Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

123 
z. B. unter Jakob I. und Karl I. anerkannt worden. Das Zinnparla 
ment für Cornwall erklärte im eilften Jahre der Regierung Karl I. 1 : 
We present and affirm, that by common proscribed Stannary 
Right, any Tinner may bound any Wastrel Lands within the 
County of Cornwall, that is unboundet or void of lawfull Bounds 1 2 ; 
and also any several and inclosed Land, that has been anciently 
bounded and assured for Wastrel, by delivering of Toll-Tin to 
the Lord of the Soil 3 4 5 , before the Hedges, were made upon it. 
Die nämlichen Grundsätze gelten im wesentlichen noch heute in 
Cornwall und Devonshire 1 . 
Wie Zinnregal und Zinnbergfreiheit bis auf einzelne Reste ver 
loren gingen, so geschah dies bei den übrigen unedlen Erzen. Zu 
nächst wurde das Recht des Königs, auf fremden Besitzungen nach 
solchen Erzen graben zu lassen, aufgehoben; dann wurde den Grund 
eigentümern von der Krone das Recht zum Bergbaubetriebe gegen 
Abgaben und unter Vorbehalt des königlichen Vorkaufsrechtes ganz 
allgemein erteilt; darauf wurden die Abgaben, welche allmählich den 
Charakter von Steuern erhielten, durch die Parlamente herabgesetzt, 
teilweise sogar beseitigt; und endlich wurde das Vorkaufsrecht der 
Krone, welches zu Recht noch heute bei einzelnen Metallen besteht, 
dadurch illusorisch gemacht, daß die Parlamente übertrieben hohe 
Preise bestimmten, zu denen allein die Krone befugt sein soll, die Erze 
für sich zu erwerben. Zur Zeit der Königin Elisabeth wurde in dem 
Great Case of Mines 8 durch Richterspruch festgestellt, daß der Krone 
nicht bloß Gold- und Silberbergwerke, sondern auch die gold- und 
silberhaltigen anderen Metalle, ohne Rücksicht auf die Höhe des Ge 
halts an edlem Metalle, gehörten. Heute gehören nur noch die Gold- 
und Silberbergwerke, allerdings ohne Rücksicht, auf welchen Grund 
stücken sie liegen, der englischen Krone 6 . Es ist nun hoch wichtig, 
daß in England anerkanntermaßen, so weit das Bergregal reichte und 
reicht, auch die Bergbaufreiheit ging und geht. Die Bergbaufreiheit 
war die Form, in welcher auch die englische Krone ihr Bergregal aus- 
1 Pearce p. 37. 
2 Bounds sind Grubenfelder. 
8 Wie nach den meisten deutschen Bergrechten, so hatten die Bergleute 
auch nach den englischen Berggewohnheiten neben den Abgaben an die Regal 
herren auch noch solche an die Grundherren zu entrichten. 
4 Bainbridge p. 556. 
5 Bainbridge p. 49. Nasse an der angezogenen Stelle S. 180 ff. 
6 Bainbridge p. 47.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.