Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Villanueva  p.  266,  Schupfer,  Allodio,  Torino  1886  p.  95.  Zycha,
Ältestes  Bergrecht  S.  56,  schließt  sich  meiner  Auslegung  des  ersten
Satzes  an.  Der  zweite  Satz  wende  sich  an  die  Adresse  jener,  die,
ohne  selbst  belieben  zu  sein,  auf  dem  Boden  eines  mit  einer  königlichen
Betriebserlaubnis  ausgestatteten  Grundeigentümers  bauen  wollen.  Daß
man  nicht  ohne  Erlaubnis  eines  mit  dem  Bergbaurecht  Beliehenen
Bergbau  betreiben  darf,  ist  selbstredend,  auch  wenn  dies  nicht  der
Grundeigentümer  ist.  Dies  wollte  und  konnte  der  Sachsenspiegel  nicht
sagen.  Er  sagt  klar  und  unzweideutig,  daß  man  Silber  auf  fremdem
Grund  nur  mit  Genehmigung  des  Grundbesitzers  graben  darf,  welcher
Satz  auch  noch  für  die  heutige  Zeit  zutrifft  für  jede  Art  des  Tagebaues.
Bergregal  und  Bergbaufreiheit  in  England.
Literatur:  Th.  Pearce,  The  Lavvs  and  Customs  of  the  stannaries  in  the
counties  of  Cornwall  and  Devon,  London  1725.  Arundel  Rogers,  The  Law  relating
  to  Mines,  Minerals  and  Quarries  in  Great  Britain  and  Ireland,  London.
Oswald  Walmersley,  Guide  to  the  Mining  Laws  of  the  World,  London  1894.
Frühe,  Das  Zinnrecht  von  Cornwall  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  23  S.  165  f.
Villanueva  p.  277.  Arndt,  Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft  Bd.  70
S.  236.
§  19.  Schon  vor  der  Römerzeit  ging  in  England  ein  reger  Bergbau ­
  um.  Wahrscheinlich  war  derselbe  von  den  Phöniziern  ins  Leben
gerufen 1 .  Auf  einer  höheren  Stufe  der  Entwicklung  hat  er  nicht  gestanden, ­
  da  man  sich  keiner  eisernen  Geräte  bediente,  und  nur  solche
von  Eichen  oder  Stechpalmen  gebrauchte 1  2 .  Die  Römer  brachten  den
Bergbau  auf  eine  höhere  Stufe  der  Kultur,  insofern  sie  die  ihnen  wohlbekannten
  eisernen  Geräte  beim  dortigen  Bergbau  zur  Anwendung
brachten.  Darüber,  wie  sie  die  rechtliche  Verfassung  des  Bergbaues
einrichteten,  wissen  wir  wenig  Sicheres.  Tacitus  berichtet 3 ,  daß  Britannien ­
  Gold,  Silber  und  andere  Metalle,  den  Preis  des  Sieges,  trage,
was  wohl  dahin  zu  verstehen  ist,  daß  die  Römer  als  Sieger  sich  zu
Herren  und  Eigentümern  der  Metalle  machten.  Dies  schließt  keineswegs ­
  aus,  daß  sie  die  Ausnutzung  der  Bergwerke  den  Britanniern  gegen
Abgaben  überließen.  Es  dürfte  mehr  als  wahrscheinlich  sein,  durch  die
1  A  treatise  on  the  law  of  mines  and  minerals  by  William  Bainbridge.
Second  Edition,  London  1856,  p.  557.  Frühe  1.  c.  S.  166.  Polybius,  Lib.  V
cap.  XII.
2  The  laws  and  customs  of  the  stannaries  of  Cornwall  and  Devon  by  Pearce.
London  1725,  preface  p.  II.
s  Cornelii  Taciti  Agricola  recensuit  P.  Hofmann  Peerlkamp,  Leidae  1844,
cap.  XII;  „Fert  Britannia  aurum  et  argentum  et  alia  metalla,  pretium  victoriae.“
            
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