Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

i35 
auch über einen Salzzoll, und doch durften Zölle schon seit der Mero- 
vingerzeit nicht von jedem Grundbesitzer, sondern nur vom Könige 
oder nur mit königlicher Genehmigung errichtet werden 1 . Keinenfalls 
ergeben die Urkunden I, 3 und 4, daß die Agilolfinger nur als Ober 
flächenbesitzer über die Bergwerke verfügen. 
Die Urkunde 2 vom 5. Januar 77S enthält eine Schenkung Karls 
des Großen an das Kloster zu Hersfeld. Diese, eine der vielen 
Schenkungsurkunden der Kaiser zu Gunsten des vorgenannten Klo 
sters 2 , beweist, daß in der königlichen Stadt Salzungen Salinen be 
trieben wurden, und daß die Betreiber dem Kaiser Abgaben zu zahlen 
haben. Einen Beweis gegen die Regalität der Bergwerke liefert jene 
Urkunde also nicht. 
Die Urkunden 5, 6 und 7 enthalten Schenkungen ideeller Anteile 
an Salinen durch Privatpersonen. Da die Urkunden, vollständig, aber 
in der umgekehrten Reihenfolge wie bei Böhlau, von Jung p. 121, 
122 seiner Streitschrift de jure salinarum aus den Antiquitates Fulden- 
ses aufgeführt, auch mit keinem Worte erwähnen, daß die Geschenk 
geber ideelle Besitzer der Stellen gewesen sind, wo die Quellen her 
vorsprudeln, so erweisen jene Urkunden nicht die Zugehörigkeit der 
Salinen zum Grund und Boden. Solche Urkunden, nach welchen 
ideelle Teile von Salzwerken oder auch Pfannen, Ofen und dergleichen 
von Privatpersonen besessen sind, finden sich aus jener Zeit außer den 
von Böhlau aufgeführten noch sonst häufig 3 . Im Gegensätze zur An 
nahme eines Bergregals stehen sie nach dem Angeführten nicht, da 
dieses keineswegs ausschließt, daß der Regalherr sein Eigentum an 
den Salinen sich nutzbar macht, indem er Privatpersonen den Betrieb 
gegen Abgaben gestattet. Daß dies keine unbegründete Hypothese 
auch für die Salzwerke ist, erfahren wir aus den Verhältnissen der 
Salinen um Reichenhall. Denn bei diesen sind zahlreiche ideelle Teile 
an einzelnen Brunnen oder Pfannstädten und Siedehäusern schon im 
8. Jahrhundert im Besitze von Privatpersonen 4 gewesen und von diesen 
der Geistlichkeit geschenkt worden. Die Salinen um Reichenhall stan- 
1 Waitz II 532 ff, 548 ff. Falke, Geschichte des deutschen Zollvereins S. I ft., 
63 ff. 
2 Wencks Urkundenbuch zum und im 3. Teile der hessischen Landesge 
schichte, Frankfurt und Leipzig 1803, führt deren etwa dreißig auf. 
8 Vgl. v. Koch-Sternfeld II 57, 117 ff-, 126 ff, 146, 151 a. a. O., außerdem 
Juvavia, Anhang p. 42 seq., wo zahlreiche Privatpersonen aufgeführt sind, welche 
Anteile (portiones) an Salinen und „virgas“ verschenken. 
1 Juvavia p. 41 seq.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.