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auch über einen Salzzoll, und doch durften Zölle schon seit der Mero-
vingerzeit nicht von jedem Grundbesitzer, sondern nur vom Könige
oder nur mit königlicher Genehmigung errichtet werden 1 . Keinenfalls
ergeben die Urkunden I, 3 und 4, daß die Agilolfinger nur als Ober
flächenbesitzer über die Bergwerke verfügen.
Die Urkunde 2 vom 5. Januar 77S enthält eine Schenkung Karls
des Großen an das Kloster zu Hersfeld. Diese, eine der vielen
Schenkungsurkunden der Kaiser zu Gunsten des vorgenannten Klo
sters 2 , beweist, daß in der königlichen Stadt Salzungen Salinen be
trieben wurden, und daß die Betreiber dem Kaiser Abgaben zu zahlen
haben. Einen Beweis gegen die Regalität der Bergwerke liefert jene
Urkunde also nicht.
Die Urkunden 5, 6 und 7 enthalten Schenkungen ideeller Anteile
an Salinen durch Privatpersonen. Da die Urkunden, vollständig, aber
in der umgekehrten Reihenfolge wie bei Böhlau, von Jung p. 121,
122 seiner Streitschrift de jure salinarum aus den Antiquitates Fulden-
ses aufgeführt, auch mit keinem Worte erwähnen, daß die Geschenk
geber ideelle Besitzer der Stellen gewesen sind, wo die Quellen her
vorsprudeln, so erweisen jene Urkunden nicht die Zugehörigkeit der
Salinen zum Grund und Boden. Solche Urkunden, nach welchen
ideelle Teile von Salzwerken oder auch Pfannen, Ofen und dergleichen
von Privatpersonen besessen sind, finden sich aus jener Zeit außer den
von Böhlau aufgeführten noch sonst häufig 3 . Im Gegensätze zur An
nahme eines Bergregals stehen sie nach dem Angeführten nicht, da
dieses keineswegs ausschließt, daß der Regalherr sein Eigentum an
den Salinen sich nutzbar macht, indem er Privatpersonen den Betrieb
gegen Abgaben gestattet. Daß dies keine unbegründete Hypothese
auch für die Salzwerke ist, erfahren wir aus den Verhältnissen der
Salinen um Reichenhall. Denn bei diesen sind zahlreiche ideelle Teile
an einzelnen Brunnen oder Pfannstädten und Siedehäusern schon im
8. Jahrhundert im Besitze von Privatpersonen 4 gewesen und von diesen
der Geistlichkeit geschenkt worden. Die Salinen um Reichenhall stan-
1 Waitz II 532 ff, 548 ff. Falke, Geschichte des deutschen Zollvereins S. I ft.,
63 ff.
2 Wencks Urkundenbuch zum und im 3. Teile der hessischen Landesge
schichte, Frankfurt und Leipzig 1803, führt deren etwa dreißig auf.
8 Vgl. v. Koch-Sternfeld II 57, 117 ff-, 126 ff, 146, 151 a. a. O., außerdem
Juvavia, Anhang p. 42 seq., wo zahlreiche Privatpersonen aufgeführt sind, welche
Anteile (portiones) an Salinen und „virgas“ verschenken.
1 Juvavia p. 41 seq.