereien  jedoch  ist  die  Bergbaufreiheit  wieder  eingefuhrt
  worden,  und  zwar  durch  das  Gesetz  vom  13.  Juli  1806,  welches ­
  bestimmt:  „Auf  Staatsländereien,  gleichwie  ob  sie  an  staatliche
Bergwerke  grenzen  oder  nicht,  hat  ein  jeder  das  Recht,  nach  Mineralien ­
  zu  suchen 1  2 .“  Es  kann  nicht  zweifelhaft  sein,  daß  nach  Aufhebung ­
  des  Bergregals  der  Staat  die  Bergbaufreiheit  für  seine  Ländereien ­
  nur  als  Grundbesitzer,  nicht  als  Regalherr  erklären  konnte.  Dieser ­
  Zustand  ist  auch  jetzt  noch  in  Rußland  (ausgenommen  Polen  und
Finnland)  der  herrschende 3  4 .
Die  Tyrolischen  Bergwerksordnungen.
§  16.  Die  älteste  der  Tyrolischen  Bergwerksordnungen 2  ist  der
am  24.  März  1185  zwischen  dem  Bischof  Albrecht  von  Trient  und  den
dortigen  Silberbergleuten  (silbrarii)  in  lateinischer  Sprache  abgeschlossene ­
  Bergwerksvertrag,  welcher  zwar  nicht  seinem  ersten  Veröffentlicher,
  wohl  aber  den  Späteren  als  ein  Beweis  gegen  die  Regalität

1  I  Poln.  sobr.  zak.  No.  15447.
2  I  Poln.  sobr.  zak.  No.  22208  §  198.
3  Über  das  russische  Bergrecht  s.  Stof,  Gornoja  prawo,  St.  Petersburg  1896.
4  S.  hierzu  Zycha,  Ältestes  Bergrecht  S.  68  a.  a.  O.  J.  B.  Mispoulet,  Le
regime  des  mines  ä  l’epoque  romaine  etc.  1908,  p.  87.  Arndt,  Zeitschrift  für
Rechtsgeschichte,  Germ.  Abteilung,  Bd.  24  S.  59  f.  Derselbe,  Zeitschrift  für  die
gesamte  Staatswissenschaft  Bd.  70  S.  248.
0  Dieselben  sind  u.  a.  von  „Joseph  von  Sperges  auf  Polenz  usw.,  Tyrolische
Bergwerksgeschichte  usw.“,  Wien  1765,  S.  263  ff.  veröffentlicht.
            
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