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„Silver sol nyeman graben auff eynes mannes gut on seynen
willen des die stat ist. ab’ geit er das vorlaub, die vogttey is
. . . seyn darüber.“
Die herrschende Ansicht faßt die Worte „schat“ und „schaecz“
als Schatz und nicht als Bergwerksgut auf und unterstellt dem Worte
Silber alle übrigen Mineralien 1 .
Hierdurch erlangt die Stelle folgenden Sinn:
§ I. „Aller Schatz unter der Erde begraben, tiefer als ein
Pflug geht, gehört zur königlichen Gewalt.“
§ 2. „Mineralien darf niemand auf fremdem Grund und Boden
brechen, ohne dessen Erlaubnis, dem das Grundstück gehört
u. s. w.“
Gegen diese Auffassung dürften sich nachstehende Erwägungen
geltend machen lassen:
Erstens. Das Wort „ok“ im Sachsenspiegel würde dabei nicht
verständlich sein. Wenn die Schätze zur königlichen Gewalt gehören,
W'arum soll denn auch niemand ohne Willen des Grundeigentümers
Silber brechen?
Zweitens. Angenommen, daß Artikel 35 des Sachsenspiegels in
§ 1 Schätze und in § 2 Mineralien im Auge gehabt hätte, so dürfte
das Wort „all“ in § 1 sehr auffallend sein, da der Spiegler alsdann
einfacher gesagt haben würde; der Schatz gehört zur königlichen Ge
walt, Silber gehört dem Grundeigentümer.
Drittens. Es ist nicht ersichtlich, wie der Spiegel Silber für alle
anderen Mineralien gesetzt haben soll. Zwar ging zur Zeit seiner Ab
fassung im Sachsenlande ein reger Bergbau auf Silber um; indes gab
es damals auch im Sachsenlande anderen Bergbau, und waren damals
die Salinen (Lüneburg, Halle a. S.) der wertvollste Bergwerksbesitz.
Viertens. „Alle“ Schätze haben niemals zur königlichen Gewalt
gehört. Noch viel weniger war es verwehrt, auf eigenem Boden nach
Schätzen zu suchen. Dies dürfte aus Nachstehendem ersichtlich sein:
Im Römischen Rechte ist unstreitig, daß jeder auf eigenem Boden
auch ohne Erlaubnis nach Schätzen suchen und, wofern er sich hier
bei nicht verbotener Mittel bediente, gefundene Schätze vollständig für
sich behalten darf.
„L. un. Cod. Just, de thesauris (10, 15) von Leo und Zeno: Nam
in suis quidem locis unicuique, dummodo sine sceleratis ac puni-
1 Vgl. Jung, Böhlau, Weiske, Kommer, Achenbach, Karsten an den oben
zitierten Stellen.