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z. B. unter Jakob I. und Karl I. anerkannt worden. Das Zinnparla
ment für Cornwall erklärte im eilften Jahre der Regierung Karl I. 1 :
We present and affirm, that by common proscribed Stannary
Right, any Tinner may bound any Wastrel Lands within the
County of Cornwall, that is unboundet or void of lawfull Bounds 1 2 ;
and also any several and inclosed Land, that has been anciently
bounded and assured for Wastrel, by delivering of Toll-Tin to
the Lord of the Soil 3 4 5 , before the Hedges, were made upon it.
Die nämlichen Grundsätze gelten im wesentlichen noch heute in
Cornwall und Devonshire 1 .
Wie Zinnregal und Zinnbergfreiheit bis auf einzelne Reste ver
loren gingen, so geschah dies bei den übrigen unedlen Erzen. Zu
nächst wurde das Recht des Königs, auf fremden Besitzungen nach
solchen Erzen graben zu lassen, aufgehoben; dann wurde den Grund
eigentümern von der Krone das Recht zum Bergbaubetriebe gegen
Abgaben und unter Vorbehalt des königlichen Vorkaufsrechtes ganz
allgemein erteilt; darauf wurden die Abgaben, welche allmählich den
Charakter von Steuern erhielten, durch die Parlamente herabgesetzt,
teilweise sogar beseitigt; und endlich wurde das Vorkaufsrecht der
Krone, welches zu Recht noch heute bei einzelnen Metallen besteht,
dadurch illusorisch gemacht, daß die Parlamente übertrieben hohe
Preise bestimmten, zu denen allein die Krone befugt sein soll, die Erze
für sich zu erwerben. Zur Zeit der Königin Elisabeth wurde in dem
Great Case of Mines 8 durch Richterspruch festgestellt, daß der Krone
nicht bloß Gold- und Silberbergwerke, sondern auch die gold- und
silberhaltigen anderen Metalle, ohne Rücksicht auf die Höhe des Ge
halts an edlem Metalle, gehörten. Heute gehören nur noch die Gold-
und Silberbergwerke, allerdings ohne Rücksicht, auf welchen Grund
stücken sie liegen, der englischen Krone 6 . Es ist nun hoch wichtig,
daß in England anerkanntermaßen, so weit das Bergregal reichte und
reicht, auch die Bergbaufreiheit ging und geht. Die Bergbaufreiheit
war die Form, in welcher auch die englische Krone ihr Bergregal aus-
1 Pearce p. 37.
2 Bounds sind Grubenfelder.
8 Wie nach den meisten deutschen Bergrechten, so hatten die Bergleute
auch nach den englischen Berggewohnheiten neben den Abgaben an die Regal
herren auch noch solche an die Grundherren zu entrichten.
4 Bainbridge p. 556.
5 Bainbridge p. 49. Nasse an der angezogenen Stelle S. 180 ff.
6 Bainbridge p. 47.