Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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„Silver sol nyeman graben auff eynes mannes gut on seynen 
willen des die stat ist. ab’ geit er das vorlaub, die vogttey is 
. . . seyn darüber.“ 
Die herrschende Ansicht faßt die Worte „schat“ und „schaecz“ 
als Schatz und nicht als Bergwerksgut auf und unterstellt dem Worte 
Silber alle übrigen Mineralien 1 . 
Hierdurch erlangt die Stelle folgenden Sinn: 
§ I. „Aller Schatz unter der Erde begraben, tiefer als ein 
Pflug geht, gehört zur königlichen Gewalt.“ 
§ 2. „Mineralien darf niemand auf fremdem Grund und Boden 
brechen, ohne dessen Erlaubnis, dem das Grundstück gehört 
u. s. w.“ 
Gegen diese Auffassung dürften sich nachstehende Erwägungen 
geltend machen lassen: 
Erstens. Das Wort „ok“ im Sachsenspiegel würde dabei nicht 
verständlich sein. Wenn die Schätze zur königlichen Gewalt gehören, 
W'arum soll denn auch niemand ohne Willen des Grundeigentümers 
Silber brechen? 
Zweitens. Angenommen, daß Artikel 35 des Sachsenspiegels in 
§ 1 Schätze und in § 2 Mineralien im Auge gehabt hätte, so dürfte 
das Wort „all“ in § 1 sehr auffallend sein, da der Spiegler alsdann 
einfacher gesagt haben würde; der Schatz gehört zur königlichen Ge 
walt, Silber gehört dem Grundeigentümer. 
Drittens. Es ist nicht ersichtlich, wie der Spiegel Silber für alle 
anderen Mineralien gesetzt haben soll. Zwar ging zur Zeit seiner Ab 
fassung im Sachsenlande ein reger Bergbau auf Silber um; indes gab 
es damals auch im Sachsenlande anderen Bergbau, und waren damals 
die Salinen (Lüneburg, Halle a. S.) der wertvollste Bergwerksbesitz. 
Viertens. „Alle“ Schätze haben niemals zur königlichen Gewalt 
gehört. Noch viel weniger war es verwehrt, auf eigenem Boden nach 
Schätzen zu suchen. Dies dürfte aus Nachstehendem ersichtlich sein: 
Im Römischen Rechte ist unstreitig, daß jeder auf eigenem Boden 
auch ohne Erlaubnis nach Schätzen suchen und, wofern er sich hier 
bei nicht verbotener Mittel bediente, gefundene Schätze vollständig für 
sich behalten darf. 
„L. un. Cod. Just, de thesauris (10, 15) von Leo und Zeno: Nam 
in suis quidem locis unicuique, dummodo sine sceleratis ac puni- 
1 Vgl. Jung, Böhlau, Weiske, Kommer, Achenbach, Karsten an den oben 
zitierten Stellen.
	        
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