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Besitztum ein neues Salzwerk ohne Genehmigung des Salzregalherrn
anlegen durfte, und daß nur der König oder nur ein von diesem Be
liehener Eigentümer eines Salzwerks gewesen sind.
Ausführlichere Salzordnungen nach Art der übrigen Bergordnungen
haben wir vor dem 13. Jahrhundert nicht. Die vollständigste ist das
Salzrecht von Reichenhall aus dem Jahre 1285 \ welches seinem In
halte nach ungleich älter ist. Eigentümer jener Salzwerke „Herre und
Vogt“ ist der Herzog, aber nicht, weil dieselben auf seinen Besitz
tümern lagen, sondern weil, wie es in dem Salzrechte heißt, er und
seine Vorfahren jene Salzwerke von alters her mit Nutz und Gewehr
vom Reiche erhalten haben. Trotz des dem Herzoge zustehenden
Eigentums sind die einzelnen Pfannen, Öfen, Koch- und Siedehäuser,
Schöpfbrunnen usw. in dem Besitze von Privatpersonen. Dies war bei
den nämlichen Salzwerken schon ebenso in der Agilolfinger-, ja sogar
schon früher in der Ostgoten- und selbst in der Römerzeit der Fall
gewesen 1 2 . Man braucht sich nur zu denken, daß an die Stelle des
Römischen Kaisers der Ostgotenkönig, daß an dessen Stelle der
Agilolfingerherzog trat, daß dieser dem Frankenkönig, der zugleich
deutscher König war, Platz machte, und daß vom deutschen Könige,
vom Deutschen Reiche, wie das Salzrecht sagt, der Graf, spätere Her
zog von Hall die Grafschaft mit einem Teil der um Reichenhall ge
legenen Salzwerke zu Lehn trug.
Wie zur Römerzeit meist Sklaven und Kolonen das Zubereiten
des Salzes besorgten, so war dies bestehen geblieben bis in die ger
manische Zeit. Der Römische Kaiser war Eigentümer jener Salzwerke
um Reichenhall, welche zwei Meilen vom ehemaligen Juvavum entfernt
lagen, und er nutzte dieses Eigentum in der Weise, daß er sich von
den Betreibern jener Saline Abgaben zahlen ließ. Die Betreiber waren
freiwillige oder gezwungene: letztere Bergbausklaven oder Bergbau-
kolonen. Auch die freien Bergwerksunternehmer pflegten sich einst
der Sklaven zu den meisten Arbeiten zu bedienen. Uber das Vor
handensein der Abgaben bald nach Aufhören der Römerherrschaft gibt
die Urkunde Auskunft, welche die wahrscheinlich Ende des 6. Jahr
hunderts erfolgte Schenkung des Agilolfingerherzog Theodo an Rod-
bertus, den Stifter von Salzburg, erzählt 3 .
Ähnlich wie in Reichenhall lagen die Verhältnisse in Giebichen-
1 Bei Lori, Sammlung des baierisclien Bergrechts S. 3 ff.
2 Vgl. v. Koch-Sternfeld I 30 ff.
3 In Juvavia, Anhang p. iSseq. abgedruckt, desgleichen in Hundii Metro
polis I 26, 27, auch oben § 5.